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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 1995 - VfGBbg 9/94 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 21 Abs. 2 Satz 1; LV, Art. 52 Abs. 4
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 1
Schlagworte: - Beschwerdegegenstand
- zügiges Verfahren
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - LVerfGE 3, 129
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 1995 - VfGBbg 9/94 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/94



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Wi.,

Beschwerdeführer,

wegen Nichtdurchführung eines Privatklageverfahrens durch das Amtsgericht Königs Wusterhausen

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. von Arnim,
Dr.Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner und Prof. Dr. Schöneburg

am 19. Januar 1995

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Dauer eines von ihm bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen anhängig gemachten Privatklageverfahrens.

I.

Der Beschwerdeführer war seit November 1990 bei der Stadt Königs Wusterhausen als Angestellter beschäftigt. Die stellvertretende Bürgermeisterin, Frau B., mahnte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 1992 mit der Begründung förmlich ab, er habe seine Dienstpflichten grob verletzt.

Die Stadt Königs Wusterhausen kündigte sodann am 14. Mai 1992 das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) schlossen der Beschwerdeführer und die Stadt Königs Wusterhausen am 13. Juli 1992 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1992 endete. Der Beschwerdeführer und die Stadt Königs Wusterhausen vereinbarten am 20. Juli 1992 darüber hinaus einen Aufhebungsvertrag.

Wegen des Inhalts des Abmahnungsschreibens der Stadt Königs Wusterhausen stellte der Beschwerdeführer am 24. Juli 1992 bei der Staatsanwaltschaft Potsdam (Zweigstelle Luckenwalde) Strafantrag gegen Frau B. wegen Beleidigung und übler Nachrede. Einen Schriftsatz der Stadt Königs Wusterhausen vom 29. Juni 1992 an das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) nahm der Beschwerdeführer am 1. Oktober 1992 zum Anlaß, bei der Polizeidienststelle Königs Wusterhausen Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Beleidigung zu erstatten.

Der Beschwerdeführer wandte sich ferner mit einem als "Strafantrag" bezeichneten Schreiben vom 6. Dezember 1992 an das Kreisgericht (seit 1. Dezember 1993 Amtsgericht) KönigsWusterhausen. Das Gericht wertete das Schreiben, dem eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit eines Sühneversuchs beigefügt war, zunächst als Privatklage. Nachdem der Beschwerdeführer auf einen richterlichen Hinweis hin telefonisch mitgeteilt hatte, daß er einen Strafantrag stellen, nicht aber eine Privatklage erheben wollte, übersandte das Kreisgericht Königs Wusterhausen Ablichtungen des eingegangenen Schreibens an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung. Der Vorgang ... Bs 2/92 wurde weggelegt.

Am 9. März 1993 erhob der Beschwerdeführer beim Kreisgericht Königs Wusterhausen Privatklage gegen Frau B. wegen Beleidigung und übler Nachrede. Er beantragte, "das Verfahren auszusetzen, bis der Arbeitsrechtsstreit des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) entschieden sei." Gegenstand dieses Verfahrens war u.a. die Frage der Wirksamkeit des Prozeßvergleichs vom 13. Juli 1992 und des außergerichtlichen Aufhebungsvertrages vom 20. Juli 1992.

Der Beschwerdeführer übersandte am 13. September 1993 dem Kreisgericht Königs Wusterhausen zum Aktenzeichen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Juli 1993 und teilte mit, daß er beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt habe. Weiterhin beantragte er, die vermeintlichen Verfahren "gegen W. und Bl." mit dem Verfahren gegen Frau B. zusammenzulegen und gemeinsam abzuhandeln. Auf den richterlichen Hinweis hin, daß beim Kreisgericht Königs Wusterhausen eine Privatklage Wi. gegen W. nicht anhängig sei, erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 1993 eine weitere Privatklage beim Kreisgericht Königs Wusterhausen gegen den Bürgermeister der Stadt Königs Wusterhausen, Herrn W., und den Hauptamtsleiter Herrn Bl. wegen Beleidigung durch deren Äußerungen im Schriftsatz vom 29. Juni 1992. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 1992, das für die Zulässigkeit der Privatklage erforderliche Schlichtungsverfahren durchzuführen, lehnte die Schiedsstelle I Königs Wusterhausen am 15. November 1993 mit der Begründung ab, ein Sühneversuch könne nach der Erhebung der Privatklage nicht mehr nachgeholt werden.

Der Beschwerdeführer erhob am 5. Februar 1994 beim Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen, das Verfahren ... Bs 2/92, ... Bs 2/93 sowie ... B 1/93 wegen Beleidigung nicht durchzuführen". Die über das Brandenburgische Oberlandesgericht an das Landgericht Potsdam weitergeleitete Beschwerde ist noch nicht beschieden.

Sachstandsanfragen des Beschwerdeführers an das Amtsgericht Königs Wusterhausen vom 6. Februar 1994 und 6. März 1994 bezüglich der Privatklage gegen Frau B. blieben unbeantwortet.

II.

Mit der am 24. Mai 1994 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 21 Abs. 2 Satz 1 und 52 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Er hält die bisher währende Verfahrensdauer für unangemessen und sieht seinen grundrechtlich gesicherten Anspruch auf ein zügiges Verfahren dadurch verletzt, daß das Amtsgericht Königs Wusterhausen trotz Vorliegens aller verfahrensrechtlichen Erfordernisse - Bescheinigung über einen erfolglosen Sühneversuch und Zahlung des Gebührenvorschusses - die Durchführung der Privatklage ablehne.

Darüber hinaus sei das Amtsgericht Königs Wusterhausen ihm gegenüber befangen, da es sich für eine von ihm auf das Staatshaftungsrecht der DDR gestützte Schadensersatzklage für unzuständig erklärt und diese Klage an das ArbeitsgerichtFrankfurt (Oder) verwiesen habe.

III.

Das Gericht hat der Landesregierung und dem Direktor des Amtsgerichts Königs Wusterhausen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Der Direktor des Amtsgerichts hat sich zum Fortgang des von dem Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens wie folgt geäußert: Der seit der Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Geschäftsjahr 1994 für Strafsachen einschließlich der Privatklagesachen zuständigen Richterin seien die betreffenden Akten erstmals im Februar 1994 vorgelegt worden. Angesichts der Rückstände im Strafbereich habe sie zunächst die längerfristig anhängigen Strafsachen abarbeiten und sich dann dem für nicht gleichermaßen eilbedürftig gehaltenen Privatklageverfahren des Beschwerdeführers zuwenden wollen. Im Mai 1994 habe die Richterin das Verfahren für August/September 1994 terminieren wollen. Wegen der zwischenzeitlich von dem Beschwerdeführer erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde seien die Akten allerdings dem Präsidenten des Landgerichts vorzulegen gewesen, so daß die vorgesehene Terminierung unterblieben sei. Der Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 8. März 1994 sei versehentlich deshalb nicht bestätigt worden, da die Akte im Terminsfach gelegen habe und der Kennzeichnungsschnipsel verrutscht gewesen sei.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig.

Gemäß § 45 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann eine Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein, erhoben werden. An einer danach erforderlichen wenigstens denkbaren Grundrechtsverletzung fehlt es insofern, als der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 LV vorträgt, "das Amtsgericht" für befangen hält und sich gegen die gerichtliche Entscheidung in dem Verfahren ... Bs 2/92 wendet.

Art. 21 Abs. 2 Satz 1 LV gewährleistet nach Maßgabe der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung das gleiche Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern. Dem Sachvortrag des Beschwerdeführers läßt sich nicht entnehmen, daß von dem Kreisgericht Königs Wusterhausen gegen dieses Recht verstoßen worden sein könnte. Zwischen dem von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Anlaß der Privatklage und deren Behandlung durch das Amtsgericht besteht in verfassungsrechtlicher Hinsicht kein Zusammenhang. Gleichermaßen verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Richter des Amtsgerichts Königs Wusterhausen seien ihm gegenüber nicht unabhängig und unparteiisch verfahren. Für eine Verletzung des Art. 52 Abs. 4 LV ist auch insoweit nichts ersichtlich. Sofern sich der Beschwerdeführer auch gegen die Beendigung seines am 8. Dezember 1992 eingeleiteten Verfahrens (... Bs 2/92) durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft wenden will, ist bereits eine auch nur mögliche Grundrechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen. Die Prüfung, ob diese Entscheidung nach Maßgabe des einfachen Rechts zutreffend war, obliegt nicht dem Verfassungsgericht. Seine Prüfungskompetenz ist in Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf Verstöße gegen Grundrechte verbürgende Normen der Landesverfassung beschränkt. Die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den konkreten Fall ist der Überprüfung durch das Verfassungsgericht entzogen, soweit nicht eine mögliche Verletzung spezifischen Verfassungsrechts in Rede steht.

II.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Dauer des seit dem 9. März 1993 rechtshängigen Privatklageverfahrens gegen Frau B. (... Bs 1/93) richtet, ist sie jedenfalls unbegründet.

Das erkennende Gericht läßt weiterhin ausdrücklich offen, ob Grundrechtsverletzungen, die im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens - wie hier in einem durch die Strafprozeßordnung geregelten Privatklageverfahren - erfolgt sein sollen, vor dem Verfassungsgericht des Landes unter Berufung auf die verfahrensrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen der Landesverfassung geltend gemacht werden können (vgl. bereits VerfGBbg, Beschluß vom 15.9.1994 - VerfGBbg 10/93 -, AU S. 5). In dem vorliegenden Verfahren ist diese Frage nicht entscheidungserheblich und kann daher dahinstehen. Denn das von dem Beschwerdeführer in Anspruch genommene Grundrecht aus Art. 52 Abs. 4 LV auf ein zügiges Verfahren vor Gericht ist jedenfalls nicht verletzt.

Art. 52 Abs. 4 LV greift den bereits im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes auf und verdichtet diesen zu einem Grundrecht des Bürgers. Der Anspruch auf ein zügiges gerichtliches Verfahren gewährleistet, daß der ein Gericht anrufende Bürger in einem überschaubaren Zeitrahmen eine Entscheidung erlangt (vgl. VerfGBbg, Beschluß vom 19.5.1994 - VfGBbg 6/93, 6/93 EA, AU S. 11 insoweit in NJ 1994, 414 nicht abgedruckt). Die danach angemessene Verfahrensdauer läßt sich nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen (vgl. VerfGBbg, Beschluß vom 14.7.1994 - VfGBbg 3/94 -, AUS. 3; BVerfGE 55, 349, 369).

Die Dauer des von dem Beschwerdeführer betriebenen Privatklageverfahrens währt unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles noch nicht unangemessen lang. Dabei kann nur die am 9. März 1993 erhobene Privatklage zugrundegelegt werden. Es ist nicht erkennbar, daß das Amtsgericht das Verfahren aus sachwidrigen Gründen weniger zügig als möglich betrieben hat. Die Verfahrensdauer ist im vorliegenden Fall durch verschiedene - teils in der Sphäre des Beschwerdeführers selbstliegende - Umstände beeinflußt, die den Vorwurf einer Grundrechtsverletzung ausräumen.

Der Beschwerdeführer hat durch sein eigenes prozessuales Verhalten - insbesondere durch seine Anträge auf Aussetzung des Verfahrens und Verbindung mit einem noch nicht rechtshängigen und nicht förderungsfähigen weiteren Privatklageverfahren sowie durch seine (die Anforderung der Akten auslösende) Dienstaufsichtsbeschwerde - die Bearbeitung seiner Klage gegen Frau B. erschwert und nicht unerheblich verzögert.

Außerdem darf bei der Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht die Situation der Umstrukturierung der Justizorganisation in dem neugegründeten Bundesland Brandenburg und die darin begründete Arbeitsbelastung der Gerichte nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. VerfGBbg, Beschluß vom 19.5.1994 - VfGBbg 6/93, 6/93 EA -, AU S. 11, insoweit in NJ 1994, 414 nicht abgedruckt; Beschluß vom 14.7.1994 - VfGBbg 3/93 - AU S. 3). Soweit der Arbeitsanfall und insbesondere bestehende Rückstände der umgehenden Bearbeitung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle entgegenstehen, ist eine zeitliche Reihenfolge für die Bearbeitung und Terminierung unumgänglich.

Dr. Macke Prof. Dr. von Arnim
Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
Dr. Knippel Prof. Dr. Mitzner
Prof. Dr. Schöneburg