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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2006 - VfGBbg 116/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Verhältnismäßigkeit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2006 - VfGBbg 116/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 116/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Drewitz,
vertreten durch das Amt Jänschwalde,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Gubener Straße 30 b,
03197 Jänschwalde,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Eingliederung  in die neugebildete Gemeinde Jänschwalde, Ämterzusammenschluß

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Will

am 19. Januar 2006

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Jänschwalde angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Einbeziehung in die neugebildete Gemeinde Jänschwalde und deren Zuordnung zum durch Ämterzusammenschluß vergrößerten Amt Peitz.

I.

1.  Die Beschwerdeführerin, eine Gemeinde im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg im Landkreis Spree-Neiße, gehörte zunächst zum nach dem sogenannten Modell 1 gebildeten Amt Jänschwalde. Die Beschwerdeführerin liegt unmittelbar nördlich der bisherigen Gemeinde Jänschwalde. Im Westen grenzt die Gemeinde Tauer des Amtes Peitz, im Norden und Osten die amtsfreie Gemeinde Schenkendöbern an. Ende 2001 lebten von den etwa 2.700 Einwohnern des Amtsgebiets Jänschwalde 516 im Gebiet der Beschwerdeführerin, ca. 230 in der Gemeinde Grießen und ca. 1.960 in der Gemeinde Jänschwalde. Im Amtsgebiet Peitz mit dem Amtssitz Peitz (ca. 5.270 Einwohner) und weiteren sieben Gemeinden lebten ca. 10.930 Einwohner; nur die Gemeinde Grötsch hatte weniger als 500 Einwohner. Die Ämter Jänschwalde mit 81 km² Fläche und Peitz mit 201 km² Fläche hatten eine Bevölkerungsdichte von 33 bzw. 54 Einwohnern je Quadratkilometer. Ein Zehntel der Fläche des Amtes Jänschwalde und 35 % der Fläche des Amtes Peitz in ihren bisherigen Ausmaßen sind Teil eines großen ehemaligen Truppenübungsplatzes; besonders betroffen ist das Gebiet der Beschwerdeführerin. An der Südgrenze der Gemarkung der Beschwerdeführerin befindet sich der ehemals militärisch genutzte Flugplatz Cottbus/Drewitz, wenige hundert Meter südlich liegt der Ortsteil Jänschwalde Ost der Gemeinde Jänschwalde mit mehreren Gewerbegebieten und einer Haltestelle des Regionalexpresses zwischen Cottbus und Frankfurt (Oder) sowie Berlin. Beide Ämter wurden durch die Wirtschaftszweige Kohle und Energie sowie Landwirtschaft geprägt und waren stark durch den Braunkohlentagebau betroffen. Die Stadt Peitz hat ein deutlich größeres Angebot insbesondere an Dienstleistungen als der Amtsbereich Jänschwalde; in einem Teilregionalplan ist Peitz als Grundzentrum, Jänschwalde lediglich als Kleinzentrum eingeordnet. Das Zentrum der Beschwerdeführerin ist vom Verwaltungssitz in Jänschwalde ca. fünf Kilometer entfernt, das Zentrum der Stadt Peitz weitere sechs Kilometer. Zwischen dem Ortszentrum der Beschwerdeführerin und dem Bahnhof Jänschwalde liegen drei Straßenkilometer; mehrere Buslinien verkehren regelmäßig nach Jänschwalde und nach Peitz. Weitere Bahnhaltestellen im Gebiet der beiden Ämter gibt es in Peitz Ost und in der Gemeinde Teichland. Das Amt Jänschwalde bezeichnete sich als das „einzige deutsch-sorbische Amt im Land Brandenburg“. Alle Gemeinden beider Ämter haben sich zum sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet bekannt und zur Förderung der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur verpflichtet. In allen Gemeinden werden sorbische Bräuche gepflegt. In Kindertagesstätten beider Ämter wird Sorbisch-Unterricht erteilt. Die einzige sorbische Grundschule des Landes befindet sich in Heinersbrück im bisherigen Amt Peitz. Die Haushalte der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Jänschwalde waren ausgeglichen; beide waren mit ca. 110 DM bzw. 120 DM je Einwohner verschuldet.

Die Gemeindevertretungen der Beschwerdeführerin und der Gemeinden Grießen und Jänschwalde sowie Stellungnahmen ihrer Einwohner sprachen sich für einen Zusammenschluß der drei Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde Jänschwalde aus. So könne die Pflege des sorbischen Brauchtums besser gewährleistet werden. Ein vergrößertes Amt Peitz werde mit acht Gemeinden dem Leitbild des Gesetzgebers widersprechen.

2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Spree-Neiße versandt. Für die Anhörung der Bürger stand ein Monat zur Verfügung.

3. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. Art. 1 § 30 des Entwurfs zum sechsten dieser Gesetze, zugleich § 30 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah u.a. vor, die Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Jänschwalde einzugliedern und diese dem nach Zusammenschluß der bisherigen Nachbarämter künftig aus acht Gemeinden bestehenden Amt Peitz zuzuordnen. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für den 23. Januar 2003 erging eine Einladung zur Anhörung der Beschwerdeführerin, die gegenüber dem Ausschuß Anhörungsmängel rügen ließ. Die Gesetze wurden sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 30 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des Artikelgesetzes), lautet:

§ 30
Verwaltungseinheiten Ämter Jänschwalde und Peitz

(1) Aus den Gemeinden Grießen, Drewitz und Jänschwalde des Amtes Jänschwalde wird die neue Gemeinde Jänschwalde gebildet.

(2) Die neue Gemeinde Jänschwalde wird dem Amt Peitz zugeordnet.

(3) Das Amt Jänschwalde wird aufgelöst.

(4) Die Gemeinde Grötsch des Amtes Peitz wird in die Gemeinde Heinersbrück des Amtes Peitz eingegliedert.

(5) Das Amt Peitz ist Rechtsnachfolger des Amtes Jänschwalde. § 38 findet entsprechende Anwendung.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 22. Mai 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, ihre Einbeziehung in die Gemeinde Jänschwalde und der Ämterzusammenschluß seien schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten, sei bereits „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung“. Es fehle an dem Nachweis, daß die Beschwerdeführerin ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft, was u.a. auf Ermittlungsdefiziten beruhe.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 30 des Sechsten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten und ist deshalb nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sowie die Gemeinde Jänschwalde hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

 Sie ist nur in begrenztem Umfang zulässig.

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den sie gar nicht erwähnenden Absatz 4 dieser Vorschrift wendet, ist der Antrag unzulässig. Eine eigene Betroffenheit hat sie nicht dargelegt (zum Erfordernis eigener Betroffenheit bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116 = LKV 2002, 573).

2. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit sie sich auch gegen die (hier in § 30 Abs. 2 und 3 des 6. GemGebRefGBbg bestimmte) Auflösung des bisherigen Amtes Jänschwalde und die Vergrößerung des Amtes Peitz durch Zuordnung der neugebildeten Gemeinde Jänschwalde richtet. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). Auch hinsichtlich der Regelungen des Absatzes 5 der Norm sind Gesichtspunkte für eine Beschwer weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

3. Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies gegen die Eingliederung der anderen bislang dem Amt Jänschwalde angehörigen Gemeinden wendet, spricht nichts für eine Beschwer.

4. Im Hinblick auf § 30 Abs. 1 des 6. GemGebRefGBbg - soweit es um ihre eigene Einbeziehung in die neugebildete Gemeinde Jänschwalde geht - ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten.

II.

Soweit die kommunale Verfassungsbeschwerde zulässig ist, erweist sie sich in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt.

1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Verfahren im wesentlichen gleichlautend vorgebrachten Einwände wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203, und zuletzt ausführlich Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) verwiesen.

2. Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Jänschwalde bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung.

a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe festlegen kann.

Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg]; BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]).

Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, a.a.O.; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Neugliederung der Beschwerdeführerin Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen:

aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Dabei hat er auch die Situation im Bereich der beiden Ämter hinreichend in den Blick genommen.

So stellte er fest, daß zwar das Amt Peitz deutlich über 5.000 Einwohner hatte, das nach Einwohnern landesweit kleinste Amt Jänschwalde diese Zahl jedoch weit unterschritt (ca. 2.700 Einwohner). Auch die weiteren wesentlichen Strukturdaten und örtlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie auch der bisherigen Ämter sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. sog. Neugliederungssachverhalt in LT-Drucksache 3/5021, S. 472 ff.). Insbesondere erfaßte der Gesetzgeber die Entfernungen in und zwischen den Ämtern sowie die Verkehrssituation, namentlich ein - zumindest an Schultagen - die jeweils amtsangehörigen Gemeinden mit dem bisherigen Amtssitz verbindendes Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs. Hinzu kommen die Straßenverbindung zwischen den voneinander ca. sechs Kilometer entfernten bisherigen beiden Amtssitzen in den unmittelbar benachbarten Gemeinden Jänschwalde und Peitz, die durch das Amt Peitz und den nördlichen Teil des Amtes Jänschwalde führende Bundesstraße 97 sowie die gute Anbindung der Gemeinden beider Ämter an eine regelmäßig zwischen Cottbus und Frankfurt (Oder) sowie Berlin verkehrende Regionalexpreßlinie durch die Haltestellen Jänschwalde, Jänschwalde Ost, Peitz Ost und Teichland. Der Gesetzgeber hob hervor, daß die der Beschwerdeführerin nächstgelegene Gemeinde Jänschwalde über eine Grundschule und zwei Kindertagesstätten verfügte und sich im Gebiet des gleichnamigen Amtes - abgesehen von der zwischenzeitlich im Zuge des Tagebaus aufgelösten früheren Gemeinde Horno - keine weiteren solcher Einrichtungen befanden. Demgegenüber standen im Gebiet des Amtes Peitz neun Kindertagesstätten, die landesweit einzige sorbische Grundschule in der Gemeinde Heinersbrück sowie jeweils in Peitz eine Grundschule, eine Gesamtschule und ein Gymnasium bereit. Zudem hielt er fest, daß die Beschwerdeführerin, die Gemeinde Jänschwalde sowie aus dem Amt Peitz u.a. die Gemeinden Heinersbrück und Grötsch zum selben evangelischen Kirchsprengel gehören. Auch den Ausstattungsgrad der bisherigen Amtssitze als einerseits Grundzentrum, andererseits Kleinzentrum führte der Gesetzgeber an.

Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt hat. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob er die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung bei Zugrundelegung des behaupteten abweichenden Sachverhalts anders ausgefallen wäre, besteht eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen hat die Beschwerdeführerin indes nicht vorgetragen.

bb) Der Gesetzgeber gliedert aus Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV die Beschwerdeführerin neu. Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die nun dem größeren Amt Peitz zugeordnete Gemeinde Jänschwalde überwindet die bisherige Kleingliedrigkeit der Kommunen und erstrebt eine Stärkung ihrer Verwaltungskraft. Nachvollziehbar beruft der Gesetzgeber sich darauf, daß Ämter sowie amtsfreie Gemeinden nicht weniger als 5.000 und amtsangehörige Gemeinden regelmäßig nicht weniger als 500 Einwohner haben sollen, auch sollten Ämter - vom Ausnahmefall eines Ämterzusammenschlusses abgesehen - aus nicht mehr als sechs Gemeinden bestehen (LT-Drucksache 3/5021, Leitbild 2. b) aa), bb), cc) sowie Sätze 1 und 3 nach 2. a) dd)). Eine dem widersprechende Ausgangssituation hat der Gesetzgeber festgestellt.

(1) Daß eine Stärkung der Verwaltungskraft - die Straffung und Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen - ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, insbesondere zu dem Unterfall der Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland (Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., und - VfGBbg 97/03 -) sowie zum vorausgegangenen Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (vgl. Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O.). Eine kommunale Neugliederung setzt nicht voraus, daß Mängel in der bisherigen Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen.

(2) Die Vorgabe einer Mindestgröße nach der Einwohnerzahl für das Amt wie auch für eine amtsfreie Gemeinde im Leitbild (2. b) bb) sowie Sätze 1 und 3 nach 2. a) dd)) des Gesetzgebers ist ein dem öffentlichen Wohl dienendes Neugliederungsziel. Eine leistungsfähige Verwaltung setzt eine gewisse Einwohnerzahl voraus, die ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Leistungskraft sicherstellt. Erst ab einer bestimmten Größe der Verwaltung ist es möglich, daß das hauptamtliche Personal spezialisierte Tätigkeitsbereiche erhält und die Behörde zeitgemäß ausgestattet wird. Dementsprechend sind auch in anderen Bundesländern bei Gemeindegebietsreformen je nach Bevölkerungsdichte und Siedlungsstruktur Mindestgrößen für die einzelne Verwaltungseinheit zugrunde gelegt worden. So wurde z.B. in Nordrhein-Westfalen für ländliche Orte eine Größe von 8.000, in Niedersachsen von 5.000, in Rheinland-Pfalz von 7.500 und in Schleswig-Holstein von 5.000 Einwohnern angestrebt (vgl. von Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 110). Auch in Bayern ist seinerzeit bei der Gemeindegebietsreform nicht nur der Richtwert von 5.000 Einwohnern pro Verwaltungseinheit (Einheitsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft), sondern auch ein Richtwert von 1.000 Einwohnern für die einzelne Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft zugrunde gelegt worden. Derartige Vorgaben sind verfassungsgerichtlich jeweils unbeanstandet geblieben (siehe etwa VerfGH Sachsen, Urteil vom 18. November 1999 – Vf. 174-VIII-98 -; StGH Bad.-Württ., DVBl 1975, 385, 391; vgl. auch BayVGH, BayVBl 1979, 146, 148). Auch im Schrifttum werden Vorgaben nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, S. 641, 652: Bildung von Verwaltungsgemeinschaften/Ämterverwaltungen mit „numerischen Vorgaben insbesondere für akzeptable Mindestzahlen von Einwohnern“), wenngleich zu der exakten zahlenmäßigen Fixierung der Mindestgröße unterschiedliche Auffassungen bestehen mögen. Wenn der Gesetzgeber sich in seinem Leitbild auf den hier in Rede stehenden Richtwert von 5.000 Einwohnern festgelegt hat, dann sind seine diesbezüglichen Wertungen und Erwägungen nicht offensichtlich fehlerhaft oder widerlegbar (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O., sowie u.a. Beschluß vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 150/03 -, S. 17 f. des Entscheidungsabdrucks). Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die drei Gemeinden des bisherigen Amtes Jänschwalde nicht im Hinblick auf die dünne Besiedelung in der Region ausnahmsweise (Leitbild 2. a) Satz 3 nach dd)) in einer die Mindesteinwohnerzahl unterschreitenden amtsfreien Gemeinde zusammengeführt hat. Anders als im Fall der von der Beschwerdeführerin benannten amtsfreien Gemeinde Schenkendöbern mit nach der gesetzlichen Neugliederung immerhin 4.500 Einwohnern hätte eine aus den drei Gemeinden des kleinsten Amtes des Landes gebildete amtsfreie Gemeinde Jänschwalde nur ca. 2.700 Einwohner gehabt. Jedenfalls bei einer solch großen Differenz zu seinen Leitbildvorstellungen brauchte der Gesetzgeber keinen Ausnahmefall anzunehmen.

(3) Zudem bestand ein Bedarf, das Amt Jänschwalde strukturell umzuwandeln, weil das Amt nach der - angesichts der geringen Einwohnerzahl der Gemeinde Grießen gebotenen - Eingliederung dieser Gemeinde (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom heutigen Tage - VfGBbg 122/03 -) nur noch aus zwei Gemeinden (Jänschwalde und die Beschwerdeführerin) bestanden hätte. Nach dem Leitbild (unter 2. b) aa)) besteht das Amt aus mindestens drei amtsangehörigen Gemeinden. Ämter, die aus nur zwei Gemeinden bestehen, waren – gleichfalls nach dem Leitbild unter 2. b) aa) - nur als Übergangslösung in der Freiwilligkeitsphase bis zur gesetzlichen Neuordnung zulässig. Auch gegen die Festlegung dieser Untergrenze bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat darauf abgestellt (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 43), daß zum einen die Effizienz der Verwaltungstätigkeit von mehreren Entscheidungsträgern für dieselbe kommunale Ebene (Gemeinde- und Amtsverwaltung) bei einem Amt mit nur zwei Mitgliedsgemeinden leidet und zum anderen bei - wie hier - deutlich unterschiedlicher Größe der beiden amtsangehörigen Gemeinden die größere jederzeit die kleinere Gemeinde im Amtsausschuß überstimmen kann. Diesem Zustand in der vom Gesetzgeber gewählten Form abzuhelfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Beschluß vom 24. Juni 2004 – VfGBbg 114/03 -). Insoweit ist auch unbedenklich, daß die Eingliederung der Beschwerdeführerin nicht zuletzt wegen der geringen Einwohnerzahl der Gemeinde Grießen notwendig ist. Denn für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht in erster Linie maßgeblich, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung entspricht.

(4) Auch die Begrenzung auf eine Höchstzahl von sechs einem einzelnen Amt angehörenden Gemeinden - wobei eine größere Anzahl ausnahmsweise als Folge eines Ämterzusammenschlusses zulässig sein soll (2. b) aa) Sätze 3 und 4 des Leitbildes) - ist ein dem öffentlichen Wohl dienendes Neugliederungsziel. Die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs hierzu sind nachvollziehbar. Der Gesetzentwurf nennt beispielhaft, daß Amtszuschnitte mit einer größeren Anzahl von Gemeinden eine Vielzahl und große Verschiedenheit der von einem Amt wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben bedingten, z.B. die Betreuung und Beratung der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse, Vorbereitung von Satzungs- und Beschlußvorlagen sowie von Wahlen und Abstimmungen, gemeindebezogene Berechnung von Haushaltsdaten, Steuern, Beiträgen und Gebühren und daß Verrechnungen zwischen den amtsangehörigen Gemeinden etwa für Kindertagesstätten, Schulen oder einen gemeinsam genutzten Bauhof des Amtes einen erheblichen Verwaltungsaufwand erforderten (LT-Drucksache 3/5021, S. 42 f.). Im Blick auf den darin liegenden Vorteil für die Bürger und (ggf. neugegliederten) Gemeinden des Amtes ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber eine gestraffte und vereinfachte Amtsstruktur anstrebte, um die Leistungsfähigkeit des Amtes zu erhöhen. Diesem Ziel folgte er gerade auch beim Zusammenschluß des Amtes Peitz mit dem außergewöhnlich kleinen Amt Jänschwalde. Zugleich hat er entsprechend Satz 4 des Leitbildes 2. b) aa) unter Annahme einer hohen Differenz von Ausgangs- und Zielgröße der Gemeindenanzahl Sorge für eine möglichst schonende Vereinigung getragen, indem schließlich nicht sechs, sondern ausnahmsweise acht Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern das Amt bilden.

cc) Zur Erreichung dieser Reformziele - zur Stärkung der Verwaltungskraft, Straffung und Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen durch Überwindung ausgeprägter Kleingliedrigkeit - im Bereich der bisherigen Ämter Peitz und Jänschwalde einen nicht unerheblichen Beitrag zu leisten, ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Jänschwalde nicht offensichtlich ungeeignet.

dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die zugleich dem vergrößerten Amt Peitz zugeordnete Gemeinde Jänschwalde ist nicht unverhältnismäßig.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für ihren Fortbestand sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls können der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, a.a.O.).

Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens hier in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt.

Eine vorzugswürdige leitbildgerechte Alternative ist nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat sich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, aus den drei Gemeinden des Amtes Jänschwalde eine amtsfreie Gemeinde zu bilden und durfte dies bereits im Hinblick auf die außergewöhnlich geringe Einwohnerzahl ablehnen (s. oben II. 2. b) bb) (2)). Auch einen Zusammenschluß mit Gemeinden des bisherigen Nachbaramtes Schenkendöbern schied er mit nachvollziehbaren Erwägungen aus, weil die Gemeinden des Amtes Jänschwalde sich bereits zur Ämterbildung in den Jahren 1992/1993 mit Nachdruck gegen einen solchen Zusammenschluß gewandt hatten und nach wie vor kaum Beziehungen zwischen diesen Ämtern bestanden. Hingegen gab es stärkere Pendlerbeziehungen nach Peitz sowie sorbisch-wendische Traditionen in annähernd gleichem Maße in den bisherigen Nachbarämtern Jänschwalde und Peitz. Zudem hat die Beschwerdeführerin - außer einem Zusammenschluß der drei bislang amtsangehörigen Gemeinden - anderweitige Präferenzen nicht geäußert. Auch die Würdigung des Gesetzgebers, daß der Zusammenschluß zu einer amtsangehörigen Gemeinde Jänschwalde nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den örtlichen Willensbekundungen stehe, weil die Gemeinden des Amtes Jänschwalde selbst anstrebten, zusammen zu bleiben bzw. näher zusammen zu kommen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat sich - soweit dem Verfassungsgericht vorgetragen - weder dagegen gewandt noch geltend gemacht, ihr Wille zum Gemeindenzusammenschluß und zur Strukturstärkung bestehe nur unter der Bedingung der Bildung einer amtsfreien Gemeinde.

Daß sie in eine Gemeinde eingegliedert wird, die nicht mehr dem bisherigen, sondern einem vergrößerten Amt Peitz angehört, kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen. Denn sie könnte - wie oben ausgeführt - auch und gerade dann, wenn sie amtsangehörige Gemeinde wäre oder wieder würde, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht. Eine diesbezügliche kommunale Verfassungsbeschwerde wäre, auch wenn sie zulässig wäre, hier überdies unbegründet. Die Eignung des vergrößerten Amtes Peitz hat die Beschwerdeführerin weder (substantiiert) in Abrede gestellt noch ist dazu erhebliches sonst ersichtlich (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. November 2004 - VfGBbg 167/03 -[Jessern] sowie vom heutigen Tage - VfGBbg 121/03 - [Jänschwalde]).

ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.

(1) Insbesondere war der Gesetzgeber nicht durch die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Jänschwalde gehindert. Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Von dieser Erwägung hat sich der Gesetzgeber bei der Ausübung seines Ermessens leiten lassen. Die Annahme des Gesetzgebers, daß die Beschwerdeführerin - auch wenn die Finanzlage naturgemäß veränderlich ist - allein wenig leistungsfähig ist, durch den Gemeindezusammenschluß aber auf Dauer eine strukturelle Stärkung erfährt, ist beanstandungsfrei. Der Gesetzgeber wäre allerdings gehindert, eine Gemeinde zu bilden, deren Finanzausstattung evident unzureichend sein wird und in der für eine gemeindliche Selbstverwaltung auf Dauer kein Raum mehr ist. Eine derartige Gemeinde führte lediglich ein „Scheindasein“ (BVerfGE 1, 167, 175; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1998 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237, 242). So liegen die Dinge aber bei der Beschwerdeführerin nicht. Sie erwartet nicht, daß die vergrößerte Gemeinde zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft überhaupt nicht mehr in der Lage wäre. Sofern sich die Beschwerdeführerin sorgt, künftig würden die vorhandenen Mittel nicht sinnvoll und gerecht auf das Gesamtgebiet verteilt, bestehen Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Gemeinde Jänschwalde nicht. Kommunalpolitische Aufgaben, wie sie es auch in jeder anderen aus Ortsteilen bestehenden Gemeinde gibt, lassen sich zudem, wie zahlreiche Beispiele zeigen, auch bei einer gewissen mehrpoligen Gemeindestruktur mit Geschick so lösen, daß einzelne Ortsteile sich nicht dauernd ausgeschlossen fühlen.

(2) Ebenso ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber gegenüber verschiedentlich geäußerten Befürchtungen des Verlustes auch im Gebiet der Beschwerdeführerin vorhandener sorbisch-wendischer Traditionen im größeren Gemeinwesen auf eine umfangreiche Pflege des sorbisch-wendischen Brauchtums in allen Gemeinden der bisherigen Ämter Peitz und Jänschwalde verweist und eine betreffende Orientierung und Traditionsfortführung daher nicht gefährdet sieht (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 484 f., 492).

(3) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die aus der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin und der weiteren Gemeinden des vergrößerten Amtsgebiets resultierenden Stellungnahmen und Ergebnisse von Bürgerbefragungen und -entscheiden (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 467 ff.) zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Jänschwalde sprechenden Umständen mit dem Ziel, einerseits eine möglichst bürgernahe Selbstverwaltung der Gemeinden in einem Amt des äußeren Entwicklungsraums zu erhalten, zu diesem Zweck andererseits die Struktur des Amtes zu straffen und zu vereinfachen sowie seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen, das höhere Gewicht beigemessen hat.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Prof. Dr. Will