VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 38/04 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 - RVG, § 60 Abs. 1 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 38/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 38/04
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IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. H-AG, 2. E-GmbH, Beschwerdeführerinnen, Verfahrensbevollmächtigter zu 1. und 2.: Rechtsanwalt F., gegen das Teilversäumnis- und Schlußurteil ... vom 20. November 2003 sowie das Urteil ... vom 25. Februar 2004 jeweils des Amtsgerichts Nauen und gegen die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam ..., ... vom 26. April 2004 und 07. Mai 2004 hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 18. November 2004 b e s c h l o s s e n : Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Diese Vorschriften sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weiter anwendbar, da die Beschwerdeführerinnen ihren Verfahrensbevollmächtigten für das verfassungsgerichtliche Verfahren bereits vor dem 01. Juli 2004 mandatiert haben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 €. Entsprechend der ständigen Praxis des
Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen
Gerichtsentscheidungen war der Gegenstandswert hier auf 4.000,00 Euro
festzusetzen. Für eine Abweichung hiervon bestand kein Anlaß. Insbesondere
war nicht auf den Betrag der Klageforderung des zivilgerichtlichen
Ausgangsverfahrens abzustellen. Das Verfassungsgericht hat nicht selbst über
diese Forderung entschieden, sondern lediglich die Zivilgerichte
verpflichtet, erneut hierüber zu entscheiden. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |