VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 74/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1 - BRAGO, § 19 Abs. 1; BRAGO, § 19 Abs. 5; BRAGO, § 134 - VwGO, § 165; VwGO, § 151 - RVG, § 60 |
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Schlagworte: | - Kostenfestsetzung - Vollmacht - Beschwerde |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 74/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 74/02

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfahren auf Festsetzung der
Vergütung Rechtsanwalt B., Antragsteller, g e g e n S., Antragsgegner, hier: Antrag auf richterliche Entscheidung hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. November 2004 b e s c h l o s s e n : Der am 22. Oktober 2004 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Antragsgegner wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Kostenbeamtin vom 13. Oktober 2004. I. Der Beschwerdeführer erhob am 27. März 2002 Verfassungsbeschwerde. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die nachfolgenden Schreiben an das Landesverfassungsgericht vom 17. und 20. April 2002 stammen vom Antragsgegner. Der Antragsteller beantragte unter dem 15. Mai 2002 Akteneinsicht im verfassungsgerichtlichen Verfahren und überreichte eine auf ihn gestellte Vollmacht des Antragsgegners für das verfassungsgerichtliche Verfahren vom 15. Mai 2002. Die Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß vom 18. Juli 2002 verworfen. Der Antragsteller beantragte unter dem 28. Juli 2004 die Kosten i.H.v. 355,71 € festzusetzen. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner, da der Antragsteller - von dem Antrag auf Akteneinsicht abgesehen - das Verfahren nicht im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) betrieben habe. Durch Beschluß vom 13. Oktober 2004, dem Antragsgegner zugestellt am 15. Oktober 2004, hat die Kostenbeamtin die dem Antragsteller zustehende Vergütung gemäß § 19 BRAGO auf 355,71 € nebst Zinsen festgesetzt. II. Der Antragsgegner hat am 22. Oktober 2004 richterliche Entscheidung beantragt und geltend gemacht, daß er den Antragsteller zu keiner Zeit mit seiner Vertretung im verfassungsgerichtlichen Verfahren beauftragt habe. Überdies bezögen sich die erteilten Vollmachten lediglich auf fachgerichtliche Verfahren. Der Antragsteller verweist demgegenüber auf die dem Landesverfassungsgericht überreichte Vollmacht und auf die Ausübung anwaltlicher Tätigkeit im Rahmen des durch den Antragsgegner erteilten Mandats. B. Der zulässige Antrag auf richterliche Entscheidung (§ 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg i.V.m. §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung) bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO, der gemäß § 60 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (s. auch § 134 BRAGO) vorliegend Anwendung findet, setzt das Gericht die dem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zustehende Vergütung auf Antrag fest. Die durch Beschluß der Kostenbeamtin vom 13. Oktober 2004 festgesetzten Gebühren sind nicht zu beanstanden. Der Festsetzung stand auch § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO nicht entgegen, da die Einwände des Antragsgegners gegen das Bestehen des Mandatsverhältnisses offensichtlich haltlos sind (vgl. v. Eicken, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage 2002, Rn. 35 zu § 19). Bereits die dem Landesverfassungsgericht übersandte und ausdrücklich auf „Verfassungsbeschwerde“ lautende Vollmacht vom 15. Mai 2002 deutet auf den Abschluß eines Rechtsanwaltsdienstvertrags hin. Jedenfalls aber steht die Mandatierung des Antragstellers außer Frage, da er infolge der Akteneinsichtnahme und infolge der Besprechung vom 28. Mai 2002 sowie infolge des Angebots an den Antragsgegner, einen weiteren Termin zur Beratung zu vereinbaren, für den Antragsgegner wunschgemäß tätig geworden ist. Die Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) entsteht, sobald der Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt worden ist und eine unter die Prozeßgebühr fallende Tätigkeit - wie hier - ausübt (vgl. v. Eicken, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage 2002, Rn. 13, 25, 27 zu § 31). Daß der Antragsgegner die Verfassungsbeschwerde erhoben hat, ist unerheblich. Weitere Einwände gegen das
Kostenfeststellungsbegehren sind weder erhoben worden noch sonst
ersichtlich. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |