VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 67/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - Gegenstandswert - Gegenvorstellung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 67/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 67/03

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In dem verbundenen kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren Gemeinden Groß Oßnig, Drieschnitz-Kahsel, Laubsdorf, Beschwerdeführerinnen, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerinnen am 18. Dezember 2003 b e s c h l o s s e n : 1. Es verbleibt bei dem Gegenstandswert für die verbundene kommunale Verfassungsbeschwerde von 150.000 €. G r ü n d e : 1. Der Gegenstandswert ist zufolge §§ 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 Euro. Für das verbundene Verfahren hält das Verfassungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache weiterhin einen Gesamtgegenstandswert von 150.000 € für angemessen. Insoweit war mit zu berücksichtigen, daß die alle 15 Gemeinden vertretende Verfahrensbevollmächtigte die kommunalen Verfassungsbeschwerden im wesentlichen gleichlaufend betrieben hat. Sie hatte die kommunalen Verfassungsbeschwerden auch erst teilweise begründet; die Punkte III. und IV. der Begründung sollten ausdrücklich in einem - dann nicht mehr vorgelegten - gesonderten Schriftsatz erfolgen. Die Schriftsätze in den später verbundenen Verfahren waren im wesentlichen gleich. Für die Entscheidung war derselbe rechtliche Gesichtspunkt maßgeblich.2. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen war der Gegenstandswert auch für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren festzusetzen. Nach einer Verfahrensverbindung kann der Rechtsanwalt wählen, ob er seine bis dahin entstandenen Gebühren aus den Einzelgegenstandswerten der jeweiligen Ausgangsverfahren oder aus dem einheitlichen Verfahren mit dem insoweit maßgeblichen - erhöhten - Gegenstandswert geltend machen will (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 19. Dezember 2001 - 18 E 843/99 -; von Eicken, in: Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, § 31 Rn. 52; Hartmann, Kostengesetzes, 32. Auflage 2002, § 31 BRAGO Rn. 50 a.E.; für eine entsprechend zu beurteilende Verfahrenstrennung: OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. September 1999 - WF 27/99 -, JurBüro 2001, 136). Für die kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren der 15 Gemeinden waren deshalb für die Zeit bis zu der Verbindung gesonderte Gegenstandswerte festzusetzen. Das Landesverfassungsgericht hält unter Berücksichtigung des durch die Parallelität der Verfahren reduzierten Arbeitsaufwandes einen Gegenstandswert von 10.000,00 € für angemessen. |
Dr. Macke | Prof. Dr. Dombert |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Will |