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VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2022 - VfGBbg 56/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 2
- BbgVwZG, § 1 Abs. 1
- VwZG, § 10 Abs. 1
Schlagworte: - öffentliche Zustellung
- unbekannter Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2022 - VfGBbg 56/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 56/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 56/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

wegen

Herausgabe eines Führerscheins; Einstellung eines Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Führerschein

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. November 2022

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Kirbach, Müller, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Der Beschluss des Verfassungsgerichts vom 26. August 2022 (VfGBbg 56/20) ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.


 

Gründe:

Gemäß § 13 Abs. 2 VerfGGBbg i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz Brandenburg, § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz ist die öffentliche Zustellung anzuordnen. Danach kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine Zustellung war weder unter der dem Verfassungsgericht bekannten, noch unter den von den Meldebehörden als zuletzt bekannt mitgeteilten Adressen möglich. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind nach unbekannt verzogen. Weitere Nachforschungen, u. a. bei der Handwerkskammer P. sowie im Internet, sind erfolglos geblieben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt und eine Zustellung auf andere Art nicht möglich.

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Kirbach

Müller

Sokoll

Dr. Strauß