VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 96/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 2 Satz 3 - VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 - BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 |
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Schlagworte: | - kommunale Selbstverwaltung - Gemeindegebietsreform - Anhörung - Tenor - Beschwerdebefugnis - Gegenstandswert - Auslagenerstattung |
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Fundstellen: | - GVBl 2004 I, 25 (nur Entscheidungsformel) | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 96/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 96/03

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren Gemeinde Selbelang, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. Dezember 2003 b e s c h l o s s e n: 1. a) Die Eingliederung der Gemeinde Selbelang in die Gemeinde Paulinenaue nach § 2 Abs. 2 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73) verletzt die Gemeinde Selbelang in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die Regelung ist mit der Landesverfassung unvereinbar. Der Landesgesetzgeber hat bei Vermeidung der Nichtigkeit der Regelung spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin gilt: Das Land Brandenburg und die Gemeinde Paulinenaue werden verpflichtet, keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden; insbesondere darf über bisher der Beschwerdeführerin gehörendes Grundvermögen oder solches ihrer Eigengesellschaften nicht verfügt werden. Maßnahmen oder Entscheidungen mit Zustimmung des Ortsbeirates bleiben zulässig. Der Gemeinde Paulinenaue wird aufgegeben, bei Aufstellung und Abwicklung des Haushaltes alle Vorgänge, die die Beschwerdeführerin betreffen, zu kennzeichnen, soweit dies vom Aufwand her vertretbar ist. 2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin 4/5 der notwendigen Auslagen nach einem Gegenstandswert von 25.000 € zu erstatten. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die Gemeinde Paulinenaue. I. 1. Die Beschwerdeführerin liegt am Rande des Großen Havelländischen Luches ungefähr 13 km westlich der Stadt Nauen im Landkreis Havelland. Sie gehörte bisher zum Amt Nauen-Land. Zwischen der Stadt Nauen und der Beschwerdeführerin befinden sich an der Bundesstraße 5 (Berlin-Hamburg), die beide Orte durchquert, die Gemeinden Lietzow, Berge und Ribbeck. Nächstfolgende Ortschaft an der B 5 ist Pessin im Amt Friesack. Im Osten grenzt die Beschwerdeführerin an die Gemeinde Ribbeck, südwestlich an die Gemeinde Retzow, im Nordwesten an die mehr als 1000 Einwohner zählende Gemeinde Paulinenaue (Amt Friesack), im Nordosten an die Gemeinden Berge und Bergerdamm. Auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin (einschließlich der Siedlungen Bienenfarm, Lindholzfarm und Kamerun) leben ungefähr 320 Einwohner. Der Bereich ist ländlich geprägt.2. Am 3. Mai 2002 versandte das Ministerium des Inneren an die Beschwerdeführerin Unterlagen zu der beabsichtigten Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Havelland versandt. Die Anhörung der Bürger sollte für die Dauer eines Monats erfolgen und vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen werden. 3. Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 2 Abs. 2 des Entwurfes zum Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4. GemGebRefGBbg) sah die Eingliederung der Beschwerdeführerin nicht mehr in die Stadt Nauen, sondern in die Gemeinde Paulinenaue (Amt Friesack) vor. Das Gesetz wurde im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 2 des 4. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 37 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg), lautet: § 2 Verwaltungseinheit Amt Friesack und Gemeinden Retzow und Selbelang des Amtes Nauen-Land
II. Die Beschwerdeführerin hat am 20. Mai 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht u.a. geltend, ihre Eingliederung in die Gemeinde Paulinenaue sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch im Gesetzgebungsverfahren sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Anhörungsfehler seien absolute Nichtigkeitsgründe. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten, sei bereits ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung. Es fehle an dem Nachweis, daß die Beschwerdeführerin ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. In großer Unbedarftheit würden in den Gesetzesmaterialien leere Begriffe aneinandergereiht, um sie als Abwägungsvorgang auszugeben. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinde Paulinenaue hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als, wie die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in einer mündlichen Verhandlung zu gleichartigen kommunalen Verfassungsbeschwerden anderer Gemeinden des bisherigen Amtes Nauen-Land zum Ausdruck gebracht hat, ihre Anträge wörtlich genommen werden sollen und sich damit die kommunale Verfassungsbeschwerde hier gegen den § 2 des 4. GemGebRefGBbg insgesamt richtet, das heißt auch gegen § 2 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg (Bildung der neuen Gemeinde Jahnberge durch Zusammenlegung der Gemeinden Brädikow, Vietznitz und Warsow) und § 2 Abs. 3 des 4. GemGebRefGBbg (Zuordnung der Gemeinde Retzow des früheren Amtes Nauen-Land in das Amt Friesack). Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Bildung der Gemeinde Jahnberge bzw. durch die Auflösung der bisher dem Nachbaramt Friesack angehörenden Gemeinden Brädikow, Vietznitz und Warsow (§ 2 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg) in eigenen Rechten betroffen sein soll, ist nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die Zuordnung der zuvor dem Amt Nauen-Land angehörenden Gemeinde Retzow zum Amt Friesack (§ 2 Abs. 3 des 4. GemGebRefGBbg) ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes, die entsprechend der (bloßen) verwaltungsmäßigen Hilfsfunktion des - wie immer zustandegekommenen bisherigen - Amtes für jedwede spätere Änderung der Amtszuordnung zu gelten hat, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573, 574). Festhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der Amtsverwaltung (hier: unter Einbeziehung der Gemeinde Retzow) kann die einzelne Gemeinde das Land grundsätzlich nicht. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin weiter durch das bisherige Amt vertreten. Die fortbestehende Beteiligtenfähigkeit erstreckt sich folgerichtig auf die Vertretungsverhältnisse. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat, soweit sie zulässig ist, auch in der Sache selbst Erfolg. Ihre Eingliederung in die Gemeinde Paulinenaue nach § 2 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg ist unter Verletzung der Landesverfassung zustande gekommen. 1. a) Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebiets die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. Änderung des Gemeindegebietes in diesem Sinne ist, wie keiner näheren Begründung bedarf, auch die Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes. Daß Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV die Auflösung von Gemeinden besonders anspricht, um hierfür - wenn die Auflösung gegen den Willen der Gemeinde erfolgen soll - einen Gesetzesvorbehalt zu bestimmen, besagt nicht etwa, daß bei einer Gemeindeauflösung die sonstigen für Gemeindegebietsänderungen geltenden Verfassungsbestimmungen nicht anzuwenden wären. Nach der Systematik des § 98 Abs. 2 LV ist die Gemeindeauflösung vielmehr ein Unterfall der Gemeindegebietsänderung, für den es zusätzlich eines Gesetzes bedarf, wenn die Gemeinde nicht einverstanden ist. b) Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV gehört - wie schon der Gesamtzusammenhang der Art. 97 bis 100 LV nahelegt - zu den Verfassungsbestimmungen mit Bezug auf die kommunale Selbstverwaltung. Das erkennende Gericht ist bereits zu Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV davon ausgegangen, daß ein Verstoß hiergegen einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung bedeutet (Urteil vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157, 162), und hat sich allgemein auf den Standpunkt gestellt, daß Gegenstand einer kommunalen Verfassungsbeschwerde sämtliche Verfassungsbestimmungen sein können, die die kommunale Selbstverwaltung prägen oder doch mit der kommunalen Selbstverwaltung - wie dies bei den Anhörungsrechten nach Art. 97 Abs. 4 und 98 Abs. 3 der Fall ist - zu tun haben (Urteil vom 29. August 2002 - VfgBbg 15/02 - S. 12 m.w.N., zur Veröffentlichung in LVerfGE bestimmt). In den Kreis dieser Verfassungsbestimmungen fällt auch Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV. Art. 98 LV ist als demokratisches Element bei Gemeindegebietsänderungen und in Anlehnung an die Verfassung von Baden-Württemberg in die Landesverfassung eingestellt worden (vgl. Dokumentation Verfassung des Landes Brandenburg, Bd. 3, S. 824, 874, 917). Für die damit der Sache nach in Bezug genommene Regelung in Art. 74 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg hat der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg die Nachprüfung im verfassungsgerichtlichen Verfahren auf Antrag der Gemeinde ohne weiteres bejaht (StGH BW, Urteile vom 25. April 1975 - GR 6/74 -, DÖV 1975, 500 f. und vom 6. Februar 1976 - GR 66/74 -, DÖV 1976, 245, 246 f.). Ebenso haben es der Thüringer Verfassungsgerichtshof für die gleichartige Regelung in Art. 92 Abs. 2 Satz 3 der Thüringer Verfassung (vgl. Urteile vom 18. September 1998 - VerfGH 1/97 -, VwRR MO 1999, 87, 89 und vom 28. Mai 1999 - VerfGH 39/97 -, S. 18 [in LKV 2000, 31 insoweit nicht mit abgedruckt]; teilweise abweichend - jedoch für den Rechtszustand vor Inkrafttreten der Thüringer Verfassung - Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95 und 6/95 -, LVerfGE 5, 391, 411) und der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen zu Art. 88 Abs. 2 Satz 3 Sächsische Verfassung (vgl. Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 54-VIII-98 -, SächsVBl 1999, 237, 238 und - Vf. 51-VIII-98 -, LKV 2000, 21) gesehen. Für Art. 98 Abs. 2 Satz 3 der brandenburgischen Landesverfassung gilt nichts anderes. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet nicht zuletzt auch Mitwirkung und Beteiligung an der Meinungsbildung vor Ort sowie Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten .... mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu wahren (BVerfGE 11, 266, 275 f.). Das Unterbleiben der in Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV eigens angeordneten Anhörung der Bevölkerung vor einer Änderung des Gemeindegebietes ist deshalb gegebenenfalls ein Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltung in ihrer Ausgestaltung durch die Landesverfassung. 2. Die hier erfolgte Anhörung der Bevölkerung entsprach, soweit es um die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Paulinenaue geht, nicht den Anforderungen, die an eine Anhörung nach Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellen sind. Eine solche Anhörung setzt mindestens voraus, daß die Bürger des unmittelbar betroffenen Gebietes förmlich Gelegenheit erhalten, sich zu einer konkret vorgesehenen Gebietsänderung oder auch zu mehreren alternativ ins Auge gefaßten Gebietsänderungen zu äußern. Vorliegend ist jedoch zum Thema Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Paulinenaue keine Anhörung der Bevölkerung erfolgt. Vielmehr war in der Bekanntmachung der Bürgeranhörung im Amtsblatt für den Landkreis Havelland Nr. 6 vom 14. Mai 2002, soweit es um die Beschwerdeführerin geht, allein von einem Neugliederungsvorschlag betreffend das Amt Nauen-Land für die amtsangehörige Gemeinde Selbelang (Eingliederung der Gemeinde Selbelang in die Stadt Nauen) die Rede. Damit konnten sich lediglich solche Bürger der Beschwerdeführerin zur Beteiligung an der Anhörung und zur Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen aufgerufen fühlen, die mit der Eingliederung der Gemeinde in die Stadt Nauen einverstanden oder nicht einverstanden waren, wobei sich diejenigen, die mit der Eingliederung nach Nauen einverstanden waren oder sie jedenfalls für hinnehmbar hielten, schon weniger stark zu einer Stellungnahme herausgefordert fühlen mochten, nachdem eine ihnen weniger gut dünkende Alternative hierzu soweit es die Bekanntmachung im Amtsblatt erkennen ließ gar nicht in Rede stand. Bezeichnenderweise heißt es denn auch in der späteren Gesetzesbegründung, die Einwohner der Beschwerdeführerin hätten sich im Rahmen der Anhörung zu der zunächst vorgesehenen Eingliederung nach Nauen (LT-Drucksache 3/4883, S. 99) geäußert. Auch in den 190 eingegangenen - gleichlautenden - Stellungnahmen ging es in keinem Fall um die Eingliederung nach Paulinenaue (vgl. LT-Drucksache 3/4883, a.a.O.). Eine Eingliederung nach Paulinenaue ist (der Gesetzesbegründung zufolge) offenbar von dem Landrat und dem Amtsausschuß des Amtes Friesack ins Gespräch gebracht worden, insbesondere um die Grundschule in Paulinenaue zu sichern (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 100 f.). Eine Anhörung der Bevölkerung von Selbelang zu der Eingliederung nach Paulinenaue ist schon angesichts der allein auf eine Eingemeindung nach Nauen bezogenen Anhörungsbekanntmachung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Im übrigen ging es aber auch nach den Anhörungsmaterialien jedenfalls aus der Sicht der Anhörungsberechtigten allein um die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Nauen. In der vorangestellten Erläuterung heißt es, Gegenstand der Anhörung sei der Anhörungsentwurf des Innenministeriums zu dem konkreten Neugliederungsvorschlag. Mögliche Alternativen waren danach also nicht Gegenstand der Anhörung. Der in den Anhörungsmaterialien auf der zweiten Seite wiedergegebene Text des damaligen Gesetzentwurfes stellt ausdrücklich nur eine Regelung vor, nämlich die, die die Eingliederung der Gemeinde Selbelang in die Stadt Nauen beinhaltet. Auch in Teil B der die Beschwerdeführerin betreffenden Anhörungsmaterialien ist für die Beschwerdeführerin als Neugliederungsvorschlag der Landesregierung erneut allein die Eingliederung in die Stadt Nauen genannt. Allein für den Nauener Raum finden sich sodann umfangreiche Angaben zu Raum-, Siedlungs- und Infrastruktur sowie Verwaltung und werden Einzelheiten zu Fläche, Einwohnerzahl, Bevölkerungsdichte, Steueraufkommen und Verschuldung der Stadt Nauen, anderer Gemeinden des Amtes Nauen-Land und der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Auch die aufgeführten kulturellen, kirchlichen und geschichtlichen Beziehungen beziehen sich allein auf den Nauener Raum. Zur Begründung des räumlichen Zuschnittes der neuen Verwaltungseinheit Nauen wird etwa angeführt, die Eingliederung u.a. der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen sei auf Grund der räumlichen und strukturellen Verflechtungen, der zu erwartenden Synergieeffekte und der landes- wie regionalplanerisch vorgesehenen Entwicklung der Stadt Nauen sinnvoll. Soweit es dann ganz am Ende des Anhörungsmaterials (unter Abwägung unter Berücksichtigung von Neugliederungsalternativen) heißt, daß für die Gemeinde Selbelang alternativ zu der Eingliederung in die Stadt Nauen auch eine Eingliederung in die Gemeinde Paulinenaue möglich ... wäre, gewinnt das jedenfalls deshalb keine Bedeutung, weil diese Variante sogleich abgewehrt und wieder verworfen wird, da Selbelang auch mit Ribbeck und anderen Gemeinden des Amtes Nauen-Land verbunden sei und die Bürger sich an den Verwaltungssitz in der Stadt Nauen gewöhnt hätten und insgesamt die Eingliederung in die Stadt Nauen als sachgerechte Lösung angesehen werde. Damit wird die Alternative geradezu aus dem Neugliederungsvorschlag herausgehalten. Wenig später werden als Gemeinden, für die eine enge Beziehung zu Nauen nicht oder nur in eingeschränktem Maße gelte (und die deshalb anderen Strukturen zugeordnet würden), allein die Gemeinden Grünefeld, Retzow und Wachow genannt. Soweit in den Anhörungsmaterialien daneben unter III. Auffassung der betroffenen Gemeinden und Bürger an eher unvermuteter Stelle erwähnt wird, daß auf einer Koordinierungskonferenz am 22. November 2000, an der eine Vertreterin des Ministeriums des Inneren, der Landrat und Vertreter aus 12 der 14 Gemeinden des Amtes Nauen-Land teilgenommen hätten, für die Beschwerdeführerin neben der Eingliederung in die Stadt Nauen erörtert worden sei, daß ein Wechsel in das Amt Friesack unter Zusammenschluß mit einer dortigen Gemeinde möglich sei, kann auch dies in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang keine Bedeutung gewinnen, weil die Anhörungsberechtigten, auf deren Sicht abzustellen ist, unter dem Gliederungspunkt Auffassung der betroffenen Gemeinden und Bürger wohl kaum eine regierungsseitig (amtlich) alternativ in Betracht gezogene Neugliederungsmöglichkeit erwarten. So hat denn auch (selbst) der Landrat, als in dem späteren Gesetzentwurf die Eingliederung der Beschwerdeführerin nunmehr nach Paulinenaue vorgesehen war, eine Befassung des Kreistages hierzu vermißt und dementsprechend in einer Anmerkung nur seine eigene Auffassung mitgeteilt mit dem Bemerken, eine förmliche Stellungnahme sei erst nach wegen der Änderungen erneut nötigen, aber in der Kürze der Zeit nicht mehr durchführbaren Befassung des Kreistages möglich. Die bloße Erwähnung einer (sogleich wieder verworfenen) denkbaren anderen Lösung irgendwo in den Anhörungsmaterialien genügt wohl auch den eigenen Maßstäben nicht, die das Innenministerium für die Anhörung (auch) zu Alternativlösungen für richtig hält. In den Hinweisen zur Durchführung der Anhörungsverordnung des Ministerium des Inneren vom 2. Mai 2002 heißt es, bei der Anhörung zugleich zu alternativen Gebietsänderungen werde es notwendig sein, diese Regelungen auch in den Eckpunkten bzw. tragenden Gründen sowie gegebenenfalls durch erläuternde Karten den Anhörungsberechtigten nahezubringen. Nach alledem hat zum Thema der mit dem 4. GemGebRefG konkret verfolgten Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Paulinenaue unter Verstoß gegen Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV keine ordnungsgemäße Anhörung der Bevölkerung stattgefunden. Nachdem das Neugliederungsprojekt in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine so wesentliche Änderung (Eingemeindung statt nach Nauen nach Paulinenaue) erfahren hat, wäre eine erneute Anhörung der Bevölkerung erforderlich gewesen (vgl. SächsVerfGH, Urteile vom 14. Juli 2000 - Vf. 40-VIII-98 -, LVerfGE 11, 356, 386; vom 9. Juli 1999 - Vf. 71-VII-98 - [bei Verzicht auf eine Gemeindeauflösung bei gleichzeitiger Abtretung 0,4 km² unbewohnten Gemeindegebietes erneute Anhörung erforderlich] und vom 18. Juni 1999 - Vf. 91-VII-98 -, S. 21 [Änderung allein der Gesetzesbegründung]; ThürVerfGH, Urteile vom 12. März 1999 VerfGH 34 und 37/97 sowie vom 25. Mai 2000 - VerfGH 31/97 - Jahrbuch Thüringer Verfassungsgerichtshof 2000, S. 41, 67 ff, 72; StGH BW, DÖV 1976, 245; 1975, 500; s. auch VerfGH NW, OVGE 26, 306; NdsStGH, OVGE 33, 497 = NJW 1979, 2301). Daß auch eine Eingemeindung nach Paulinenaue schon in der öffentlichen Diskussion gewesen sein mag, macht die Anhörung der Bevölkerung hierzu nicht entbehrlich, um so weniger, als auch andere Varianten (etwa ein nach den Anhörungsunterlagen bereits näher diskutiertes Zusammengehen mit der Gemeinde Ribbeck) vorstellbar waren. Hiernach erweist sich § 2 Abs. 2 des 4. GemGebRefG schon deshalb, weil es in Selbelang zu der Eingemeindung nach Paulinenaue keine Anhörung der Bevölkerung gegeben hat, in Bezug auf die Beschwerdeführerin als verfassungswidrig. Auf Kausalitätsfragen kommt es insoweit nicht an (so auch: StGH BW, DÖV 1976, 245, 246 f.). Eine Argumentation etwa dahin, daß der Gesetzgeber ein abweichendes Votum der Bevölkerung sowieso nicht beachtet hätte, würde Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV als bindende Verfassungsbestimmung relativieren und ist in einer Demokratie nicht angängig. III. Das Landesverfassungsgericht hat davon abgesehen, § 5 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg für nichtig zu erklären. Mit der Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung wird dem Gesetzgeber Gelegenheit gegeben, eine Neuregelung zu treffen. Das Gericht hat hierfür eine Frist von rund 2 Jahren bestimmt. Für die Übergangszeit bleibt § 5 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg mit den tenorierten Maßgaben in Geltung. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg und § 113 Abs. 2 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Bei der Entscheidung über die Erstattung der Auslagen war zu berücksichtigen, daß die kommunale Verfassungsbeschwerde teilweise als unzulässig zu verwerfen war. |
Dr. Macke | Prof. Dr. Dombert |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Will |