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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 183/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 32 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 4
Schlagworte: - Gemeindegebietsreform
- Gegenvorstellung
- Unanfechtbarkeit
- Mißbrauchsgebühr
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 183/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 183/03



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. Amt Lieberose,
2. Gemeinde Doberburg,
3. Gemeinde Jessern,
4. Gemeinde Lamsfeld-Groß Liebitz,
5. Gemeinde Leeskow,
6. Gemeinde Ressen-Zaue,
7. Gemeinde Speichrow

zu 2. - 7. vertreten durch den Antragsteller zu 1.,
dieser vertreten durch den Amtsdirektor,
Markt 4, 15868 Lieberose,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

betreffend die Zusammenlegung der Ämter Lieberose und Oberspreewald zu einem neuen Amt Lieberose/Oberspreewald

hier: Gegenvorstellung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 18. Dezember 2003

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2003 wird verworfen.

G r ü n d e :

1. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 20. November 2003 ist unanfechtbar und der Änderung auf Gegenvorstellung nicht zugänglich. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in dem Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 kommt es schon deshalb nicht an.

Zur Orientierung in rechtlicher Hinsicht weist das Landesverfassungsgericht zu den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 indessen auf folgendes hin: Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 7. die Angabe des früheren Amtes Lieberose als ihres gesetzlichen Vertreters mit der Begründung beanstanden, daß ein rechtlich nicht mehr existentes Amt nicht mehr ihr gesetzlicher Vertreter sein könne, gilt, daß sich die fortbestehende Beteiligtenfähigkeit der Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 7. folgerichtig auf die bisherigen Vertretungsverhältnisse erstreckt. Auch der Schriftsatz vom 10. Dezember enthält im übrigen weiterhin nichts, das auf dem Boden der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts auch nur im Ansatz eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 7., die jedenfalls als möglich aufzuzeigen Sache der Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 7. gewesen wäre, erkennen ließe. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem Beschluß vom 24. Oktober 2003 - VfGBbg 200/03 EA - sowie zu der Frage der anfänglichen Arbeitsfähigkeit des Amtsausschusses auf die Beschlüsse vom 24. Oktober 2003 VfGBbg 146/03 EA, 156/03 EA, 157/03 EA, 169/03 EA, 170/03 EA und 177/03 EA Bezug genommen.

2. Von der Erhebung einer Gebühr gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 oder auch nach Abs. 4 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), wie sie dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin nach Lage des Falles von dem oder der Verfahrensbevollmächtigten zu erstatten sein kann (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 11. Dezember 2000 - 2 BvR 1954/00 -, zit. nach juris; s. auch Beschluß vom 3. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 -, NJW 1996, 1273 m.w.N.), hat das Gericht für diesmal abgesehen.
 

Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
 
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will