VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 36/97 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Beschwerdegegenstand - Beschwerdebefugnis |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 36/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 36/97

B E S C H L U S S | ||||||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
L., Beschwerdeführer, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. Dezember 1997 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen. Nach § 45 Abs. 1 VerfGGBbg kann eine Verfassungsbeschwerde (nur) mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein. So liegt es hier nicht. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich. Bei einem Vergleich handelt es sich jedoch lediglich um eine - sei es auch vom Gericht vermittelte und beurkundete - private Vereinbarung. Im übrigen ist der Vergleich für den Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht ohne jede Wirkung (vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 794, Rdn. 6). Sofern der Unterhaltsvergleich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, davon ausgeht, daß sein Sohn an ihn keine Miete zu zahlen habe, vermag dies den Beschwerdeführer nicht zu binden. II. Dieser Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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