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VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 38/04 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3
- RVG, § 60 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Gegenstandswert
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 38/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 38/04



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. H-AG,

2. E-GmbH,

Beschwerdeführerinnen,

Verfahrensbevollmächtigter zu 1. und 2.: Rechtsanwalt F.,

gegen das Teilversäumnis- und Schlußurteil ... vom 20. November 2003 sowie das Urteil ... vom 25. Februar 2004 jeweils des Amtsgerichts Nauen und gegen die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam ..., ... vom 26. April 2004 und 07. Mai 2004

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 18. November 2004

b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Diese Vorschriften sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weiter anwendbar, da die Beschwerdeführerinnen ihren Verfahrensbevollmächtigten für das verfassungsgerichtliche Verfahren bereits vor dem 01. Juli 2004 mandatiert haben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 €.

Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen war der Gegenstandswert hier auf 4.000,00 Euro festzusetzen. Für eine Abweichung hiervon bestand kein Anlaß. Insbesondere war nicht auf den Betrag der Klageforderung des zivilgerichtlichen Ausgangsverfahrens abzustellen. Das Verfassungsgericht hat nicht selbst über diese Forderung entschieden, sondern lediglich die Zivilgerichte verpflichtet, erneut hierüber zu entscheiden.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
   
Prof. Dr. Will