VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 213/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97 | |
Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Beschwerdebefugnis - Organisationshoheit |
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nichtamtlicher Leitsatz: | Zur Eignung der neuen Amtsverwaltung für die Erfüllung der gegenwärtigen und absehbar künftig anstehenden kommunalen Aufgaben im Fall eines Ämterzusammenschlusses. | |
Fundstellen: | - LVerfGE 15, 116 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 213/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 213/03

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren Stadt
Lieberose, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. November 2004 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Lieberose angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Zuordnung zum durch Ämterzusammenschluß gebildeten Amt Lieberose/Oberspreewald. I. 1. Die Antragstellerin, eine amtsangehörige Gemeinde im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg, gehörte zunächst zum nach dem sog. Modell 1 gebildeten Amt Lieberose. Ende 2001 lebten von den etwa 4.100 Einwohnern des Amtsgebiets Lieberose knapp 1.600 im Gebiet der Beschwerdeführerin, weitere 120 in Doberburg; im Amtsgebiet Oberspreewald mit dem Amtssitz Straupitz (ca. 1.160 Einwohner) lebten ca. 4.560 Einwohner. Die Beschwerdeführerin und eine weitere Gemeinde dieses Amtes sowie eine des Amtes Oberspreewald wiesen eine hohe Verschuldung auf. Die Haushalte der Ämter sowie zweier Gemeinden des Amtes Lieberose und weiterer zehn Gemeinden des Amtes Oberspreewald waren ausgeglichen. 2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald versandt. Für die Anhörung der Bürger stand ein Monat zur Verfügung. Die Anhörung sollte vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen sein. 3. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. Art. 1 § 3 des Entwurfs zum sechsten dieser Gesetze, zugleich § 3 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah u.a. vor, die durch Eingliederung einer weiteren Gemeinde vergrößerte Beschwerdeführerin dem nach Zusammenschluß der bisherigen Nachbarämter künftig aus acht Gemeinden bestehenden Amt Lieberose/Oberspreewald zuzuordnen. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für den 27. Januar 2003 erging zur Anhörung der Beschwerdeführerin eine Einladung an die ehrenamtliche Bürgermeisterin, die vor dem Ausschuß Stellung zu dem Vorhaben nahm. Die Gesetze wurden sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 3 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des Artikelgesetzes), lautet: § 3
II. Die Beschwerdeführerin hat am 28. Juli 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, die sie und die Ämter Lieberose und Oberspreewald betreffende kommunale Neugliederung sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Der der Entscheidung des Gesetzgebers zugrundeliegende Sachverhalt sei in vielfacher Hinsicht unzutreffend und unvollständig festgestellt worden, der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. So seien einige Ergebnisse von Bürgeranhörungen und sonstige Stellungnahmen unrichtig wiedergegeben worden, zwischen der Beschwerdeführerin und Straupitz bestehe keine Verbindung des öffentlichen Personennahverkehrs. Mit dem bisherigen Amt Oberspreewald bestünden seit jeher kaum Gemeinsamkeiten. Den Gemeinden des Amtes Lieberose dürften nicht ungewöhnlich große Defizite des Haushalts des Amtes Oberspreewald, etwa infolge des Schulausbaus, auferlegt werden. Der Gesetzgeber habe in anderen Fällen einwohnerschwacher Ämter die Bildung einer Einheitsgemeinde zugelassen bzw. angeordnet; wegen der Einwohnerzahl sei ein Zusammenschluß der Ämter nicht geboten. Im nach Ansicht der Beschwerdeführerin vergleichbaren Fall der bisherigen Ämter Niederer Fläming und Dahme/Mark habe der Gesetzgeber letztlich vom Zusammenschluß zu einem größeren Amt abgesehen und neben dem Amt Dahme/Mark eine Einheitsgemeinde Niederer Fläming bestehen lassen, wobei u.a. die Entfernung von weit mehr als 20 km von den am weitesten entfernten potentiellen Ortsteilen zum Amtssitz maßgeblich gewesen sei und eine Anzahl von nur knapp 4.000 Einwohnern der Bildung einer amtsfreien Gemeinde nicht entgegengestanden habe. Das Amt Lieberose/Oberspreewald werde eine Ausdehnung von bis zu 40 km haben. Die vom Gesetzgeber angeführten Bezugsfälle der Ämterzusammenschlüsse von Döbern-Land und (teilweise) Hornow-Simmersdorf sowie von Peitz und Jänschwalde beträfen andere Situationen. Die Anzahl von acht dem neuen Amt angehörigen Gemeinden widerspreche den Leitbildvorgaben. Der Ämterzusammenschluß stelle keinen milderen Eingriff dar, weil die Gemeinden des Amtes Lieberose die Bildung einer Großgemeinde unter sich stets dem Ämterzusammenschluß vorgezogen hätten. Gemeinsamkeiten oder geschichtliche Verbindungen, die einen Ämterzusammenschluß rechtfertigen könnten, gebe es nicht. Das Gesetz verstoße gegen das Willkürverbot. Weil schon die Zwangsvereinigungen einiger Gemeinden des Amtes Lieberose verfassungsrechtswidrig seien, sei die Grundlage für den Ämterzusammenschluß entfallen. Die Bürgermeisterin ergänzte, seit der Ämterfusion habe sich eine Praxis herausgebildet, daß im Amtsausschuß die Vertreter der auf dem Gebiet des früheren Amtes Oberspreewald gelegenen Gemeinden mit ihrem Stimmenübergewicht die übrigen Gemeinden regelmäßig überstimmten. Dies sei z.B. bei Personalentscheidungen der Fall. Es herrsche eine Verwaltungswillkür des Amtsdirektors und des Amtsausschusses. Eine Entscheidung für einen einzigen Amtssitz stehe noch aus, doch sei zu befürchten, daß eine solche zulasten von Lieberose ausfalle, zumal bereits einige Verwaltungsabteilungen von Lieberose nach Straupitz verlegt worden seien. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung und der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Sie ist nur in begrenztem Umfang zulässig. 1. Insoweit sich die Beschwerdeführerin gegen die sie gar nicht erwähnenden Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift wendet, ist der Antrag unzulässig. Eine eigene Betroffenheit hat sie bezogen auf diese Absätze nicht dargelegt (zum Erfordernis eigener Betroffenheit bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, NJ 2002, 642 = LKV 2002, 573). 2. Auch sofern die kommunale Verfassungsbeschwerde sich dagegen wendet, daß nach § 3 Abs. 1 des 6. GemGebRefGBbg die Gemeinde Doberburg mit ca. 120 Einwohnern in die Beschwerdeführerin eingegliedert wird, fehlt jeglicher konkreter Vortrag und wird eine eigene Betroffenheit nicht dargelegt. Eine (nachteilige) Gebietsänderung i.S. des Art. 98 Abs. 1, Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) steht für die Beschwerdeführerin nicht in Rede, zumal die Änderung des Amtsgebietes nicht zugleich Änderung eines Gemeindeverbandsgebietes ist (vgl. dazu, daß ein Amt kein Gemeindeverband i.S. von Art. 98 ff. LV ist: Beschluß vom 21. Januar 1998 - VfGBbg 8/97 -, LVerfGE 8, 71). 3. Unzulässig ist das Begehren auch in weitem Maße, so es gegen den (hier in § 3 Abs. 5 und Abs. 6 des 6. GemGebRefGBbg bestimmten) Zusammenschluß der bisherigen Ämter Lieberose und Oberspreewald unter Zuordnung mehrerer Gemeinden einschließlich der Beschwerdeführerin gerichtet ist. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nur in begrenztem Umfang und gestützt auf die Selbstverwaltungsgarantie (Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV) beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes, die entsprechend der (bloßen) verwaltungsmäßigen Hilfsfunktion des - wie immer zustandegekommenen bisherigen - Amtes für jedwede spätere Änderung der Amtszuordnung zu gelten hat, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573, 574). Festzuhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der (Amts-)verwaltung oder eine bestimmte Ämterneugliederungsalternative zu erzwingen, ist im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht möglich. Deshalb verbleibt der Beschwerdeführerin, nachdem der Gesetzgeber seiner grundlegenden Pflicht, der weiterhin selbständigen amtsangehörigen Gemeinde eine Verwaltung - durch Zuordnung zu einem Amt bzw. Bildung eines neuen Amtes - zur Verfügung zu stellen, nachgekommen ist, eine Beschwerdebefugnis nur für die Rüge, daß diese Amtsverwaltung des neuen Amtes Lieberose/Oberspreewald nicht geeignet sei zur Erfüllung der gegenwärtigen und absehbar künftig anstehenden kommunalen Aufgaben der Beschwerdeführerin. 4. Soweit die Beschwerdebefugnis besteht, ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 LV, §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdeführerin ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung ebenso wie vor dieser beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Neugliederung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als unverändert fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten. Die fortbestehende Beteiligtenfähigkeit erstreckt sich folgerichtig auf die Vertretungsverhältnisse. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, erweist sich in der Sache selbst als unbegründet. Eine Verletzung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV) liegt in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht vor. 1. Zwar berührt die in Frage stehende Gesetzesänderung die zur kommunalen Selbstverwaltung gehörende und damit dem Schutzbereich des Art. 97 Abs. 1 LV unterfallende Organisationshoheit, wonach es grundsätzlich Sache der Kommune ist, in welcher Art und Weise sie ihre Aufgaben erledigt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000, LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 11, 3, 26). Auch gehört bei einer amtsangehörigen Gemeinde hierzu die Erledigung der Verwaltungsaufgaben durch das Amt. Aber die Organisationshoheit ist nicht absolut gewährleistet. In der Ausgestaltung der gemeindlichen Organisation verfügt der Gesetzgeber über Freiräume (BVerfG, Beschluß vom 26. Oktober 1994 – 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 = NVwZ 1995, 677 = DVBl 1995, 290) und nicht jede staatliche Vorgabe für die Organisation der Gemeinde bedarf einer spezifischen Rechtfertigung (BVerfG, Beschluß vom 13. März 2000 – 2 BvR 860/95 -, NVwZ 2001, 317 = BayVBl 2000, 721). Insbesondere kann eine amtsangehörige Gemeinde lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine - geeignete - Amtsverwaltung zur Verfügung steht, nicht aber, daß diese in bestimmter Form ausgestaltet ist (so bereits VfGBbg, Beschluß vom 16. Mai 2002 sowie Urteil vom 29. August 2002, jeweils a.a.O.). 2. Der Beschwerdeführerin ist mit dem neuen Amt Lieberose/Oberspreewald eine Amtsverwaltung zur Verfügung gestellt worden, die zur Erfüllung der gegenwärtigen und absehbar künftig anstehenden kommunalen Aufgaben der Beschwerdeführerin nicht ungeeignet ist. a) Die meisten Strukturdaten des durch Zusammenschluß neugebildeten Amtes liegen im Rahmen des gerade auch für den äußeren Entwicklungsraum üblichen, wie z.B. die Einwohnerzahl und -dichte des Amtes. Auch die höhere Anzahl von acht amtsangehörigen Gemeinden - gegenüber im Regelfall höchstens sechs (vgl. Leitbild 2. b) aa) Sätze 3 und 4, LT-Drucksache 3/5021, S. 25) - bietet keinen Anlaß, die angemessene Funktionsfähigkeit des neuen Amtes in Frage gestellt zu sehen. Ebensowenig seine auch von einigen anderen Ämtern oder amtsfreien Gemeinden (z.B. Nauen, Wittstock/Dosse, Nuthe-Urstromtal sowie insbesondere im Landkreis Uckermark) annähernd erreichte Flächengröße. Als außergewöhnlich erscheint nur die große Ost-West-Ausdehnung, die sich nach den jeweils „entlegensten Winkeln“ bemessen auf maximal 35 km beläuft. Tatsächlich sind aber nur deutlich kürzere Wege zu erwarten. Auch in den ungünstigsten Fällen bei einer Zentralisierung in Straupitz bzw. in Lieberose beträgt die zu den amtsangehörigen Gemeinden Leeskow und Ullersdorf bzw. Alt Zauche-Wußwerk bestehende Entfernung ca. 22 km. Die Einschätzung des Gesetzgebers, daß solche Entfernungen in einem Flächenland wie Brandenburg - zumal angesichts einer zugenommenen Mobilität der Bevölkerung und eines alle amtsangehörigen Gemeinden einbeziehenden Angebots des Öffentlichen Personennahverkehrs - (noch) nicht unzumutbar sind, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zudem ist die Situation auch für die vorbenannten Gemeinden der Randlage noch deutlich günstiger, weil eine Entscheidung für einen ausschließlichen Amtssitz gerade nicht gefallen ist. An beiden Standorten (Lieberose und Straupitz) der vorherigen Amtsverwaltungen werden zumindest einige Aufgaben wahrgenommen. Auch der Gesetzgeber nahm einen gewissen Dualismus dieser beiden Kleinzentren (LT-Drucksache 3/5021, S. 145) an. Diese vom Gesetzgeber vorausgesetzte verwaltungsstrukturelle Bedarfssicherung im Amt mit zwei Schwerpunkten wird u.a. durch die computertechnische Vernetzung (Installation einer Standleitung) der beiden Verwaltungsstandorte Lieberose und Straupitz realisiert. Zudem kann das Problem weiterer Entfernungen selbst bei Bestimmung des Amtssitzes in einem der Schwerpunktorte durch Einrichtung bzw. Erhalt einer Außenstelle (z.B. Bürgeramt) des Amtes im anderen Ort gelöst werden. Eine solche Regelung könnte gegenüber ursprünglich zwei vollumfänglichen Amtsverwaltungen Kosten sparen. Überdies stellt sich das Entfernungsproblem für die Beschwerdeführerin - wenn überhaupt - allenfalls in weiter abgemilderter Form. Denn zum einen liegt sie nicht am Rand des nunmehrigen Amtsgebietes. Zum anderen ist sie selbst einer der bisherigen Schwerpunktorte, der für den weiteren Erhalt des Amtssitzes, zumindest aber für eine Außenstelle (Bürgeramt) alle Voraussetzungen aufweist. Auch die Annahme sich ergänzender und entfaltender touristischer Potentiale insbesondere des Schwieloch- und Großen Mochowsees einerseits und von Fließbereichen des Oberspreewaldes mit teils sorbisch-/wendisch-kultureller Prägung andererseits ist nicht ersichtlich fehlsam. b) Die Funktionsfähigkeit des neugebildeten Amtes ist auch im Schulwesen gewährleistet. Ohnehin ist die Möglichkeit der amtsangehörigen Gemeinden und des Amtes, auf die Schulorganisation Einfluß zu nehmen, begrenzt. Zwar befinden sich die Grund- und Gesamtschulen einerseits in Goyatz (Gemeinde Schwielochsee) bzw. auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin, andererseits in Straupitz in Trägerschaft der Gemeinde bzw. des Amtes. Aber der prognostizierte starke Rückgang (allein für den Gesamtschulstandort Straupitz von 42 Schülern im Schuljahr 2002/2003 auf ca. 13 Schüler für 2006/2007 - vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 138) gefährdet mindestens einen der beiden (Gesamt-)Schulstandorte. Von daher wäre der Erhalt schon eines dieser Standorte für die Schüler des Amtsgebietes ein Erfolg, die selbst bei einer - maximalen - Wegstrecke von etwas über 20 km (etwa von Leeskow oder Ullersdorf nach Straupitz bzw. von Alt Zauche nach Goyatz oder Lieberose) in einem dünn besiedelten Flächenland nicht zu unzumutbaren Zuständen führte. Die Größe des Amtes gibt insoweit keinen Anhalt für eine mangelnde Geeignetheit zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Schulträgers. Es spricht nichts dafür, daß eine künftige Entscheidung im Amt darüber, welcher (Gesamt-)Schulstandort erhalten werden soll, ein der Beschwerdeführerin und ihren Einwohnern unzumutbares Ergebnis zeitigt und zudem nicht mit der Entwicklung der Schülerzahlen, sondern mit der Amtsstruktur begründet wird. c) Auch soweit die Beschwerdeführerin für die bisherige Anfangszeit des Zusammenschlusses der beiden vorherigen Ämter zum Amt Lieberose/Oberspreewald noch ein in Blöcken verharrendes Abstimmungsverhalten im Amtsausschuß feststellte, bei dem sich ein Übergewicht der früher dem Amt Oberspreewald zugehörigen Gemeinden bemerkbar gemacht habe, bedeutet dies keine Funktionsunfähigkeit der Amtsverwaltung und nicht deren mangelnde Eignung zur Erfüllung der gegenwärtigen und absehbar künftig anstehenden kommunalen Aufgaben der Beschwerdeführerin. Auch abgesehen von dem Umstand, daß das derzeitige rechnerische Übergewicht der Gemeinden des früheren Amtes Oberspreewald durch das vom Gesetzgeber nicht ersichtlich fehlerhaft prognostizierte Absinken der Einwohnerzahlen der neuen Gemeinden Spreewaldheide und Alt Zauche-Wußwerk (615 bzw. 612 Einwohner, Stand: 2001) auf unter 600 Einwohner mit dem Verlust ihrer weiteren Mitglieder im Amtsausschuß (vgl. § 6 Abs. 2 der Amtsordnung) endet, steht nicht zu erwarten, daß sich die amtsangehörigen Gemeinden (künftig) vernunftgebotenen Lösungen um des Verharrens im Vergangenen willen verschließen werden und etwa nicht in Verantwortung für ihre Bürger und unter Beachtung der einfachgesetzlichen Homogenitätsgebote (§ 3 Abs. 2 GO) die jeweils sachangemessenen Entscheidungen mit naturgemäß auch wechselnden Mehrheiten im Amtsausschuß zu treffen suchen werden. Dies gilt um so mehr, als nach der hier getroffenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung nunmehr geklärt ist, daß es bei der betreffenden gesetzlichen Neugliederung bleibt und künftig kein anderes Motiv des gemeindlichen Handelns Sinn behält und Erfolg verspricht, als das gemeinsame - weil dadurch bedingt auch eigene - Beste zu suchen. d) In dem parallelen Verfahren der Gemeinde Jamlitz (VfGBbg 194/03) geäußerten Befürchtungen, in einem gemeinsamen Amt durch hohe finanzielle Lasten einzelner Gemeinden, etwa der Stadt Straupitz, im Wege der Amtsumlage unangemessen mitbetroffen zu werden, begegnen insbesondere §§ 13, 14 der Amtsordnung, wonach der Amtsausschuß gemeindebezogene ausschließliche Belastungen bzw. Mehr- oder Minderbelastungen je Haushaltsjahr aktuell beschließen soll, wie dies nach näheren Angaben des früheren ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Jamlitz mit einer bei Kreditbelastungen nach dem Ursprungsprinzip differenzierenden Amtsumlage auch geschieht. C. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt.
VerfGGBbg. |
Havemann | Prof. Dawin |
Dr. Knippel | Dr. Jegutidse |
Prof. Dr. Will | Prof. Dr. Schröder |