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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 35/97 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3
Schlagworte: - Beschwerdebefugnis
- Willkür
- rechtliches Gehör
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 35/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 35/97



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M. GmbH & Co. KG,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. W.,

gegen das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juli 1997

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 18. Dezember 1997

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig, weil eine Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten aus der Landesverfassung (LV) - hier Art. 6 Abs. 1 (Rechtsweggarantie), Art. 52 Abs. 1 Satz 2 (Prinzip des gesetzlichen Richters) und Art. 52 Abs. 3 LV (rechtliches Gehör)- ersichtlich nicht in Betracht kommt. Die Streitwertfestsetzung in dem Anerkenntnisurteil vom 28. Juli 1997, durch die sich die Beschwerdeführerin beschwert fühlt, wäre verfassungsrechtlich nur bei einer willkürlich unrichtigen Anwendung der einschlägigen einfach-rechtlichen Prozeßvorschriften zu beanstanden. Willkürlich ist ein Richterspruch aber erst dann, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, er beruhe auf sachfremden Erwägungen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa LVerfGE 3, 141, 145 m.w.N.). So liegen die Dinge hier aber nicht. Das Amtsgericht hatte den Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 3 ZPO). Es überschreitet offensichtlich nicht den Rahmen einer vertretbaren Gesetzesauslegung, in Ausübung dieses Ermessens den Streitwert für ein Gegendarstellungsgesuch, das von seinem Inhalt her nur universitätsinterne Angelegenheiten der Studentenschaft betrifft und sich gegen ein Presseorgan mit lokal begrenztem Verbreitungsgrad richtet, auf 1500,-DM festzusetzen.

Die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 52 Abs. 3 LV) durch die Streitwertfestsetzung ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin konnte sich, wie sie selbst vorträgt, zur Höhe des Streitwertes äußern. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht ein ihm unterbreitetes Vorbringen auch zur Kenntnis nimmt und in Betracht zieht. Es muß in den Entscheidungsgründen aber nur auf die wesentlichen Aspekte des Streitstoffes eingehen. Ausführungen einer Partei zu prozessualen Nebenentscheidungen gehören grundsätzlich nicht hierzu (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 1997- VfGBbg 25/97 -).

II.

Dieser Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will