VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2022 - VfGBbg 56/20 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 Abs. 2 - BbgVwZG, § 1 Abs. 1 - VwZG, § 10 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - öffentliche Zustellung - unbekannter Aufenthaltsort des Beschwerdeführers |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2022 - VfGBbg 56/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 56/20
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 56/20
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
S.,
Beschwerdeführer,
Herausgabe eines Führerscheins; Einstellung eines Strafverfahrens wegen Fahrens ohne Führerschein
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 18. November 2022
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Kirbach, Müller, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Der Beschluss des Verfassungsgerichts vom 26. August 2022 (VfGBbg 56/20) ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.
Gründe:
Gemäß § 13 Abs. 2 VerfGGBbg i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz Brandenburg, § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz ist die öffentliche Zustellung anzuordnen. Danach kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine Zustellung war weder unter der dem Verfassungsgericht bekannten, noch unter den von den Meldebehörden als zuletzt bekannt mitgeteilten Adressen möglich. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind nach unbekannt verzogen. Weitere Nachforschungen, u. a. bei der Handwerkskammer P. sowie im Internet, sind erfolglos geblieben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt und eine Zustellung auf andere Art nicht möglich.
Möller |
Dresen |
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Dr. Finck |
Kirbach |
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Müller |
Sokoll |
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Dr. Strauß |
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