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VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2022 - VfGBbg 11/22 EA -

 

Verfahrensart: Organstreit
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 2
- VwGO, § 92 Abs. 3 Satz 1 entsprechend
Schlagworte: - Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- Verfahrenseinstellung
- Keine Erstattung notwendiger Auslagen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2022 - VfGBbg 11/22 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 11/22 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 11/22 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

  1. der parlamentarischen Minderheit des Untersuchungsausschusses 7/1
    der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg, bestehend aus

    a) Dr. Hans-Christoph Berndt, MdL,

    b) Lars Günther, MdL,

    c) Lars Hünich, MdL,

    Antragsteller zu 1.,


    Landtag Brandenburg,
    Alter Markt 1,
    14467 Potsdam,

  2. AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg,
    vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden
    Dr. Hans-Christoph Berndt,
    Alter Markt 1,
    14467 Potsdam,

Antragstellerin zu 2.,

Verfahrensbevollmächtigter               H.
                                                                Rechtsanwälte,

 

gegen

Untersuchungsausschuss 7/1
der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg,
vertreten durch den Vorsitzenden,
Landtag Brandenburg,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigter               Prof. Dr. G.,

 

beteiligt:

  1. Landtag Brandenburg,
    vertreten durch die Präsidentin,
    Alter Markt 1,
    14467 Potsdam,
  2. Landesregierung Brandenburg
    - Staatskanzlei -,
    Heinrich-Mann-Allee 107,
    14473 Potsdam,
  3. wegen

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der vorläufigen Fortführung der Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses 7/1 der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg vom 23. September 2020 (LT-Drs. 7/1991)

    hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

    am 18. November 2022

    durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Kirbach, Müller, Sokoll und Dr. Strauß

    beschlossen: 

     

    Das Verfahren wird eingestellt.

     

    Auslagen sind nicht zu erstatten.

    Gründe:

    A.

    Die Antragsteller haben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses 7/1 der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg - des Antragsgegners ‑ bezüglich der Beweisanträge BA110, BA111, BA113, BA114, BA115, BA117 und BA118 bis zu einer entgegenstehenden Entscheidung in der Hauptsache VfGBbg 30/22 oder einer einvernehmlichen Entscheidung zu deren Beendigung unverzüglich fortzuführen. Auf die gerichtliche Nachfrage vom 18. Oktober 2022, ob die Antragsteller aufgrund des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 11. Oktober 2022 das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklären oder ihren Antrag zurücknehmen, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2022 ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 6. September 2022 zurückgenommen.

    B.

    Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren liegt in der Hauptsache ein Organstreitverfahren zugrunde. Es handelt sich hierbei gemäß Art. 113 Nr. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 35 ff. VerfGGBbg um ein kontradiktorisches Verfahren. Aufgrund ihrer Erklärung vom 24. Oktober 2022 haben die Antragsteller den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wirksam zurückgenommen, so dass das Verfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses einzustellen ist. Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht nicht.

    C.

    Die notwendigen Auslagen der Beteiligten sind nicht zu erstatten. Besondere Billigkeitsgründe im Sinne von § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg, die eine Auslagenerstattung unter Berücksichtigung der Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg) ausnahmsweise geboten erscheinen lassen, liegen nicht vor.

    D.

    Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

     

     

    Möller

    Dresen

    Dr. Finck

    Kirbach

    Müller

    Sokoll

    Dr. Strauß