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VerfGBbg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 100; LV, Art. 99 Satz 2; LV, Art. 97 Abs. 3 Satz 1
- VerfGGBbg, § 51 Abs. 2; VerfGGBbg, § 29 Abs. 2 Satz 3
- GG, Art. 28 Abs. 2 Satz 3; GG, Art. 85; GG, Art. 104a Abs. 3
- GFG 1996; § 2; GFG 1996, § 21; GFG 1996, § 23
- GO, § 4 Abs. 1
- WoGG, § 23 Abs. 1 Satz 1
- WoGSoG, § 1

Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Konnexitätsprinzip
- Finanzhoheit
- Beschwerdebefugnis
- Tenor
amtlicher Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV, bei der Übertragung von Aufgaben des Landes auf die Gemeinden Festlegungen über die Deckung der Kosten zu treffen, kann eine Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung darstellen.

2. Zu dem Erfordernis "gleichzeitiger" Festlegungen über die Deckung der Kosten im Sinne des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV.

3. Die Berücksichtigung der laufenden Verwaltungskosten für die Durchführung auf die Gemeinden übertragener Aufgaben lediglich im Rahmen einer Gesamtzuweisung aus dem allgemeinen Steuerverbund wird den Anforderungen, die Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV an "Festlegungen über die Deckung der Kosten" stellt, nicht gerecht. Vielmehr ist bei der Mittelzuweisung ein gesonderter Ansatz für die Kosten übertragener Aufgaben erforderlich.

4. Bei der Einzelausgestaltung der gesonderten Mittelzuweisung für die Kosten übertragener Aufgaben ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Es ist nicht erforderlich, für jede einzelne übertragene Aufgabe eine Einzelzuweisung vorzusehen. Vielmehr können übertragene Aufgaben in einem einheitlichen Ansatz zusammengefaßt werden. Jedoch müssen der Anteil des Landes einerseits und der der Kommunen andererseits erkennbar sein.

5. Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV schreibt keine vollständige Erstattung der bei den Kommunen für die Durchführung übertragener Aufgaben anfallenden Kosten durch das Land vor.

6. Zur Bestimmung der weiteren Anwendbarkeit gesetzlicher Bestimmungen trotz Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung (hier: aus Gründen der verläßlichen Haushaltswirtschaft).
Fundstellen: - DÖV 1998, 336
- LKV 1998, 195
- LVerfGE 7, 144
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 47/96



IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L

In dem Verfahren über die kommunale Verfassungsbeschwerde

der Stadt Falkensee,
vertreten durch den Bürgermeister,
Falkenhagener Str. 43/47,
14612 Falkensee,

Beschwerdeführerin,

betreffend das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1996 (Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 - GFG 1996 -) vom 18. März 1996 (GVBl. I S. 59)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1997

durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

für R e c h t erkannt:

1. Das GFG 1996 ist mit Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV unvereinbar, soweit es über § 21 hinaus keine gesonderte Zuweisung zur Deckung der Kosten für die Wahrnehmung von Angelegenheiten des Landes, hierunter die Verwaltungskosten für die Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes, enthält. Das GFG 1996 bleibt jedoch auch insoweit aus Gründen einer verläßlichen Haushaltswirtschaft in Geltung.

2. Der Gesetzgeber ist gehalten, spätestens für das Jahr 1999 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe eine gesonderte Zuweisung zur Deckung der Kosten für die Wahrnehmung von Angelegenheiten des Landes, hierunter die Verwaltungskosten für die Durchführung der Wohngeldangelegenheiten, vorzunehmen.

3. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde, teils als unzulässig, teils als unbegründet, zurückgewiesen.

G r ü n d e:

A.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1996 (Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 - GFG 1996 -) vom 18. März 1996 (GVBl. I S. 59), soweit es sich um die Deckung der Verwaltungskosten für die von dem Land an die Gemeinden und Gemeindeverbände mit 20.000 und mehr Einwohnern übertragene Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGG) und des Wohngeldsondergesetzes (WoGSoG) handelt. Die Beschwerdeführerin, eine kreisangehörige Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnern, macht geltend, daß ihr im Jahre 1996 die mit der Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes entstandenen Personal- und Sachkosten nach den entsprechenden Regelungen des GFG 1996 nur anteilig und unzureichend erstattet worden seien.

I.

Das Wohngeldgesetz, welches nach Maßgabe des Einigungsvertrages mit Wirkung zum 1. Januar 1991 auch im Beitrittsgebiet anwendbar geworden ist, wird von den Ländern im Auf- trage des Bundes ausgeführt (vgl. Art. 104 a Abs. 3 und Art. 85 des Grundgesetzes). § 23 Abs. 1 Satz 1 WoGG ermächtigt das Land, die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen zu benennen. Auf dieser Grundlage und mit § 1 des Gesetzes zur Durchführung des Wohngeldgesetzes im Land Brandenburg vom 21. März 1991 (GVBl. S. 28) übertrug das Land den kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Städten ab 20.000 Einwohnern - und damit auch der Beschwerdeführerin - die Durchführung des Wohngeldgesetzes rückwirkend zum 1. Januar 1991 als staatliche Auftragsangelegenheit.

Zum 1. Oktober 1991 trat im Beitrittsgebiet das Wohngeldsondergesetz vom 20. Juni 1991 (BGBl. I S. 1250) in Kraft, das auch 1996 galt. Dieses Gesetz führte im wesentlichen ein gegenüber den Vorschriften des Wohngeldgesetzes vereinfachtes Verfahren zur Gewährung von Wohngeld ein.

Zum 1. Dezember 1993 wurde das Gesetz zur Durchführung des Wohngeldgesetzes im Land Brandenburg vom 21. März 1991 aufgehoben (Art. 6 des Aufgabensicherungsgesetzes vom 29. November 1993, GVBl. I S. 494). Am 4. Dezember 1993 trat stattdessen die Verordnung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes im Land Brandenburg vom 25. November 1993 (GVBl. II S. 732) in Kraft. In dem hier maßgeblichen § 1 Abs. 1 hat die genannte Verordnung folgenden Wortlaut:

(1) Zuständige Stellen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes und des § 13 Abs. 1 des Wohngeldsondergesetzes sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie alle Städte und Ämter mit 20.000 und mehr Einwohnern. Sie nehmen die Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheit wahr. ...

II.

Mit dem hier angegriffenen GFG 1996 hat das Land den Gemeinden und Landkreisen für das Haushaltsjahr 1996 im Ansatz 27,22 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sowie der Landessteuern einschließlich des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage als Zuweisungen zur Verfügung gestellt (sog. allgemeiner Steuerverbund, vgl. § 2 GFG 1996). Die sich mit bestimmten Maßgaben aus dem allgemeinen Steuerverbund ergebenden Mittel sind in Form von allgemeinen Zuweisungen (§§ 6 - 16), insbesondere Schlüsselzuweisungen (§§ 6 - 13), und als besondere Zuweisungen für Investitionen (§§ 17 - 19) den Kommunen zugeteilt worden. Die Höhe der Schlüsselzuweisungen für die einzelnen Gebietskörperschaften hat sich im Grundsatz nach deren durchschnittlicher Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuerkraft bzw. Umlagekraft bemessen (vgl. § 6 Abs. 1 GFG 1996). Außerhalb dieser aus dem allgemeinen Steuerverbund folgenden Zuweisungen hat der Gesetzgeber gemäß § 5 GFG 1996 weitere Zuweisungen nach näherer Bestimmung des GFG 1996 - im einzelnen gemäß §§ 20 bis 26 - und nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes vorgenommen. Hierzu zählt etwa die in § 21 geregelte Kostenerstattung für im einzelnen - in § 21 Abs. 2 gesondert aufgezählte - durch Landesrecht übertragene Aufgaben. Diese Vorschrift lautet:

Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

(1) Für die Erstattung von Kosten, die den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen aus der Übertragung von Aufgaben aufgrund von Landesvorschriften nach Absatz 2 entstehen, werden zunächst 99 320 200 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. § 3 der Landkreisordnung und § 4 der Gemeindeordnung bleiben unberührt.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 entfallen auf Kosten für übertragene Aufgaben nach

  • Artikel 5 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230) 48 000 000 DM,
  • Artikel 1 und Artikel 4 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 382) 42 580 200 DM,
  • dem Brandenburgischen Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) 6 806 000 DM,
  • der Verordnung zur Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung 1995 vom 29. Dezember 1994 (GVBl. II S. 97) 1 100 000 DM,
  • der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren vom 16. Mai 1995 (GVBl. II S. 408) 86 000 DM,
  • der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung von landwirtschaftlichen Maßnahmen vom 16. Mai 1995 (GVBl. II S. 408) 510 000 DM,
  • der Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Futtermittelrechts vom 13. Juni 1995 (GVBl. II S. 470) 238 000 DM.

Zu den §§ 20 bis 26 GFG 1996, die nach Maßgabe des § 5 GFG 1996 Zuweisungen außerhalb der Mittel des allgemeinen Steuerverbundes vorgesehen haben, zählt auch die von der Beschwerdeführerin gesondert angegriffene Vorschrift des § 23 GFG 1996. Diese Bestimmung sieht “Zuweisungen zu den Kosten zur Durchführung des Wohngeldgesetzes” vor. Sie hat folgenden Wortlaut:

Den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden, Ämtern und Landkreisen wird für den Aufwand zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes ein Betrag in Höhe von 2 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

III.

Mit ihrer am 19. Dezember 1996 eingegangenen kommunalen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung aus Art. 97 Abs. 1 Landesverfassung (LV) sowie des § 4 Abs. 1 Alt. 2 der Gemeindeordnung (GO) vom 15. Oktober 1993 - GVBl. I S. 398 -.

§ 4 Abs. 1 GO bestimmt:

Überträgt das Land den Gemeinden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten, so hat es alle Kosten zu erstatten, die durch die Übertragung verursacht werden.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zuweisung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes nach dem GFG 1996 habe die ihr durch die Übertragung entstandenen Verwaltungskosten lediglich anteilig und unzureichend abgedeckt. Sie bezieht sich hierzu auf § 23 GFG 1996. Die nach dieser Vorschrift bereitgestellte Zuweisungsgesamtsumme (2 Mio. DM) sei entsprechend der Zahl der bis zum 17. Mai 1996 eingegangenen Anträge verteilt worden. Im Ergebnis habe sie für ihre mit drei Arbeitskräften besetzte Wohngeldstelle eine einmalige pauschale Zuweisung in Höhe von 11.700,-- DM erhalten. Dies entspreche einer Erstattung von nur 7,25 DM pro Antrag. Damit seien die Lohnkosten von insgesamt etwa 153.900,-- DM gerade zu 7,6 % abgegolten worden. Im Vorjahr seien der Kommune nach Maßgabe des § 23 GFG 1995 wenigstens noch 70.700,-DM zugewiesen worden, was 54 % der Gesamtkosten und einen Betrag von 33,-- DM pro Antrag ausgemacht habe. Die nunmehr noch geringere und nur anteilige Kostenerstattung verstoße gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Das Selbstverwaltungsrecht enthalte das Recht auf angemessene Finanzausstattung. Eine solche sei nur sichergestellt, wenn das Land die notwendigen und angemessenen Ausgaben übernehme, die durch die Übertragung entstünden. Immerhin bediene sich das Land der Gemeinden, indem es ihnen bzw. ihren Organen die Durchführung der staatlichen Aufgaben auf der untersten Ebene zuweise und so auf die Errichtung eigener Behörden verzichten könne. Eine bloße Kostenbeteiligung im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs werde dem nicht gerecht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Zuweisung zu den Kosten zur Durchführung des Wohngeldgesetzes nicht im Rahmen des § 21 GFG 1996 oder in ähnlicher Weise erfolgt sei, zumal es sich ebenfalls um eine Auftragsangelegenheit handele. Auch § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung verlange eine umfassende Kostentragung des Landes.

Die Beschwerdeführerin beantragt

1. festzustellen, daß der Gesetzgeber des Landes Brandenburg sie dadurch in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt hat, daß er bei der Regelung betreffend die Zuweisung zu den Kosten zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes lediglich anteilig die durch die Übertragung der Auftragsangelegenheit verursachten Kosten zur Verfügung gestellt hat,

2. festzustellen, daß § 23 des GFG 1996 vom 18. März 1996 (GVBl. I S. 59) gegen die Verfassung des Landes Brandenburg verstößt,

3. festzustellen, daß das Land Brandenburg verpflichtet ist, ihr zur Durchführung der Wohngeldangelegenheiten die verfassungsgemäß angemessene Finanzausstattung zur Verfügung zu stellen.

IV.

Die Landesregierung hat von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch gemacht. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für teilweise unzulässig, im übrigen für unbegründet. Im einzelnen macht sie geltend:

1. Die gestellten Anträge seien teilweise bereits unzulässig. Eine kommunale Verfassungsbeschwerde könne nicht auf eine Verletzung der Gemeindeordnung - hier: auf den von der Beschwerdeführerin angeführten § 4 Abs. 1 - gestützt werden. Auch soweit die Beschwerdeführerin - sinngemäß - eine Verletzung von Art. 99 Satz 2 LV rüge (“Das Land sorgt durch einen Finanzausgleich dafür, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können”), sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Daß die Kommunen ihre Aufgaben (überhaupt) nicht mehr erfüllen könnten, sei nicht dargetan.

2. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäß eine Verletzung des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV rüge (“Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz verpflichten, Angelegenheiten des Landes wahrzunehmen, wenn gleichzeitig Festlegungen über die Deckung der Kosten getroffen werden”), sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV sei in bezug auf die Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes nicht anwendbar. Die Verfassungsnorm habe Rechtswirkung erst mit dem Inkrafttreten der Landesverfassung am 21. August 1992 entfaltet und könne daher nur für Aufgabenübertragungen gelten, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt seien. Die Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes liege aber schon seit 1991 - aufgrund des Gesetzes zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 21. März 1991 - in der Hand kommunaler Stellen, auch der Beschwerdeführerin. Etwas anderes gelte auch nicht mit Blick auf § 1 Abs. 1 der am 25. November 1993 erlassenen - am 4. Dezember 1993 in Kraft getretenen - Verordnung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes. Damit sei lediglich eine neue Rechtsgrundlage für die Wahrnehmung einer schon früher - nämlich bereits 1991 - übertragenen Aufgabe geschaffen worden. Die Aufgabenübertragung könne hiernach allein am Maßstab des § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) gemessen werden. Mit dieser Vorschrift indes sei die Finanzierungsregelung vereinbar: Einen bestimmten Finanzierungsmodus habe § 3 Abs. 3 Kommunalverfassung DDR nicht vorgesehen.

3. Auch für den Fall, daß dem Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV ein Strukturprinzip zu entnehmen sei, das gleichermaßen für “vorkonstitutionell übertragene Aufgaben” zu gelten habe, sei die kommunale Verfassungsbeschwerde nicht begründet. Die Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesverfassungsrechtlichen Regelungen gehe davon aus, daß eine Bestimmung wie Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV nur das “Ob” einer Kostendeckungsregelung betreffe. Sie verlange vom Gesetzgeber, daß er sich die aus einer Aufgabenübertragung der Kommune erwachsende Belastung bewußt mache. Hinsichtlich des “Wie” der Kostendeckungsregelung sei indes nur eine “Gleichzeitigkeit” gefordert. Diese sei gegeben, wenn die Kostendeckungsregelung unter Wahrung eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges - etwa im jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetz - getroffen werde. Da die Landesverfassung keine weiteren Bestimmungen hinsichtlich Form, Methode, Modalität oder Höhe der Kostendeckung beinhalte, stehe sie auch einer Kostendeckungsregelung im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs nicht entgegen. Eine besondere Zuweisung für die Verwaltungskosten übertragener Aufgaben sei daher nicht erforderlich. Der Gesetzgeber habe hinsichtlich der Ausgestaltung des Finanzausgleichs vielmehr einen Spielraum, dessen Grenzen erst bei Mißachtung von Übermaßverbot und Willkürverbot überschritten würden.

Soweit es um die Höhe der Kostendeckung gehe, habe noch kein Gericht die Pflicht eines Landes zu einer vollen Deckung der Kosten übertragener Aufgaben angenommen. An der 1993 erfolgten Überführung der ursprünglich in § 10 GFG (1991 und 1992) vorgesehenen Aufgabenpauschale zur Erstattung der Verwaltungsausgaben für übertragene Aufgaben in den allgemeinen Steuerverbund sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts auszusetzen. Die Zuweisungen zu den Kosten zur Durchführung des Wohngeldgesetzes in § 23 GFG 1996 hätten wie in den Vorjahren den besonderen Bedarf für die Einrichtung der Wohngeldstellen und durch Anlaufschwierigkeiten bedingte Mehrkosten abdecken sollen. Da die Anlaufphase weitgehend überwunden sei, seien die diesbezüglichen Zuwendungen nicht mehr in gleicher Höhe erforderlich. Es sei davon auszugehen, daß die Kommunen die laufenden Verwaltungskosten mit Hilfe der Mittel, die ihnen durch den allgemeinen Finanzausgleich zuflössen, begleichen könnten. Etwas anderes gelte auch nicht etwa deswegen, weil es sich um eine bundesgesetzlich geregelte Landesaufgabe handele. Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV unterscheide nicht zwischen den verschiedenen Arten übertragener Aufgaben des Landes. Ein höherer Maßstab, der sich - wie die Beschwerdeführerin dies fordere - “nach den tatsächlichen Sach- und Personalkosten der Gemeinden” richte, sei daher nicht anzulegen.

B.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist im wesentlichen zulässig (dazu unter I.) und in dem aus dem Tenor zu 1. und 2. ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter II.). Soweit die Beschwerdeführerin eine nicht nur anteilige, sondern volle Erstattung der angefallenen Verwaltungskosten geltend macht, bleibt die kommunale Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg (dazu unter III.).

I.

1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von § 4 Abs. 1 Alt. 2 der Gemeindeordnung geltend macht. Bei einer kommunalen Verfassungsbeschwerde ist Prüfungsmaßstab allein das Recht auf Selbstverwaltung nach der Landesverfassung (vgl. Art. 100 LV). Etwaige Verstöße gegen einfaches Recht bleiben in diesem Rahmen von vornherein außer Betracht.

2. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist weiter unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin Art. 99 Satz 2 LV und darüber ihre kommunale Selbstverwaltung verletzt sieht. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht nicht beschwerdebefugt, weil eine Verletzung von Art. 99 Satz 2 LV von vornherein nicht möglich erscheint. Sie hat nicht dargetan, daß sie infolge der Kosten, die ihr bei der Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes entstehen, ihre Selbstverwaltungsaufgaben schlechterdings nicht mehr erfüllen könnte.

3. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit unzulässig, als sich die Beschwerdeführerin durch § 23 GFG 1996 in ihrer kommunalen Selbstverwaltung verletzt fühlt.

a. Die Beschwerdeführerin greift § 23 GFG 1996 mit der Begründung an, der darin bereitgestellte Betrag stelle eine nur anteilige und ganz und gar unzureichende Deckung der laufenden Verwaltungskosten zur Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes dar. In Wahrheit betrifft jedoch § 23 GFG 1996 nicht die durch die Durchführung des Wohngeld- und Wohngeldsondergesetzes veranlaßten laufenden Verwaltungsausgaben. Vielmehr war der dort ausgeworfene Betrag, wie die Landesregierung nachvollziehbar erläutert hat, dafür gedacht, Sonderausgaben zu decken, die mit der Errichtung der Wohngeldstellen, ihrer sächlichen und EDV-mäßigen Ausstattung und besonderen Anlaufschwierigkeiten in der Anfangs- und Aufbauphase zusammenhängen. Diese Zweckbestimmung der Zuweisungen nach § 23 GFG 1996 ergibt sich zwar nicht zwingend aus dem insoweit ambivalenten Text der Vorschrift: Unter den dort verwendeten Begriff “Aufwand” zur Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes kann dem Wortlaut nach an sich auch der Einsatz finanzieller Mittel für die laufende Verwaltung fallen. Die auf die Erstattung von Sonderausgaben zugeschnittene Zweckbestimmung des § 23 GFG 1996 erschließt sich indes aus der Systematik des Gemeindefinanzierungsgesetzes, wie sie sich seit 1991 herausgebildet hat. Die Gemeindefinanzierungsgesetze der Jahre 1991 und 1992 sahen jeweils in § 10 ausdrücklich “außerhalb ... des allgemeinen Steuerverbundes” vorgenommene “Zuweisungen zu den Kosten der Pflichtaufgaben” vor, die “zur anteiligen Erstattung von Verwaltungsausgaben” für sämtliche übertragene Pflichtaufgaben nach Weisung und Auftragsangelegenheiten zur Verfügung gestellt wurden, zu denen auch die Wohngeldangelegenheiten gehörten. Diese Zuweisungen zu den Kosten der Pflichtaufgaben nach Weisung und Auftragsangelegenheiten sind 1993 weggefallen. Zum Ausgleich wurde der Anteil an den Mitteln des allgemeinen Steuerverbundes von 20 % auf 23 % erhöht (vgl. hierzu Begründung des Gesetzentwurfs zum GFG 1993, LT-Drs. 1/1301, unter A. 2. und unter B. zu §§ 9 - 11). Auf diese Weise sind die zuvor gesondert vorgenommenen Zuweisungen zu den Kosten der Pflichtaufgaben in den allgemeinen Steuerverbund “überführt” worden. Die Kosten der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten waren demgemäß in den Mitteln aus dem allgemeinen Steuerverbund enthalten. Diese Systematik - die Abdeckung der Verwaltungsausgaben für übertragene Aufgaben über den allgemeinen Steuerverbund - ist 1996 beibehalten worden.

Neben den zur Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten bestimmten Zuweisungen der Gemeindefinanzierungsgesetze 1991 und 1992 gab es schon 1992 “Zuweisungen zu den Kosten zur Durchführung des Wohngeldgesetzes” für den “Aufwand” zur Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes. Da die anteilige Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten - und zwar, wie dargelegt, auch soweit sie für die Durchführung des Wohngeld- und Wohngeldsondergesetzes anfielen - bereits von § 10 GFG 1992 erfaßt war, mußte der Zweck der Zuweisungen “zu den Kosten des Wohngeldgesetzes” bzw. “für den Aufwand zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes” ein von den laufenden wohngeldbedingten Verwaltungskosten verschiedener sein und sich auf Zusatz- und Sonderaufwand beziehen, wie er damals im Zusammenhang mit der Einrichtung und Erstausstattung der Wohngeldstellen verbunden war. Eben dies kommt in der im Haushaltsplan 1992 vorgenommenen einschlägigen Zweckbestimmung und den entsprechenden Erläuterungen zum Ausdruck, wonach die betreffenden Zuweisungen dem Zweck “Aufwendungen zur Errichtung von Wohngeldstellen” dienen sollten (vgl. Haushaltsplan 1992, Einzelplan 11, Kapitel 11 060, Titel 685 40). Diese Art zusätzlicher Zuweisungen für den “Aufwand” zur Durchführung des Wohngeld- und Wohngeldsondergesetzes ist in den Folgejahren (vgl. auch die Zweckbestimmungen und Erläuterungen jeweils zu Einzelplan 11, Titel 65310, Kapitel 11060 für die Jahre 1993, 1994 und 1995; nach den Erläuterungen zu Titel 65310, Kapitel 11060, für das Jahr 1995 dienten die Mittel “auch der jeweiligen Anpassung der Technik und Organisation an die sich ändernde Rechtslage”) und bis in das Jahr 1996 hinein in dem von der Beschwerdeführerin angeführten § 23 GFG 1996 beibehalten worden. In den Erläuterungen zu Titel 65310, Kapitel 11060, Einzelplan 11 des Hauhaltsplans 1996, heißt es - ähnlich wie 1995 -:

“Gemäß Gemeindefinanzierungsgesetz sind den laut Landesrecht bestimmten zuständigen Stellen Mittel zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes bereitzustellen. Diese Mittel dienen auch der jeweiligen Anpassung der Technik und Organisation an die sich ändernde Rechtslage. Weniger wegen ausreichender Ausstattung.”

Wie die Landesregierung ergänzend erläutert, ist der Betrag von 2 Mio. DM nicht zuletzt wegen der erforderlichen Anschaffung einer einheitlichen Software im Hinblick auf den zum 1. Januar 1997 vorgesehenen Übergang zu dem Wohngeldrecht ‘West’ bereitgestellt worden.

b. Bei diesem Verständnis des § 23 GFG 1996 kommt eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung durch diese Vorschrift von vornherein nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin kann gegen die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Sonderaufwand nichts einzuwenden haben. Sie ist daher, soweit sie sich gegen § 23 GFG 1996 wendet, nicht beschwerdebefugt.

4. Im Kern und der Sache nach will die Beschwerdeführerin mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde die volle Erstattung der laufenden (allgemeinen) Verwaltungskosten für die Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes erreichen bzw. für verfassungswidrig erklärt sehen, daß das GFG 1996 keine dahingehende Regelung enthält. Daß dies das eigentliche Anliegen ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde ist, ergibt sich eindeutig aus ihrem gesamten Vorbringen und den Anträgen zu 1. und 3., mit denen sie die lediglich anteilige Erstattung der durch die Durchführung des Wohngeld- und Wohngeldsondergesetzes insgesamt verursachten Verwaltungsaufwendungen beanstandet. Auch ihre Darlegungen zur Höhe der ihr für die Wohngeldangelegenheiten tatsächlich entstandenen Personalkosten, der sie die Höhe der Zuweisung nach Maßgabe des § 23 GFG 1996 gegenüberstellt, machen diese Zielsetzung der kommunalen Verfassungsbeschwerde deutlich. Damit zielt hier die kommunale Verfassungsbeschwerde in Wahrheit auf den Normenkomplex des GFG 1996, der sich mit den Zuweisungen für die laufenden Verwaltungskosten übertragener Aufgaben befaßt, und zwar mit der Beanstandung, daß es für die laufenden mit der Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes verbundenen Kosten an einer gesonderten und die Kosten vollständig - nicht nur anteilig - abdeckenden Zuweisung fehle. Die so verstandene kommunale Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

a. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich beschwerdebefugt. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sie das GFG 1996, soweit es um die Zuweisung für die Kosten zur Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes geht, in ihrem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 97 LV verletzt. Gemeindliche Selbstverwaltung bedeutet eigenverantwortliche Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 - S. 20 f. des Umdrucks, m.w.N., zur Veröffentlichung in LVerfGE 6, Teil Brandenburg, Nr. 9, vorgesehen). Der Gewährleistung einer eigenverantwortlichen - auch angemessene Handlungs- und Gestaltungsspielräume gewährenden - Wahrnehmung dieser Angelegenheiten dient die gemeindliche Finanzhoheit (vgl. etwa BVerfGE 71, 25, 36; 26, 228, 244). In diesem Sinne umfaßt die kommunale Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung (so ausdrücklich Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG). Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV, demzufolge das Land Festlegungen über die Deckung der Kosten zu treffen hat, wenn es die Kommunen verpflichtet, Angelegenheiten des Landes wahrzunehmen, ist in diesem Zusammenhange zu sehen: Die Bestimmung konkretisiert die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung von der Finanzierungsseite her (vgl. BVerfGE 71, 25, 38); sie will dazu beitragen, daß der finanzielle Spielraum der Gemeinden für Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Angelegenheiten des Landes nicht verloren geht. Von daher kann eine mögliche Verletzung der landesverfassungsrechtlichen Verpflichtung zu einer gleichzeitigen Kostendeckungsregelung, wie sie Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV vorgibt, eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie bedeuten. Eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV und damit der kommunalen Selbstverwaltung durch die - wie vorliegend erfolgte - Berücksichtigung der Kosten für die Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes nur im Rahmen der Zuweisung aus dem allgemeinen Steuerverbund erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Anrufung des Verfassungsgerichts kann der Beschwerdeführerin umso weniger verwehrt sein, als die Anforderungen, die Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV an die gleichzeitigen “Festlegungen über die Deckung der Kosten” stellt, für das Land Brandenburg bisher verfassungsgerichtlich noch nicht geklärt sind.

b. Für die kommunale Verfassungsbeschwerde besteht ein Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet dessen, daß es um das Gemeindefinanzierungsgesetz für das Jahr 1996 geht und das Haushaltsjahr 1996 bereits abgelaufen ist. Hierzu kann offen bleiben, ob und inwieweit das GFG 1996 noch rechtliche Wirkungen zeitigt (vgl. hierzu auch BVerfGE 79, 311, 327). Denn ein Rechtsschutzbedürfnis für die kommunale Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deswegen gegeben, weil die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffenden Regelungen (Deckung der laufenden Verwaltungskosten für die Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes als übertragene Aufgaben aus dem allgemeinen Steuerverbund) jährlich in gleicher Weise erlassen zu werden pflegen (vgl. hierzu BVerfGE 81, 138, 140 m.w.N.); z.B. ist auch 1997 eine gleichartige Regelung getroffen worden.

c. Die am 19. Dezember 1996 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. Die Beschwerdeführerin hat die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) für die Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde gewahrt. Das Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 ist mit Wirkung zum 1. Januar 1996 in Kraft getreten (§ 36 GFG 1996).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet. Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV, wonach bei der Verpflichtung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Wahrnehmung von Angelegenheiten des Landes gleichzeitig Festlegungen über die Deckung der Kosten zu treffen sind, legt den Gesetzgeber dahin fest, eine Festlegung über die Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung auch für die Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes zu treffen (dazu nachfolgend 1.). Die im GFG 1996 vorgenommene Einbeziehung dieser Kosten in die Zuweisung aus dem allgemeinen Steuerverbund wird den Anforderungen, die Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV an eine Festlegung über die Deckung der Kosten stellt, nicht gerecht (dazu nachfolgend 2.).

1. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Festlegung über die Deckung der Kosten i.S.d. Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV zu treffen, gilt auch für die hier in Rede stehenden allgemeinen Verwaltungskosten, die den Kommunen bei der Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes entstehen. Der entgegenstehenden Auffassung der Landesregierung vermag das Gericht nicht beizutreten.

a. Bei der Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes handelt es sich um eine “Angelegenheit des Landes” i.S.v. Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV. Das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsondergesetz sind Bundesgesetze, die die Länder im Auftrag des Bundes gemäß Art. 104 a Abs. 3, Art. 85 GG ausführen. Die Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG ist eine Form der Landesverwaltung (BVerfGE 81, 310, 331; vgl. hierzu auch OVG NW, DVBl. 1980, S. 763, 764).

b. Daß die Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes den Kommunen anders als in der Zeit davor seit Dezember 1993 nicht mehr, wie es Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV an sich vorschreibt, “durch Gesetz”, sondern durch Verordnung (Verordnung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes im Land Brandenburg vom 25. November 1993, in Kraft ab 4. Dezember 1993) übertragen ist, wirkt sich für das vorliegende Verfahren nicht aus und setzt das durch Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV vorgegebene Erfordernis einer gleichzeitigen Kostendeckungsfestlegung nicht außer Kraft. Insoweit kann offen bleiben, ob die Übertragung der Wohngeldangelegenheiten durch Rechtsverordnung vor Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV überhaupt Bestand haben kann, was zweifelhaft erscheint; daß nach Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV die Kommunen nur “durch Gesetz” verpflichtet werden können, Angelegenheiten des Landes wahrzunehmen, dürfte dahin zu verstehen sein, daß es eines förmlichen Gesetzes bedarf (so die nahezu einhellige Meinung zu den entsprechenden Verfassungsbestimmungen der anderen Länder, vgl. etwa Feuchte (Hrsg.), Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 71, Rdn. 13; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 71, Rdn. 50; Reich, Kommentar zur Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1994, Art. 87, Rdn. 3; Kunzmann/Haas/Hasske, Verfassung des Freistaates Sachsen, Kommentar, 2. Aufl., Art. 85, Rdn. 1; Thiele, in: Thiele/Pirsch/Wedemeyer, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Kommentar, 1995, Art. 72, Rdn. 10 f.; anders VG Düsseldorf, NVwZ 1985, 859, 860 ohne weitere Begründung). Dem braucht indes im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die genannte Verordnung als solche nicht angefochten worden und damit im Rahmen dieses Verfahrens als wirksam zu behandeln ist. Dann aber muß zugleich das Erfordernis einer Kostendeckungsregelung gelten, von der Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV die Übertragung von Landesangelegenheiten abhängig macht. Die in Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV bestimmte Verpflichtung des Landes, gleichzeitig Festlegungen über die Deckung der Kosten zu treffen, gilt unabhängig von der Form der Aufgabenübertragung, solange die Aufgabenübertragung selbst Bestand hat (vgl. auch Thiele, a.a.O., Art. 72, Rdn. 11).

c. Der Anwendbarkeit des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV steht nicht entgegen, daß die Wohngeldangelegenheit bereits seit 1991 und damit vor Inkrafttreten der Landesverfassung am 21. August 1992 (Art. 117 LV) auf die Gemeinden und Gemeindeverbände ab 20.000 Einwohnern - darunter auf die Beschwerdeführerin - übertragen waren. Diesbezüglich kann hier dahinstehen, ob generell auch “vorkonstitutionell” erfolgte Aufgabenübertragungen seit dem Inkrafttreten der Verfassung unter Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV fallen. Denn jedenfalls war die Verfassung zur Zeit des Erlasses der Verordnung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes im Land Brandenburg vom 25. November 1993 in Kraft. Diese unter der Geltung der Verfassung vorgenommene neuerliche Aufgabenzuordnung muß deshalb den Anforderungen der Verfassung einschließlich derjenigen aus Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV genügen. Die Auffassung der Landesregierung, Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV sei hier nicht einschlägig, weil mit der genannten Verordnung keine neue Aufgabe übertragen, sondern lediglich eine neue Rechtsgrundlage für eine schon vorher wahrgenommene Aufgabe geschaffen worden sei, teilt das Gericht nicht. Sämtliches Landesrecht, das der nachkonstitutionelle Gesetz- oder Verordnungsgeber setzt oder in seinen Willen aufnimmt, unterliegt den Maßstäben der Landesverfassung.

d. Daß die Wohngeldangelegenheiten schon seit Jahr und Tag von den Gemeinden und Gemeindeverbänden wahrgenommen werden, macht die Verpflichtung, “gleichzeitig” Festlegungen über die Kostendeckung zu machen, nicht etwa obsolet. Kostendeckung ist kein sich mit der Übertragung der Aufgabe erledigendes einmaliges Ereignis, sondern ein fortlaufender Prozeß. Nach dem Sinn und Zweck des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV greift es zu kurz, die Pflicht zu Festlegungen über die Kostendeckung ausschließlich an den Übertragungsakt zu knüpfen. Dabei bliebe außer acht, daß die übertragene Aufgabe sich mit dem Übertragungsakt keineswegs erledigt, sondern fortlaufende Kosten nach sich zu ziehen pflegt. Der Schwerpunkt der Kostenbelastung liegt in der fortlaufenden Bewältigung der Aufgabe (VerfGHNW, DVBl. 1985, 685, 686). Dem Schutzzweck des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV entsprechend müssen für diese fortlaufend anfallenden Kosten Festlegungen über die Deckung bestehen. Das geschieht verbreitet, so auch im Land Brandenburg, in der Weise, daß der Gesetzgeber von Jahr zu Jahr in einem Gemeindefinanzierungsgesetz, mit dem er jeweils die Übertragung der Aufgabe aufgreift und in seinen Willen aufnimmt, bei den Zuweisungen an die Gemeinden die betreffenden Kosten berücksichtigt. Wird so verfahren, ist dem Erfordernis der Gleichzeitigkeit genügt (vgl. auch Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 71, Rdn. 65). Daraus folgt zugleich, daß der Gesetzgeber, wenn es an einer anderweitigen Festlegung über die Deckung der Kosten - etwa bei der erstmaligen Übertragung der Aufgabe - fehlt, verfassungsrechtlich gehalten ist, bei der Kostendeckungsregelung im Haushalts- bzw. Gemeindefinanzierungsgesetz jede Verpflichtung der Kommunen zur Wahrnehmung von Angelegenheiten des Landes in seine Erwägungen einzubeziehen und ggf. die Kostendeckungsregelung zu aktualisieren (vgl. auch VerfGHNW, DVBl. 1993, 197, 199; NdsStGH, Urteil vom 25.11.1997 - Az.: StGH 14/95 u.a. - S. 25 des Umdrucks; Maurer, in: Henneke/Maurer/Schoch, Die Kreise im Bundesstaat, 1994, S. 139, 159 m.w.N.), um so die Gleichzeitigkeit von Aufgabenzuweisung und Festlegung über die Kostendeckung herzustellen.

2. Die Berücksichtigung der laufenden Verwaltungskosten für die Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes lediglich im Rahmen der Zuweisung aus dem allgemeinen Steuerverbund im GFG 1996 wird den Anforderungen, die Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV an “Festlegungen über die Deckung” stellt, nicht gerecht. Die Verfassungsbestimmung soll den Landesgesetzgeber zwingen, sich bei der Übertragung von staatlichen Aufgaben an die Kommunen die Kosten der Aufgabenerfüllung bewußt zu machen und die Kostendeckung zu regeln. Dem ist nur Rechnung getragen, wenn dies “erkennbar und nachprüfbar” geschieht (so NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, 1176 sowie Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 22 des Umdrucks). Diesen Vorgaben entspricht das GFG 1996 nicht. Allgemein läßt die Zuweisung aus dem allgemeinen Steuerverbund nicht einmal erkennen, daß der Gesetzgeber die Kosten, die den Kommunen bei der Wahrnehmung übertragener Aufgaben entstehen würden, überhaupt mit berücksichtigt hat. Aber selbst wenn man hiervon - wie dargelegt - für das GFG 1996 ausgehen kann, ist doch weder das Zuweisungsvolumen für die mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben verbundenen Kosten noch die aufgrund der Aufgabenwahrnehmung zu erwartende (eigene) Kostenbeteiligung der Kommunen greifbar und deshalb nicht kontrollierbar, wie weit die Gemeinden im Rahmen der Kostendeckung herangezogen werden. Es läßt sich somit auf die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise überprüfen, ob und inwieweit die Verwaltungskosten für die Durchführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes mit der Zuweisung aus dem allgemeinen Steuerverbund angemessen berücksichtigt sind. Das hat vor Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV keinen Bestand. Es ist vielmehr bei der Mittelzuweisung ein gesonderter Ansatz für die übertragenen Aufgaben erforderlich.

3. In welcher Einzelausgestaltung der Gesetzgeber die gesonderte Ausweisung für Kosten übertragener Aufgaben vornimmt, unterliegt weitgehend - mit gewissen Einschränkungen mit Blick auf den Sinn und Zweck des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV - seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. NdsStGH, Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 23 des Umdrucks; Maurer, in: Henneke/Maurer/Schoch, Die Kreise im Bundesstaat, 1994, S. 139, 157). Daß der Gesetzgeber bei den übertragenen Aufgaben in erkennbarer und nachprüfbarer Weise Festlegungen über die Deckung der Kosten treffen muß, bedeutet nicht, daß er für jede einzelne übertragene Aufgabe eine Einzelzuweisung vornehmen muß, wie er dies etwa in Brandenburg für bestimmte Aufgaben in § 21 GFG 1996 getan hat. Von Verfassungs wegen reicht es vielmehr aus, die Erstattung der Verwaltungskosten für sämtliche oder mehrere übertragene Aufgaben pauschaliert zu bestimmen (vgl. NdsStGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1176 sowie Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 23 des Umdrucks; BayVerfGH, Entscheidung vom 18. April 1996 - Az.: Vf. 13-VII-93 -, S. 37 des Umdrucks) und in einem einheitlichen Ansatz zusammenzufassen, etwa in der Form von gesonderten Zuweisungen zu den Kosten der Pflichtaufgaben, wie dies in den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 1991 und 1992 jeweils in § 10 geschehen ist. Dabei muß allerdings zusätzlich die Beteiligung des Landes einerseits und der Kommunen andererseits erkennbar sein (in diesem Sinne auch NdsStGH, Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 24, 28). Das kann etwa in der Weise geschehen, daß auf der Grundlage einer (prognostischen) Kostenanalyse eine - einheitliche oder nach Aufgaben bzw. Aufgabengruppen differenzierende - Quote gebildet (so NdsStGH, Urteil vom 25.11.1997, a.a.O.) oder daß - was letztlich auf dasselbe hinausläuft - das auf die betreffende übertragene Aufgabe oder die betreffenden übertragenen Aufgaben entfallende (prognostisch ermittelte) Gesamtvolumen angegeben und diesem der von den Kommunen zu tragende Anteil gegenübergestellt wird, sei es im Gesetz oder erschließbar aus der maßgeblichen Gesetzesbegründung (im Entwurf des Gesetzes oder, bei Veränderungen des Entwurfs, aus den Ausschußberatungen). Für den Fall eines sämtliche oder mehrere übertragene Aufgaben zusammenfassenden Ansatzes muß im Interesse der Nachprüfbarkeit wenigstens bei der erstmaligen Berücksichtigung der Kosten einer übertragenen Aufgabe in der Gesamtzuweisung die Größenordnung - nach Gesamtkostenaufwand für die jeweilige Aufgabe und des auf die Kommunen entfallenden Anteils (als Quote oder als Betrag) - innerhalb der Gesamtzuweisung kenntlich gemacht worden sein oder, wo versäumt, diese Kenntlichmachung bei nächster Gelegenheit nachgeholt werden, sei es im Gesetz selbst oder in der hierfür maßgeblichen Begründung. Darüberhinaus hat der Gesetzgeber bei ausgabeträchtigen Veränderungen, etwa bei ins Gewicht fallenden Kostenausweitungen im Rahmen einer bereits übertragenen Aufgabe, die Größenordnung, sei es im Gesetz oder erschließbar aus der maßgeblichen Begründung, zu kennzeichnen und ggf. die Gesamtzuweisung entsprechend aufzustocken. Ansonsten ist eine jedesmalige Einzelauflistung nach übertragenen Aufgaben mit darauf entfallenden Einzelzuweisungen, wie sie etwa in § 21 GFG 1996 mit Blick auf § 4 GO erfolgt ist, von Verfassungs wegen nicht zwingend. Sie erscheint im übrigen auch nicht unbedingt sachdienlich. Eine Einzelauflistung hätte zwar den Vorzug, daß die Kommune den ihr für die einzelne Aufgabe vom Land zufließenden Betrag ermitteln könnte, und würde zugleich deutlich machen, welchen Aufwand das Land mit der Aufgabenwahrnehmung für die Kommunen verbunden sieht. Sie hätte jedoch den Nachteil, daß die Kommunen einer mittelbaren Beeinflussung beim “Wie” der Aufgabenwahrnehmung ausgesetzt würden (vgl. auch NdsStGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1176 sowie Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 23 des Umdrucks). Wäre das Land verpflichtet, Einzelzuweisungen für die einzelnen übertragenen Aufgaben vorzunehmen, liefe dies auf eine Art Zweckbindung der entsprechenden Zuweisungen mit der Folge einer mittelbaren Beeinträchtigung der Organisationshoheit der Kommunen hinaus: Den Kommunen obliegt - auch bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises - die Organisationshoheit, aufgrund derer sie in den in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Entscheidungszuständigkeiten und Entscheidungsabläufen frei sind (hierzu insgesamt Schmidt-Jortzig, DÖV 1993, 973, 977; Kirchhof, Gutachten D zum 61. DJT, S. 91; BVerfGE 83, 363, 382; 91, 228, 236 ff.). Eine Art Zweckbindung der Mittel für die einzelnen übertragenen Aufgaben würde sich demgegenüber wie eine Vorgabe in dem betreffenden Bereich auswirken können. Dies liegt nicht im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV, der seinerseits eine Schutzvorschrift zugunsten der kommunalen Selbstverwaltung ist (in diesem Sinne auch NdsStGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1176). Mit der Zuweisung eines die Erstattungsbeträge für alle oder eine Gruppe von übertragenen Aufgaben zusammenfassenden Ansatzes wird den Kommunen hingegen ein - je nach Gestaltung der Organisationsabläufe - von mittelbaren finanziellen Vorgaben freier und flexibel einsetzbarer Betrag an die Hand gegeben. Ihnen bleibt die Möglichkeit erhalten, durch sparsames Wirtschaften an der einen Stelle Mittel für Aufgaben an anderer Stelle zu gewinnen. Gleichzeitig bleibt das von Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV geforderte Ziel gewahrt, das Land zu verpflichten, in wenigstens überschlägig nachprüfbarer Weise die Finanzierung übertragener Angelegenheiten zu regeln.

III.

Ohne Erfolg bleibt die kommunale Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin sinngemäß beanstandet, daß das Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 keine vollständige Deckung der durch die Ausführung des Wohngeld- und des Wohngeldsondergesetzes entstandenen Verwaltungskosten vorgesehen hat. Eine volle Deckung schreibt Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV jedenfalls für die vorliegend allein in Frage stehenden laufenden Verwaltungskosten - für die sogenannten Zweckausgaben bedarf es hier keiner Entscheidung - nicht vor. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung. Danach ist nicht direkt von “Deckung” der Kosten, sondern lediglich von “Festlegungen über die Deckung der Kosten” die Rede. Eine Festlegung über die Deckung ergibt sich aber auch dann, wenn die Kosten nur anteilig erstattet werden und der restliche Anteil auf die Kommunen entfällt (vgl. auch Schoch/Wieland, Finanzierungsverantwortung für gesetzgeberisch veranlaßte kommunale Aufgaben, 1995, S. 171). Nach Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV ist das Land daher lediglich verpflichtet, die Verwaltungskosten für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben anteilig abzudecken. Eine volle Erstattung wäre im übrigen aus Gründen der geteilten Verantwortlichkeit für die Höhe der anfallenden Kosten auch nicht gerechtfertigt. Weil sich die Kommunen auch bei Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im Rahmen ihrer Organisationshoheit bewegen, wird die Höhe der Verwaltungskosten von etwaigen Fehlentscheidungen einerseits und dem verwaltungsorganisatorischen Geschick und der Tüchtigkeit der jeweiligen kommunalen Verantwortungsträger andererseits mit beeinflußt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine Mitheranziehung der Kommunen zu den Verwaltungskosten nicht verwehrt. Zu berücksichtigen ist auch, daß die Kommunen jedenfalls in einem gewissen Maße ein eigenes Interesse daran haben, mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Landes betraut zu werden, weil dies die Möglichkeit bietet, für die Bürger eine ortsnahe Verwaltung bereitzustellen und auf die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung Einfluß zu nehmen (vgl. VerfGH Rheinl.-Pfalz, DÖV 1978, 763, 766).

IV.

Das Gericht bestimmt abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 VerfGGBbg nach § 29 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 VerfGGBbg, daß das GFG 1996 - ungeachtet seiner Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - in Geltung bleibt. Eine Neuregelung für das Jahr 1996 ist nicht angezeigt. Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der verläßlichen Haushaltswirtschaft stehen einem rückwirkenden Eingriff in das Haushaltsgefüge und Haushaltsrecht für das bereits abgelaufene Haushaltsjahr 1996 - und Gleiches gilt für das Jahr 1997 sowie für den in diesen Tagen zur Verabschiedung stehenden Haushalt des Jahres 1998 - entgegen (vgl. - in anderem Zusammenhang - BVerfGE 72, 330, 422 f.; 86, 148, 279). Der Gesetzgeber ist jedoch von Verfassungs wegen gehalten, spätestens für das Haushaltsjahr 1999 auch für diejenigen übertragenen Aufgaben, für die das bisher nicht geschehen ist, eine gesonderte - sei es auch zusammenfassende - Zuweisung vorzunehmen. Für den Fall einer zusammenfassenden Zuweisung wäre dabei in bezug auf die erstmals in dieser Zuweisung erfaßte Durchführung der Wohngeldangelegenheiten die Größenordnung innerhalb der zusammenfassenden Zuweisung - nach Gesamtkostenaufwand und dem auf die Kommunen entfallenden Anteil (als Quote oder als Betrag) - kenntlich zu machen (s. hierzu oben unter B.II.3.).

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will