VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 18/04 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 43 Abs. 3 - ZPO, § 269; ZPO, § 700 Abs. 5 |
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Schlagworte: | - Zivilprozeßrecht - Willkür - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Prüfungsmaßstab |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 18/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 18/04

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren P., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte B. u. a., gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. Dezember 2003 und vom 27. Februar 2004 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. November 2004 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juli 2004 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 30. August 2004, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Kostenentscheidung des Amtsgerichts jedenfalls nicht willkürlich ergangen ist. Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. September 1992 - VfGBbg 18/92 -, LVerfGE 9, 95, 100; vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 86 f. und vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m.w.N.). Hierfür ist nichts ersichtlich. Zwar mag es fraglich erscheinen, ob die Erklärung der Kläger des Ausgangsverfahrens vom 22. Januar 2003 - in Einklang mit dem Amtsgericht - tatsächlich als Klagerücknahme auch hinsichtlich der Hauptforderung zu verstehen ist (vgl. zur Frage der Eindeutigkeit einer Klagerücknahmeerklärung BGH NJW-RR 1996, 885; zitiert nach juris). Jedenfalls ist die Erklärung vom 22. Januar 2003 der Auslegung zugänglich. Gerade wegen der Bezugnahme auf § 269 Zivilprozeßordnung [ZPO] („... verbunden mit dem Antrag gem. § 269 ZPO - neue Fassung - die Kosten gegeneinander aufzuheben...“) ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht von einer Klagerücknahme auch hinsichtlich der Hauptforderung ausgegangen ist. Die Kostenentscheidung erscheint jedenfalls nicht ganz und gar unverständlich und wendet das Recht auch nicht in einer Weise falsch an, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 50/01 - und vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, LVerfGE 5, 67, 72, m.w.N.). Ob das Amtsgericht zulässigerweise eine einheitliche Kostenquote gebildet hat, entzieht sich der (allein verfassungsrechtlichen) Prüfung durch das Landesverfassungsgericht. Willkürlich ist die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung jedenfalls nicht. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Anberaumung eines Termins (§ 700 Abs. 5 ZPO) bemängelt, ist dies unter Anlegung der - verfassungsgerichtlich nicht zu beanstandenden - Rechtsauffassung des Amtsgerichts, daß die Klage vollständig zurückgenommen worden war, nur konsequent. Auch hat das Amtsgericht in dem Beschluß vom 27. Februar 2004 auf Seite 2 klargestellt, daß es die Klage für umfassend zurückgenommen erachtet, so daß das Klarstellungsinteresse der Beschwerdeführerin - unbeschadet eines dahingehenden Anspruchs - jedenfalls erfüllt ist. Das Amtsgericht hat ausgeführt:
II. Dem Antrag, eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) einzuholen, war nicht zu entsprechen, da die maßgebliche verfassungsrechtliche Frage ohne eine entsprechende Stellungnahme entschieden werden konnte. Ein dahingehender Anspruch der Beschwerdeführerin besteht nicht (vgl. § 43 Abs. 3 VerfGGBbg für das Verfahren der konkreten Normenkontrolle). III. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |