VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 34/97 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1 - VwGO, § 62 Abs. 2 - BGB, § 1896; BGB, § 1903 |
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Schlagworte: | - Prozeßfähigkeit | |
amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 34/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 34/97

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren E., Beschwerdeführer, gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. August 1996 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. Dezember 1997 b e s c h l o s s e n: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist mangels Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers unzulässig (§ 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg i.V.m. § 62 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung). Für den Beschwerdeführer ist nach den Vorschriften der §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis unter anderem die Vertretung vor Gerichten umfaßt. Willenserklärungen des Beschwerdeführers innerhalb dieses Aufgabenkreises bedürfen nach § 1903 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers. Dieser hat eine solche Einwilligung nicht erteilt. Der Beschwerdeführer selbst kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen. II. Dieser Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||
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