VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 266/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Verhältnismäßigkeit |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 266/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 266/03

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Ullersdorf, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. November 2004 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Lieberose angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Eingliederung in die Gemeinde Jamlitz. I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine zuvor im Kreis Beeskow gelegene Gemeinde im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg, wurde im Jahr 1992 im Rahmen der Kreisgebietsreform in den Landkreis Dahme-Spree eingegliedert. Seither gehörte sie mit weiteren Gemeinden der früheren Kreise Beeskow (Doberburg, Jamlitz, Leeskow, Speichrow und Stadt Lieberose) und Lübben zum nach dem sog. Modell 1 mit Zustimmung auch der Beschwerdeführerin freiwillig gebildeten Amt Lieberose. Die Beschwerdeführerin liegt überwiegend unmittelbar nördlich der Gemeinden Jamlitz und Leeskow und trennt diese bis auf eine ca. 6 m breite Verbindungsstraße durch einen schmalen nach Süden reichenden Gebietstreifen. Sie grenzt nördlich an den Landkreis Oder-Spree, südlich jenseits der Straße Leeskow-Jamlitz beginnt der Landkreis Spree-Neiße. Ende 2001 lebten von den etwa 4.100 Einwohnern des Amtsgebiets Lieberose ca. 130 im Gebiet der Beschwerdeführerin und knapp 1.600 in der Stadt Lieberose. Jamlitz und Leeskow hatten ca. 430 bzw. 100 Einwohner. Im Amtsgebiet Oberspreewald mit dem Amtssitz Straupitz (ca. 1.160 Einwohner) lebten ca. 4.560 Einwohner. Die Ämter Lieberose mit 246 km² Fläche (darunter einem großen ehemaligen Truppenübungsplatz) und Oberspreewald mit 166 km² Fläche hatten eine Bevölkerungsdichte von 17 bzw. 28 Einwohnern je Quadratkilometer. Den Ämtern gehörten neben dem Amtssitz jeweils zehn weitere Gemeinden an, von denen 17 weniger als 500 Einwohner hatten. Bereits im Dezember 2000 schlug der Amtsausschuß des Amtes Lieberose einen Zusammenschluß der Beschwerdeführerin mit den Gemeinden Jamlitz und Leeskow vor. Im November 2002 sprachen sich Bürger der Beschwerdeführerin in einem Bürgerentscheid mehrheitlich für einen Wechsel in den Landkreis Oder-Spree und in die Stadt Friedland aus. Dies befürworteten auch die Stadt Friedland und der Landkreis Oder-Spree. Das Amt Lieberose und der Landkreis Dahme-Spree lehnten einen Wechsel ab. Die Stadt Lieberose und eine weitere Gemeinde dieses Amtes sowie eine des Amtes Oberspreewald wiesen eine hohe Verschuldung auf. Auch die Beschwerdeführerin sowie die Gemeinden Jamlitz und Leeskow waren verschuldet. Die Haushalte der Ämter sowie zweier Gemeinden des Amtes Lieberose und weiterer zehn Gemeinden des Amtes Oberspreewald waren ausgeglichen. 2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald versandt. Für die Anhörung der Bürger stand ein Monat zur Verfügung. Die Anhörung sollte vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen sein. 3. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. Art. 1 § 3 des Entwurfs zum sechsten dieser Gesetze, zugleich § 3 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah u.a. vor, die Beschwerdeführerin in die Gemeinde Jamlitz einzugliedern und diese dem nach Zusammenschluß der bisherigen Nachbarämter künftig aus acht Gemeinden bestehenden Amt Lieberose/Oberspreewald zuzuordnen. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für den 27. Januar 2003 erging zur Anhörung der Beschwerdeführerin eine Einladung an den ehrenamtlichen Bürgermeister, der vor dem Ausschuß Stellung zu dem Vorhaben nahm. Die Gesetze wurden sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 3 Abs. 3 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des Artikelgesetzes), lautet: § 3
II. Die Beschwerdeführerin hat am 24. Oktober 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Gesetzgeber sei seiner Anhörungspflicht ungenügend nachgekommen, insbesondere seien sechs Wochen Frist zwischen Einladung und Anhörung vor dem Innenausschuß zu kurz bemessen gewesen. Die örtlichen Besonderheiten der Beschwerdeführerin seien nicht hinreichend beachtet worden. Es gebe fehlerhafte Prognosen und Abwägungsdefizite. Die Beschwerdeführerin nehme nicht in Anspruch, als selbständige Gemeinde fortbestehen zu können, sondern möchte in die Stadt Friedland eingegliedert werden. Dem Landkreis Dahme-Spree und darin der Region des Altkreises Lübben fühle sie sich nicht zugehörig. Arbeits- und Auspendlerbeziehungen seien auf die Städte Beeskow, Friedland und Eisenhüttenstadt ausgerichtet geblieben. Standorte von Kindertagesstätten und Schulen im Landkreis Oder-Spree seien auf kürzeren Wegen zu erreichen. Ihr Wechsel zur nur ca. 3.600 Einwohner aufweisenden Stadt Friedland würde dieser mehr nützen als dem Amt Lieberose mit dann knapp 4.000 Einwohnern schaden. Der Gesetzgeber verhalte sich widersprüchlich, wenn er die Ämter Lieberose und Oberspreewald fusioniere aber in anderen Fällen, auch im Umfeld der Beschwerdeführerin (Tauche, Friedland), die Bildung amtsfreier Gemeinden unter 4.000 Einwohnern zugelassen habe. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sowie die Gemeinde Jamlitz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Sie ist - insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. August 2004 generell klargestellt hat, sich nur gegen ihre eigene Eingliederung in die größere bzw. neue Gemeinde, hier nach Jamlitz, zu wenden - gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdeführerin ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. 1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit in einer Vielzahl von Verfahren kommunaler Verfassungsbeschwerde im wesentlichen entsprechend vorgebrachten Einwände wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und zuletzt ausführlich Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) Bezug genommen. 2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Jamlitz bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung. a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe festlegen kann. Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf.51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 05. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; s. auch Stüer, DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f.). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Wertordnung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen: aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Dabei hat er in gebotener Weise auch die Situation im Bereich der beiden Ämter in den Blick genommen. So stellte er fest, daß die Ämter Lieberose und Oberspreewald deutlich unter 5.000 Einwohner hatten und ihnen jeweils eine kleine Stadt (Lieberose: knapp 1.600, Straupitz ca. 1.160 Einwohner) sowie jeweils zehn weitere Gemeinden angehörten, von denen lediglich drei, nicht aber die Beschwerdeführerin, eine Einwohnerzahl über 500 aufwiesen. Die örtlichen Verhältnisse und wesentlichen Strukturdaten der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Jamlitz wie auch der bisherigen Ämter sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. sog. Neugliederungssachverhalt in LT-Drucksache 3/5021, S. 131 ff.). Insbesondere erfaßte der Gesetzgeber die Entfernungen in und zwischen den Ämtern sowie die Verkehrssituation, namentlich die Straßenverbindung zwischen den bisherigen beiden Amtssitzen durch die Bundesstraße 320 sowie ein - zumindest an Schultagen - die jeweils amtsangehörigen Gemeinden mit dem bisherigen Amtssitz verbindendes Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs. Er hob auch hervor, daß die Beschwerdeführerin dem Schulbezirk der wegen Schülermangels in ihrem Bestand gefährdeten Grundschule Lieberose und Gesamtschule Goyatz (Schwielochsee Grund- und Gesamtschule, im Jahr 2001: zusammen 390 Schüler) angehört, sowie daß das Amt Oberspreewald ebenfalls über eine bestandsgefährdete Grund- und Gesamtschule (im Jahr 2001: 316 Schüler) verfügt. Auch den Ausstattungsgrad der jeweiligen bisherigen Amtssitze als Kleinzentren führte der Gesetzgeber an. Dabei kommt es nicht darauf an, ob vom Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt worden sind. Etwa wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist bei der Prognose zur Gemeindegebietsneugliederung von untergeordneter Bedeutung. Ins Gewicht fällt vielmehr, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen sind jedoch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. bb) Der Gesetzgeber gliedert aus Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV die Beschwerdeführerin neu. Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die nun dem größeren Amt Lieberose/Oberspreewald zugeordnete Gemeinde Jamlitz überwindet die bisherige Kleingliedrigkeit der Kommunen und erstrebt eine Stärkung ihrer Verwaltungskraft. Nachvollziehbar beruft der Gesetzgeber sich darauf, daß Ämter nicht weniger als 5.000 und amtsangehörige Gemeinden regelmäßig nicht weniger als 500 Einwohner haben sollen, auch sollten Ämter - vom Ausnahmefall eines Ämterzusammenschlusses abgesehen - aus nicht mehr als sechs Gemeinden bestehen (LT-Drucksache 3/5021, Leitbild 2 b) aa), bb) und cc). Eine dem widersprechende Ausgangssituation hat der Gesetzgeber festgestellt. (1) Daß eine Stärkung der Verwaltungskraft, die Straffung und Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen, ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, insbesondere zu dem Unterfall der Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland (Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und - VfGBbg 97/03 -) sowie zum vorausgegangenen Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (vgl. Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116 = LKV 2002, 573, 574). Eine kommunale Neugliederung setzt nicht voraus, daß Mängel in der bisherigen Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen. (2) Die Vorgabe einer Mindestgröße für das Amt als Verwaltungseinheit im Leitbild (2. b) bb)) des Gesetzgebers ist ein dem öffentlichen Wohl dienendes Neugliederungsziel. Eine leistungsfähige Verwaltung setzt eine gewisse Einwohnerzahl voraus, die ein Mindestmaß an finanzieller Leistungskraft sicherstellt. Erst ab einer bestimmten Größe der Verwaltung ist es möglich, daß das hauptamtliche Personal spezialisierte Tätigkeitsbereiche erhält und die Behörde zeitgemäß ausgestattet wird. Dementsprechend sind auch in anderen Bundesländern bei Gemeindegebietsreformen je nach Bevölkerungsdichte und Siedlungsstruktur Mindestgrößen für die einzelne Verwaltungseinheit zugrunde gelegt worden. So wurde z.B. in Nordrhein-Westfalen für ländliche Orte eine Größe von 8.000, in Niedersachsen von 5.000, in Rheinland-Pfalz von 7.500 und in Schleswig-Holstein von 5.000 Einwohnern angestrebt (vgl. von Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 110). Auch in Bayern ist seinerzeit bei der Gemeindegebietsreform nicht nur der Richtwert von 5.000 Einwohnern pro Verwaltungseinheit (Einheitsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft), sondern auch ein Richtwert von 1.000 Einwohnern für die einzelne Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft zugrunde gelegt worden. Derartige Vorgaben sind verfassungsgerichtlich jeweils unbeanstandet geblieben (siehe etwa VerfGH Sachsen, Urteil vom 18. November 1999 – Vf. 174-VIII-98 -; StGH Bad.-Württ., DVBl 1975, 385, 391; vgl. auch BayVGH, BayVBl 1979, 146, 148). Auch im Schrifttum werden Vorgaben nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, S. 641, 652: Bildung von Verwaltungsgemeinschaften/Ämterverwaltungen mit „numerischen Vorgaben insbesondere für akzeptable Mindestzahlen von Einwohnern“), wenngleich zu der exakten zahlenmäßigen Fixierung der Mindestgröße unterschiedliche Auffassungen bestehen mögen. Wenn der Gesetzgeber sich in seinem Leitbild auf den hier in Rede stehenden Richtwert von 5.000 Einwohnern festgelegt hat, dann sind seine diesbezüglichen Wertungen und Erwägungen nicht offensichtlich fehlerhaft oder widerlegbar (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, [Kreuzbruch], a.a.O. sowie u.a. Beschluß vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 150/03 -, S. 17 f. des Entscheidungsabdrucks). (3) Darüber hinaus ergab sich ein Neugliederungsbedarf auch aus der geringen Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin von nur ca. 130 Einwohnern. Soweit der Gesetzgeber seine Abwägungsentscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin die Mindesteinwohnerzahl von 500 Einwohnern unterschreite (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 144, 148 f.) und sich daraus Rückschlüsse auf die (verminderte) Leistungsfähigkeit der Gemeinde ziehen lassen, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Die vom Gesetzgeber im Leitbild (unter 2 b) cc), LT-Drucksache 3/5021, S. 25) gewählte Regel-Mindestgröße einer amtsangehörigen Gemeinde von 500 Einwohnern unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, [Kreuzbruch], a.a.O.). Dies sieht auch die Beschwerdeführerin nicht anders, indem sie ausdrücklich nicht in Anspruch nehmen will, als selbständige Gemeinde fortbestehen zu können, sondern lediglich anderweitig - in die außerhalb des bisherigen Amts- und Kreisgebietes gelegene Stadt Friedland - eingegliedert werden möchte. (4) Auch die Begrenzung auf eine Höchstzahl von sechs einem einzelnen Amt angehörenden Gemeinden - wobei eine größere Anzahl ausnahmsweise als Folge eines Ämterzusammenschlusses zulässig sein soll - (2. b) aa) Sätze 3 und 4 des Leitbildes) ist ein dem öffentlichen Wohl dienendes Neugliederungsziel. Die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, daß Amtszuschnitte mit einer größeren Anzahl von Gemeinden eine Vielzahl und große Verschiedenheit der von einem Amt wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben bedingten, z.B. die Betreuung und Beratung der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse, Vorbereitung von Satzungs- und Beschlußvorlagen sowie von Wahlen und Abstimmungen, gemeindescharfe Berechnung von Haushaltsdaten, Steuern, Beiträgen und Gebühren und daß Verrechnungen zwischen den amtsangehörigen Gemeinden etwa für Kindertagesstätten, Schulen oder einen gemeinsam genutzten Bauhof des Amtes einen erheblichen Verwaltungsaufwand erforderten (LT-Drucksache 3/5021, S. 42 f.), sind nachvollziehbar. Insoweit eine Straffung und Vereinfachung der Amtsstruktur zwecks Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Amtes anzustreben, ist - gerade auch im Ausnahmefall des Zusammenschlusses der Ämter Lieberose und Oberspreewald, für den nach Satz 4 des Leitbildes 2. b) aa) unter Annahme einer besonders hohen Differenz von Ausgangs- und Zielgröße der Gemeindenanzahl Sorge für eine möglichst schonende Vereinigung getragen wurde - im Hinblick auf den darin liegenden Vorteil für die Bürger und (ggf. neugegliederten) Gemeinden des Amtes verfassungsrechtlich unbedenklich. cc) Zur Erreichung dieser Reformziele - zur Stärkung der Verwaltungskraft, Straffung und Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen durch Überwindung ausgeprägter Kleingliedrigkeit - im Bereich der bisherigen Ämter Lieberose und Oberspreewald einen nicht unerheblichen Beitrag zu leisten, ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Jamlitz nicht offensichtlich ungeeignet. dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die zugleich dem größeren Amt Lieberose/Oberspreewald zugeordnete Gemeinde Jamlitz ist nicht unverhältnismäßig. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 23, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642). Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens hier in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. (1) Insbesondere ist eine geeignetere leitbildgerechte Alternative zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Jamlitz nicht auszumachen. Angesichts der geringen Größe der Beschwerdeführerin von knapp 130 Einwohnern ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer Eingliederung in eine größere Verwaltungseinheit ausging. Für ihren Fortbestand als eigenständige (amtsangehörige) Gemeinde sind keine Besonderheiten im oben genannten Sinne geltend gemacht worden oder ersichtlich. Es lag schon wegen der unmittelbaren Nachbarschaft und Verbundenheit der drei sogenannten „Walddörfer“ Jamlitz, Leeskow und der Beschwerdeführerin im selben Naturraum nahe, daß der Gesetzgeber ihren Zusammenschluß, wie überdies im Dezember 2000 vom Amtsausschuß des Amtes Lieberose vorgeschlagen, bestimmt. Eine leitbildgerechte Alternative - außer ausnahmsweise der Bildung einer kleinen Einheitsgemeinde Lieberose - ist schon aufgrund der Randlage der drei Gemeinden an der Amts- und zugleich Kreisgrenze nicht gegeben. Dabei durfte der Gesetzgeber seiner Entscheidung insbesondere zugrundelegen, daß die Strukturaussage 2 d) bb) seines Leitbildes für den Regelfall anstrebt, Gemeindezusammenschlüsse innerhalb der Grenzen der bestehenden Ämter zu bilden und es daher konsequent und leitbildgerecht ist, die Eingemeindung der Beschwerdeführerin wie auch der weiteren Gemeinden der bisherigen Ämter Lieberose und Oberspreewald ohne Überschreitung der jeweiligen bisherigen Amtsgrenzen vorzunehmen und keine Gemeinde auszugliedern, nachdem ein Abweichungsfall, ähnlich den in 2 d) bb) Satz 2 des Leitbildes angeführten Beispielen (zur Stärkung der Zentralorte nach Landesentwicklungsplan I bzw. nach den Regionalplänen sowie zur Schaffung von Verwaltungseinheiten annähernd gleicher Leistungskraft geboten), nicht ersichtlich ist. Es ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, daß der Gesetzgeber unter Meidung einer im Falle des Ausscheidens auch nur einer Gemeinde aufwendigen Vermögensauseinandersetzung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4, § 32 des 6. GemGebRefGBBg) an ein regelmäßig seit Jahren stattfindendes Zusammenwirken von Gemeinden innerhalb des jeweiligen Amtes anknüpft und eine Fortführung der Gemeinschaft in Gestalt eines - hier durch einfache Addition der Amtsgebiete und -vermögen gekennzeichneten - Amtes präferiert, soweit - wie hier - keine besonderen Umstände stärker für eine (ggf. nur partiell) die bisherigen Amtsgrenzen überschreitende Lösung sprechen. Im besonderen ist vorliegend nicht zu beanstanden, daß sich der Gesetzgeber gegen den alleinigen Wunsch der Beschwerdeführerin, aus dem bisherigen Amtszusammenhang auszuscheiden, entschieden hat, nachdem insbesondere die übrigen Gemeinden des Amtes Lieberose - einschließlich derjenigen, die wie die Beschwerdeführerin erst 1992 freiwillig aus dem früheren Kreis Beeskow kommend (Doberburg, Jamlitz, Leeskow, Speichrow und Stadt Lieberose) das dem Kreis Dahme-Spreewald zugeordnete Amt Lieberose mitbegründet haben - sich für die Fortführung des bisherigen Verbundes und den Verbleib der Beschwerdeführerin ausgesprochen haben. Zudem konnte der Gesetzgeber sich darauf beziehen, daß sowohl das Amt Lieberose als auch der Landkreis Dahme-Spree einen Wechsel abgelehnt haben und der Amtsausschuß des Amtes Lieberose bereits im Dezember 2000 einen Zusammenschluß der Beschwerdeführerin mit den amtsangehörigen Gemeinden Jamlitz und Leeskow vorgeschlagen hat. Der Gesetzgeber hat durchaus in seine Abwägung eingestellt, daß die Beschwerdeführerin in einigen Beziehungen (u.a. Berufspendler, Gymnasium, Einkauf) zu Städten des Landkreises Oder-Spree - allerdings eher zu Beeskow und Eisenhüttenstadt als nach Friedland - steht, aber auch das Gymnasium Peitz in einem dritten Landkreis (Spree-Neiße) besucht wird. Demgegenüber durfte sich der Gesetzgeber maßgeblich davon leiten lassen, daß im Falle der Ausgliederung der Beschwerdeführerin die Gemeinde Leeskow des Amtes Lieberose bis auf einen ca. sechs Meter breiten Verbindungskorridor (Straße) von allen weiteren Gemeinden des Amtes getrennt würde, eine Exklavenproblematik entstünde und die Amts- und Kreisgrenzen dort einen tief einschneidenden „unnatürlichen“ Verlauf erhielten. Dies gilt zumal, da kein erheblicher Grund gegeben ist, die Gemeinde Leeskow ihrerseits aus dem auch von ihr grundsätzlich als bewährt angesehenen (Amts-)Verbund mit der Stadt Lieberose und den weiteren amtsangehörigen Gemeinden herauszulösen. Auch eine nach seinem Leitbild weiter erforderliche Ausnahmesituation, indem die nicht allein Amts- sondern auch Kreisgrenzen überschreitende Lösung insbesondere zur Bewältigung von Stadt-Umland-Problemen beiträgt (vgl. Leitbild 2. d) aa) Satz 2), mußte der Gesetzgeber hier nicht annehmen. Einer Abhilfe bedürftige typischerweise zulasten der Stadt gehende Stadt-Umland-Probleme zwischen Friedland und der Beschwerdeführerin sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Überdies hat der Gesetzgeber Kreisgrenzen überschreitende Neugliederungen gemäß seinem Leitbild nur in Fällen seiner Einschätzung nach dringlicher Stadt-Umland-Problematik kreisfreier Städte (insbesondere Cottbus, Potsdam) vorgenommen, in denen eine das Umland erfassende Neugliederungsmaßnahme zwangsläufig die Grenze der kreisfreien Stadt - und des benachbarten Landkreises - überschreitet. Es genügt nicht, daß die Möglichkeit bestand, die Beschwerdeführerin in den Nachbarkreis Oder-Spree einzugliedern; dies hat der Gesetzgeber gesehen und mit weitem Entgegenkommen der Beschwerdeführerin noch im Gesetzgebungsverfahren als Option für den Fall belassen, daß sie vor dem Gesetzesbeschluß eine einvernehmliche vertragliche Lösung mit allen berührten Gebietskörperschaften erziele (LT-Drucksache 3/5021, S. 148 f.). Eine Ausnahmesituation, wie sie der Gesetzgeber für Kreisgrenzen überschreitende Lösungen voraussetzt - und bei der die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Jamlitz als unvertretbar bzw. die im Hinblick auf eine Eingliederung nach Friedland als vorrangig oder gleichrangig erschiene - liegt hier nicht vor. (2) Daß sie in eine Gemeinde eingegliedert wird, die nicht mehr dem Amt Lieberose, sondern dem größeren Amt Lieberose/Oberspreewald angehört, kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen. Denn sie könnte auch und gerade nur dann, wenn sie amtsangehörige Gemeinde wäre oder wieder würde, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, u.a. Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573, 574). Festhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der (Amts-)verwaltung oder zwingen zu einer bestimmten Neugliederungsalternative kann die einzelne Gemeinde das Land grundsätzlich nicht. Die Eignung des Amtes Lieberose/Oberspreewald hat die Beschwerdeführerin weder (substantiiert) in Abrede gestellt noch ist dazu erhebliches sonst ersichtlich (vgl. insoweit die erfolglosen kommunalen Verfassungsbeschwerden der Gemeinde Jamlitz - VfGBbg 194/03 - und der Stadt Lieberose - VfGBbg 213/03 -, Beschlüsse vom 18. November 2004). (3) Ihrem Einwand, ihr Ausscheiden würde dem Amt Lieberose kaum schaden, muß sich die Beschwerdeführerin - neben dem Aspekt der Veranlassung einer aufwendigen Vermögensauseinandersetzung - die der Neugliederungsentscheidung zugrundegelegte und nicht zu beanstandende Prognose des Gesetzgebers entgegenhalten lassen, daß sich eine Parität im Amtsausschuß zwischen den Gemeinden verschiedener Amtsherkunft in naher Zukunft durch ein Absinken der Einwohnerzahlen der neuen Gemeinden Spreewaldheide und Alt Zauche-Wußwerk (615 bzw. 612 Einwohner, Stand: 2001) auf unter 600 Einwohner mit dem Verlust ihrer weiteren Mitglieder im Amtsausschuß (vgl. § 6 Abs. 2 der Amtsordnung) einstellen werde. In dieser Rechnung war für den Gesetzgeber erheblich, daß die vergrößerte Gemeinde Jamlitz unter Eingliederung der Beschwerdeführerin - anders als ohne diese - mit ca. 670 Einwohnern auf absehbare Zeit mehr als 600 Einwohner behält, damit ihrerseits die angestrebte Parität zu schaffen und zu wahren hilft und zugleich gesichert mehr als die Regelmindesteinwohnerzahl (500) aufweist. Hiergegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen. (1) Der Gesetzgeber mußte nicht statt des Ämterzusammenschlusses und dazu der Neugliederung amtsangehöriger Gemeinden kleine Einheitsgemeinden schaffen bzw. die Beschwerdeführerin darin eingliedern, weil er in einzelnen anderen Fällen im äußeren Entwicklungsraum entsprechend verfahren ist. Die Neugliederung verstößt nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung einer Gemeindegebietsreform sein „System“ nicht ohne hinreichende Begründung verlassen darf (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50, 51 „Raum Hannover“; SächsVerfGH, LKV 1995, 115, 116 ff.; ThürVerfGH, LVerfGE 5, 391, 422; BayVerfGH, BayVBl 1978, 497, 503; hinsichtlich Kreisgebietsreform bereits das erkennende Gericht, Urteil vom 14. Juli 1994 – VfGBbg 4/93 – LVerfGE 2, 125, 142; vgl. auch Dreier, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 28 Rn. 122; Tettinger, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Band 2, Art. 28 Rn. 233). Im wesentlichen vergleichbare Neugliederungen müssen gleich behandelt werden. Regelungen, die ohne hinreichende Begründung das zugrundeliegende System verlassen, verstoßen gegen das öffentliche Wohl. Ein für die Beschwerdeführerin maßgeblicher Verstoß gegen den Grundsatz kommunaler Gleichbehandlung liegt nicht vor. Denn zum einen würde selbst ein einziger oder seltener Verstoß gegen bestimmte Leitbildvorgaben diese noch nicht hinfällig machen und einen weiteren Fall des Leitbildverstoßes zulassen oder gar einen Anspruch auf Gewährung einer entsprechend unrechtmäßigen Position bewirken. Zum anderen unterscheidet sich das Ziel der Beschwerdeführerin, nach Friedland eingegliedert zu werden, erheblich von den von ihr als Bezugsfälle genannten Neugliederungen zu amtsfreien Gemeinden bzw. Städten mit ausnahmsweise weniger als 5.000 Einwohnern. Denn in keinem anderen dieser Fälle wurden Kreisgrenzen überschritten, zumal nicht mit dem Ergebnis - trotz Inkaufnahme eines erheblichen und weite Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens erfassenden Organisationsaufwandes - gemessen am Leitbild der Mindesteinwohnerzahl gleichsam auf halbem Wege stehen zu bleiben. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber namentlich hier eine systemgerechte Neugliederung geregelt. Der Ämterzusammenschluß ist, wenngleich nicht häufig von dieser Alternative Gebrauch gemacht wurde, ohne weiteres leitbildkonform. Aus den Erwähnungen in 2. a) dd) und b) aa) Satz 4 des Leitbildes wird deutlich, daß der Gesetzgeber Ämterzusammenschlüsse als eine Möglichkeit der Neugliederung - insbesondere neben der Bildung amtsfreier Gemeinden - vorgesehen hat. Ausnahmsweise wäre im Blick auf die geringe Siedlungsdichte - wie in einigen anderen von der Beschwerdeführerin benannten Fällen auch hier amtsgebietswahrend - die Bildung von Einheitsgemeinden (z.B. Lieberose und Straupitz) mit weniger als 5.000 Einwohnern in Betracht gekommen (Leitbild 2. a) dd). Diese - zudem von der Beschwerdeführerin nicht präferierte - Möglichkeit hat der Gesetzgeber gesehen und sich mit von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Erwägungen für den Ämterzusammenschluß entschieden. Es ging darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten, sondern auch Umstände, Vorteile und Nachteile in größeren Zusammenhängen ins Gewicht fallen. Deshalb durfte der Gesetzgeber die beiden kleinen Nachbarämter Lieberose und Oberspreewald gemeinsam betrachten und als maßgeblich berücksichtigen, daß die Möglichkeit eines Zusammenschlusses dieser Ämter und von Kleinstgemeinden darin dort bereits seit den Jahren 2000/2001 erwogen wurde und zum einen - bis auf die kleine Gemeinde Briesensee - alle Gemeinden des Amtes Oberspreewald eine solche Lösung favorisierten und durch leitbildgerechte vertragliche Gemeindezusammenschlüsse bereits umzusetzen begannen, zum anderen auch im Amt Lieberose sich hierfür immerhin die zweitgrößte Gemeinde Goyatz ausgesprochen hatte und bereits ein entsprechender vertraglicher Gemeindezusammenschluß mit Lamsfeld-Groß Liebitz und Mochow nach erfolgreichen Bürgerentscheiden vorbereitet war. (2) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung des geäußerten Willens der Bevölkerung. Die aus der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin und der weiteren bislang amtsangehörigen Gemeinden resultierenden Stellungnahmen und Ergebnisse von Bürgerentscheiden (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 122 ff.) zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er im Vergleich zweier in Betracht kommender leitbildgerechter Neugliederungsmöglichkeiten und einer ausnahmsweise Kreisgrenzen überschreitenden Lösung immerhin dem - im Hinblick auf den Gesamtraum beider Ämter - dem Neugliederungsvorschlag zustimmenden Mehrheitsvotum der Bürger und Gemeinden in Gestalt (mit einer Ausnahme) aller Gemeinden des Amtes Oberspreewald sowie zumindest einer größeren Gemeinde des Amtes Lieberose gefolgt ist. Der Gesetzgeber durfte danach dem ablehnenden Votum der Beschwerdeführerin und anderer Gemeinden hier das geringere Gewicht beimessen. C. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt.
VerfGGBbg. |
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