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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 67/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 32 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 4
Schlagworte: - Gemeindegebietsreform
- Mißbrauchsgebühr
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 67/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 67/03



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S

In dem verbundenen kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinden Groß Oßnig, Drieschnitz-Kahsel, Laubsdorf, 
Roggosen, Groß Döbbern, Kathlow, Gablenz, Koppatz, 
Frauendorf, Klein Döbbern, Haasow, Kompendorf, Sergen, 
Bagenz, Neuhausen,
jeweils vertreten durch das Amt Neuhausen/Spree,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Amtsweg 1,
03058 Neuhausen,

Beschwerdeführerinnen,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

gegen § 1 des 2. Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 18. Dezember 2003

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 26. November 2003, noch über die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 1 und 4 des 2. Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg zu befinden, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

1. Über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist abschließend befunden. Es ist nichts mehr offen. In seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2003 hat das Landesverfassungsgericht mit der Wendung, es beziehe die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen „allein auf die Absätze 2 und 3 (und nicht auch auf die die Beschwerdeführerinnen gar nicht betreffenden weiteren Absätze) des § 1 des 2. GemGebRefGBbg“, den übereinstimmenden damaligen Antrag der Beschwerdeführerinnen dahin ausgelegt, daß mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde allein § 1 Absätze 2 und 3 des 2. Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg angegriffen seien. Diese Auslegung findet ihre Berechtigung darin, daß in der Begründung der kommunalen Verfassungsbeschwerden jeweils vom 19. Mai 2003 eine irgendwie geartete Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen durch Absätze 1 und 4 von § 1 des 2. GemGebRefGBbg nicht, nicht einmal andeutungsweise, dargetan wird. In der Begründung der kommunalen Verfassungsbeschwerden finden sich keinerlei Ausführungen zu der Eingliederung der Gemeinden Groß Gaglow, Gallinchen und Kiekebusch in die Stadt Cottbus (§ 1 Abs. 1 des 2. GemGebRefGBbg) und zu der Änderung der Grenzen des Landkreises Spree-Neiße und der kreisfreien Stadt Cottbus (§ 1 Abs. 4 des 2. GemGebRefGBbg). Vielmehr heißt es in der Beschwerdebegründung unter „I. Der Streitgegenstand“ ausdrücklich, die Beschwerdeführerin wende sich gegen das im Antrag bezeichnete Gesetz, durch das ihre körperschaftliche Existenz vernichtet werden solle. Die anderen Gemeinden des Amtes oder das Kreisgebiet sind nicht erwähnt. Bei anderer Auslegung hätte im übrigen die kommunale Verfassungsbeschwerde mit zum Nachteil für die Beschwerdeführerinnen abweichender Kostenentscheidung teilweise als unzulässig verworfen werden müssen.

2. Von der Erhebung einer Gebühr gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 oder auch nach Abs. 4 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg, wie sie dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin nach Lage des Falles von dem oder der Verfahrensbevollmächtigten zu erstatten sein kann (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 11. Dezember 2000 - 2 BvR 1954/00 -, zit. nach juris; s. auch Beschluß vom 3. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 -, NJW 1996, 1273 m.w.N.), hat das Gericht für diesmal abgesehen.

3. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.


 
Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
 
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will