VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2006 - VfGBbg 198/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - kommunale Selbstverwaltung - Gemeindegebietsreform - Verhältnismäßigkeit |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2006 - VfGBbg 198/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 198/03
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Grötsch, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 19. Januar 2006 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, eine dem Amt Peitz angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Eingliederung in die Gemeinde Heinersbrück und die Vergrößerung des Amtes durch Zusammenschluß mit dem bisherigen Amt Jänschwalde. I. 1. Die Beschwerdeführerin liegt im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg im Landkreis Spree-Neiße. Sie befindet sich unmittelbar südlich der ebenfalls dem Amt Peitz angehörenden Gemeinde Heinersbrück. Die Ortskerne sind ca. drei Kilometer voneinander entfernt. Das Gebiet der Beschwerdeführerin grenzt im Süden und Südosten an Tagebaugelände („Tagebau Jänschwalde“) der amtsfreien Stadt Forst (Lausitz) sowie auf wenigen Metern auch des nördlichsten Bereichs des Amtes Döbern-Land. Westlich ist die kreisfreie Stadt Cottbus mit dem Tagebau „Cottbus-Nord“ benachbart. Ende 2001 lebten von den etwa 10.930 Einwohnern des Amtsgebiets Peitz 88 im Gebiet der Beschwerdeführerin und ca. 610 in der Gemeinde Heinersbrück. Die anderen sechs Gemeinden des Amtes Peitz hatten jeweils mehr als 650 Einwohner, die meisten die Stadt Peitz mit ca. 5.270 Einwohnern. Im nordöstlichen Nachbaramt Jänschwalde lebten in den Gemeinden Drewitz, Grießen und Jänschwalde ca. 2.700 Einwohner. Die Ämter Jänschwalde mit 81 km² Fläche (ein Zehntel davon Teil eines großen ehemaligen Truppenübungsplatzes) und Peitz mit 201 km² Fläche (davon 35 % ehemaliger Truppenübungsplatz) hatten eine Bevölkerungsdichte von 33 bzw. 54 Einwohnern je Quadratkilometer. Beide Ämter wurden durch die Wirtschaftszweige Kohle und Energie sowie Landwirtschaft geprägt und waren stark durch den Braunkohlentagebau betroffen. Die Stadt Peitz hat ein deutlich größeres Angebot insbesondere an Dienstleistungen als der Amtsbereich Jänschwalde; in einem Teilregionalplan ist Peitz als Grundzentrum, Jänschwalde lediglich als Kleinzentrum eingeordnet. Das Amt Jänschwalde bezeichnete sich als das „einzige deutsch-sorbische Amt im Land Brandenburg“. Alle Gemeinden beider Ämter haben sich zum sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet bekannt und zur Förderung der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur verpflichtet. In allen Gemeinden werden sorbische Bräuche gepflegt. In Kindertagesstätten beider Ämter wird Sorbisch-Unterricht erteilt. Die einzige sorbische Grundschule des Landes befindet sich in Heinersbrück. Die Haushalte der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Heinersbrück waren ausgeglichen. Die Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin hat sich wiederholt für ihre Eigenständigkeit im Amt und gegen einen Gemeindenzusammenschluß ausgesprochen. 2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Spree-Neiße versandt. Für die Anhörung der Bürger stand ein Monat zur Verfügung. 3. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. Art. 1 § 30 des Entwurfs zum sechsten dieser Gesetze, zugleich § 30 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah u.a. vor, die Beschwerdeführerin in die Gemeinde Heinersbrück einzugliedern und diese dem nach Zusammenschluß der bisherigen Nachbarämter künftig aus acht Gemeinden bestehenden Amt Peitz zuzuordnen. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für den 23. Januar 2003 erging eine Einladung zur Anhörung der Beschwerdeführerin, die jedoch nicht Stellung nahm. Die Gesetze wurden sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 30 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des Artikelgesetzes), lautet:
II. Die Beschwerdeführerin hat am 04. Juli 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, ihre Eingliederung in die Gemeinde Heinersbrück sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten, sei bereits „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung“. Es fehle an dem Nachweis, daß die Beschwerdeführerin ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft, was u.a. auf Ermittlungsdefiziten beruhe. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinde Heinersbrück hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde Heinersbrück erklärte, sie sei für eine Eingliederung der Beschwerdeführerin stets offen gewesen. Es gebe zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Gemeinden, insbesondere auf sportlicher und kultureller Ebene. Kleinkinder und Grundschüler aus dem Gebiet der Beschwerdeführerin besuchten die Kindertagesstätte und die Grundschule in Heinersbrück. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Sie ist nur in begrenztem Umfang zulässig. 1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die sie gar nicht erwähnenden Absätze 1, 3 und 5 dieser Vorschrift wendet, ist der Antrag unzulässig. Eine eigene Betroffenheit hat sie bezogen auf diese Absätze nicht dargelegt (zum Erfordernis eigener Betroffenheit bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116 = LKV 2002, 573). 2. Die kommunale
Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen die (in §
30 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg bestimmte) Vergrößerung des bisherigen Amtes
durch Zuordnung der Gemeinde Jänschwalde richtet. Insoweit ist die
Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann
nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts lediglich
beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht
aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur
Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515
sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst
als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich
unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein
ausgeschlossen. Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen
Grenzen sind hier nicht verletzt. Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg]; BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, a.a.O.; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen: aa) Der Gesetzgeber hat sich
ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Dabei hat er auch
die Situation im Bereich der beiden Ämter hinreichend in den Blick genommen. (1) Daß eine Stärkung der Verwaltungskraft - die Straffung und Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen - ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, insbesondere zu dem Unterfall der Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland (Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., und - VfGBbg 97/03 -) sowie zum vorausgegangenen Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (vgl. Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). Eine kommunale Neugliederung setzt nicht voraus, daß Mängel in der bisherigen Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen. (2) Ein Neugliederungsbedarf ergab
sich insbesondere aus der geringen Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin von
nur knapp 90 Einwohnern. Soweit der Gesetzgeber seine Abwägungsentscheidung
maßgeblich darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin die
Mindesteinwohnerzahl von 500 Einwohnern unterschreite (vgl. LT-Drucksache
3/5021, S. 490 f.), ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.
Die Landesverfassung steht der Einschätzung des Gesetzgebers, daß sich aus
einer geringen Einwohnerzahl der Gemeinde typisierend Rückschlüsse auf ihre
(verminderte) Leistungsfähigkeit ergeben, nicht entgegen. Der Rückgriff auf
die Einwohnerzahl als Indiz für die Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist auch
bei amtsangehörigen Gemeinden unbeschadet dessen statthaft, daß eine
amtsangehörige Gemeinde – jedenfalls im Land Brandenburg – nicht selbst
Träger der „eigentlichen“ Verwaltung ist. Die Gemeindevertretung bleibt
nämlich ungeachtet der administrativen Umsetzung durch das Amt für alle
Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Nicht das Amt, sondern die einzelne
Gemeinde ist Träger der gemeindlichen Einrichtungen und für den Unterhalt
dieser Einrichtungen zuständig. Solche Einrichtungen können im Regelfall
sinnvoll nur von bestimmten gemeindlichen Mindestgrößen an betrieben werden
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 -
VfGBbg 34/01 -, a.a.O. und Beschluß vom 18. November 2004 – VfGBbg 167/03 –
m.w.N.). (1) Insbesondere war der Gesetzgeber nicht durch die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Heinersbrück gehindert. Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Von dieser Erwägung hat sich der Gesetzgeber bei der Ausübung seines Ermessens leiten lassen. Die Annahme des Gesetzgebers, daß die außerordentlich einwohnerschwache Beschwerdeführerin - auch wenn die Finanzlage naturgemäß veränderlich ist - wirtschaftlich stark gefährdet und wenig leistungsfähig ist, durch den Gemeindezusammenschluß aber auf Dauer eine strukturelle Stärkung erfährt, ist beanstandungsfrei. Der Gesetzgeber wäre allerdings gehindert, eine Gemeinde zu bilden, deren Finanzausstattung evident unzureichend sein wird und in der für eine gemeindliche Selbstverwaltung auf Dauer kein Raum mehr ist. Eine derartige Gemeinde führte lediglich ein „Scheindasein“ (BVerfGE 1, 167, 175; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1998 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237, 242). So liegen die Dinge aber bei der Beschwerdeführerin nicht. Sie erwartet nicht, daß die vergrößerte Gemeinde zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft überhaupt nicht mehr in der Lage wäre. Sofern sich die Beschwerdeführerin sorgt, künftig würden die vorhandenen Mittel nicht sinnvoll und gerecht auf das Gesamtgebiet verteilt, bestehen Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Gemeinde Heinersbrück nicht. Kommunalpolitische Aufgaben, wie sie es auch in jeder anderen aus Ortsteilen bestehenden Gemeinde gibt, lassen sich zudem, wie zahlreiche Beispiele zeigen, auch bei einer gewissen mehrpoligen Gemeindestruktur mit Geschick so lösen, daß einzelne Ortsteile sich nicht dauernd ausgeschlossen fühlen. (2) Ebenso ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber gegenüber verschiedentlich geäußerten Befürchtungen des Verlustes auch im Gebiet der Beschwerdeführerin vorhandener sorbisch-wendischer Traditionen im größeren Gemeinwesen auf eine umfangreiche Pflege des sorbisch-wendischen Brauchtums in allen Gemeinden der bisherigen Ämter Peitz und Jänschwalde verweist und eine betreffende Orientierung und Traditionsfortführung daher nicht gefährdet sieht (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 484 f., 492). (3) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die aus der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin und der weiteren Gemeinden des vergrößerten Amtsgebiets resultierenden Stellungnahmen und Ergebnisse von Bürgerbefragungen und -entscheiden (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 467 ff.) zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Heinersbrück sprechenden Umständen mit dem Ziel, einerseits eine möglichst bürgernahe Selbstverwaltung der Gemeinden in einem Amt des äußeren Entwicklungsraums zu erhalten, zu diesem Zweck andererseits die Struktur des Amtes zu straffen und zu vereinfachen sowie seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen, das höhere Gewicht beigemessen hat. C. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Prof. Dr. Harms-Ziegler |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Will |