VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 11/04 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 10; LV, Art. 15 Abs. 1; LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2 - StPO, § 33a |
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Schlagworte: | - Strafprozeßrecht - Durchsuchung - Beschlagnahme - Bundesrecht - Rechtswegerschöpfung - rechtliches Gehör - Prüfungsmaßstab - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Vorabentscheidung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 11/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 11/04

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren H., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Z. & H., gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Juni 2003 und vom 22. Juli 2003 und gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2003 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. November 2004 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Durchsuchungs- und einen Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts vom 26. Juni 2003 und vom 22. Juli 2003 (...) und die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 11. Dezember 2003 (...). I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Partner einer Sozietät. Die Staatsanwaltschaft ... führt gegen ihn ein Ermittlungsverfahren. Am 26. Juni 2003 ordnete das Amtsgericht wegen des Verdachts der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung die Durchsuchung der Neben- und Geschäftsräume der Kanzlei, in welcher der Beschwerdeführer tätig ist, „sowie seiner Person und der ihm gehörigen Sachen (einschließlich der in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge)“ an. Daneben wird angeordnet, daß vorgefundenes Beweismaterial in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen sei, ggf. sei binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme nachzusuchen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren gegen ihn nicht bekannt. Im amtsgerichtlichen Beschluß ist zur Begründung u.a. ausgeführt:
Bei der am 8. Juli 2003 durchgeführten Durchsuchung wurden drei Mandantenakten mit Bezug auf den Namen des Geschäftsführers der H... GmbH sichergestellt. Am 9. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluß Beschwerde beim Amtsgericht ein und erhob gleichzeitig Widerspruch gegen die Sicherstellung der Handakten. Das Amtsgericht bestätigte mit Beschluß vom 22. Juli 2003 die Beschlagnahme der näher bezeichneten Mandantenakten, „weil die Gegenstände zur Begehung der Tat benutzt worden sind und daher als Beweismittel in dem Ermittlungsverfahren in Betracht kommen“. Es wird weiter ausgeführt, daß die Unterlagen geeignet seien, mögliche Absprachen zwischen dem Beschuldigten und dem gesondert verfolgten Geschäftsführer der H... GmbH zu bestätigen bzw. den Tatvorwurf zu entkräften. Gleichfalls mit Beschluß vom 22. Juli 2003 half es der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Mit Schriftsätzen vom 28. Juli und 11. August 2003 begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde im wesentlichen damit, der Durchsuchungsanordnung fehle es an einer Konkretisierung des Tatverdachts, für welchen es wiederum keinerlei Anknüpfungspunkte gebe. Gegen den Geschäftsführer der H... GmbH werde wegen des Verdachts des Bankrotts und der Untreue ermittelt, so daß eine Diskrepanz zwischen der Haupttat und der Beihilfehandlung, der der Beschwerdeführer verdächtigt werde, bestehe. Auch sei die Anordnung unverhältnismäßig gewesen. In den Beschwerdebegründungen wird ferner klargestellt, daß gleichfalls die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der Beschlagnahme durch Beschluß des Amtsgerichts vom 22. Juli 2003 gerügt werde. Das Landgericht verwarf die Beschwerde „gegen den Beschluß des Amtsgerichts ... vom 26.06.2003 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch die Beschwerdebegründung nicht entkräftet werden, als unbegründet“. Die Entscheidung des Landgerichts ist dem Beschwerdeführer nach eigener Angabe am 5. Januar 2004 zugegangen. II. Mit der am 5. März 2004 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Der Beschluß des Amtsgerichts vom 26. Juni 2003 genüge nicht den Mindestanforderungen, die von Verfassungs wegen an den Inhalt der angeordneten Maßnahme zu stellen seien. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung müsse die Straftat, deren Begehung Anlaß zur Durchsuchung gebe, bezeichnen und – soweit dies nach dem Stand der Ermittlungen möglich und dem Zweck der Strafverfolgung nicht abträglich sei – durch tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs den äußeren Rahmen abstecken, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen sei. Der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluß lasse diese erforderliche Konkretisierung nicht erkennen. Es sei schon unklar, welcher Tatvorwurf erhoben werde. Es werde zwar die Beihilfe zur Insolvenzverschleppung benannt; gegen den vermeintlichen Haupttäter werde aber wegen des Verdachts eines Bankrottdelikts und der Untreue ermittelt. Auch sei die Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig. Aus den selben Gründen seien die Beschlagnahme der Mandantenunterlagen und deren richterliche Bestätigung durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 22. Juli 2003 verfassungswidrig. Im übrigen lasse der Beschluß des Landgerichts eine Auseinandersetzung mit den in den Beschwerdebegründungen vorgebrachten Argumenten nicht erkennen. Die Entscheidung sei deshalb willkürlich und verletze den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. III. Die Staatsanwaltschaft, der Direktor des Amtsgerichts und der Präsident des Landgerichts hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ist beigezogen worden. B. Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Sie ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg). I. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer zwar darauf, daß gegen den Beschluß des Landgerichts keine weitere Beschwerde möglich ist (§ 310 Strafprozeßordnung - StPO). Hinsichtlich der Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seinen verfassungsgemäß verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV) verletzt, steht ihm aber der Rechtsbehelf nach § 33a StPO zur Verfügung. Das Landgericht hat möglicherweise das Beschwerdevorbringen nicht ausreichend berücksichtigt. Eine solche Berücksichtigung ist nach der Vollziehung einer Durchsuchung, die ohne Anhörung des Beschuldigten angeordnet war, von besonderer Bedeutung, denn es geht für den Betroffenen um den ersten Zugang zum Gericht mit seinem Vorbringen. Der Beschwerdeführer hat die von Verfassungs wegen gebotene Konkretisierung des Durchsuchungsbeschlusses (hierzu z.B. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 15. November 2001 – VfGBbg 25/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 124 und vom 25. September 2002 – VfGBbg 79/02 –, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 168; bezogen auf die Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt z.B. auch: BVerfG, NJW 2004, 1517) substantiiert in Frage gestellt und sich insbesondere gegen die Annahme eines hinreichend konkreten Tatverdachts gewandt. Mit dieser Problematik setzt sich der Beschluß des Landgerichts ebenso wenig auseinander wie mit der Frage der gerügten Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme. Es wird lediglich ausgeführt, daß die Beschwerde „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch die Beschwerdebegründung nicht entkräftet werden“ unbegründet sei. Deshalb erscheint ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV nicht ausgeschlossen. Es gehört aber zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg, daß ein Beschwerdeführer im strafgerichtlichen Beschlußverfahren bei einer Rüge des rechtlichen Gehörs den nicht fristgebundenen Rechtsbehelf nach § 33a StPO nutzt, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 30. November 1997 - VfGBbg 29/97 – und vom 17. Dezember 1998 – VfGBbg 43/98 –, LVerfGE 9, 149; zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 26. August 2004 - VfGBbg 21/04 –; vgl. zur Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG - im Zusammenhang mit § 33a StPO z.B.: BVerfGE 33, 192, 194 und BVerfGE 42, 243, 250; Maul in: Karlsruher Kommentar StPO, 5. Aufl., 2003, § 33a Rn. 13). II. Soweit der Beschwerdeführer neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 15 LV) durch den richterlichen Durchsuchungsbeschluß und die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung geltend macht (betroffen ist bei der Durchsuchung von Diensträumen allerdings der Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit [Art. 10 LV] als Auffanggrundrecht [Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 25. September 2002 – VfGBbg 79/02 -, a.a.O.]) –, ist der Rechtsweg ebenfalls nicht ausgeschöpft. Ob die Durchsuchungsanordnung den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, hat zunächst das Landgericht mittelbar im Verfahren nach § 33a StPO zu prüfen. Das Verfassungsgericht kann sich einer Überprüfung der Durchsuchungsanordnung erst annehmen, wenn das fachgerichtliche Verfahren bei Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten abgeschlossen ist. Die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte obliegt nach der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit zuerst den Fachgerichten (hierzu z.B. BVerfG, NJW 2004, 1519 m.w.N.). III. Gleiches gilt für den gerügten Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 41 Abs. 1 LV). Diese Rüge betrifft die Beschlagnahmeentscheidungen des Amtsgerichts. Soweit bereits der Beschluß vom 26. Juni 2003 eine entsprechende Anordnung trifft, welche das Landgericht bestätigt hat, muß eine Auseinandersetzung mit der möglichen Grundrechtsverletzung im Nachverfahren gem. § 33a StPO angestrengt werden. Allerdings wird eine Beschwerde gegen eine richterliche Beschlagnahmeanordnung durch einen zwischenzeitlich ergangenen Beschlagnahmebestätigungsbeschluß gegenstandslos (Park: Handbuch Durchsuchung und Beschlagnahme, 2002, S. 296 m.w.N. unter Fn. 477), so daß auch die Geltendmachung einer Grundrechtsverletzung durch die Beschlagnahmeanordnung im Wege des Nachverfahrens nach § 33a StPO überholt sein dürfte. Zur richterlichen Bestätigung der beschlagnahmten Mandantenakten durch Beschluß des Amtsgerichts vom 22. Juli 2003 ist noch keine Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht ergangen. Es kann bei der Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde offen bleiben, ob sich die strafprozessuale Beschwerde überhaupt auf diese amtsgerichtliche Bestätigungsentscheidung bezieht. Sollte dies der Fall sein, hat das Landgericht die Beschwerde nicht vollständig beschieden, denn es hat den Rechtsbehelf „gegen den Beschluß des Amtsgerichts ... vom 26.06.2003 ... verworfen“. Der Beschwerdeführer hätte hierzu – ggf. im Nachverfahren nach § 33a StPO - noch eine landgerichtliche Entscheidung herbeiführen müssen. Sollte – entgegen der Klarstellung des Beschwerdeführers in der Rechtsbehelfsbegründung – die Beschwerde nicht auch den amtsgerichtlichen Bestätigungsbeschluß vom 22. Juli 2003 erfassen, ist der Rechtsweg nicht erschöpft, weil das entsprechende – nicht fristgebundene - Rechtsschutzmittel (Beschwerde gem. § 304 StPO) noch nicht eingelegt worden ist. IV. Eine Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs ist nach Lage des
Falles nicht veranlaßt. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kann das
Verfassungsgericht im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs
eingelegte Verfassungsbeschwerde entscheiden, wenn sie von allgemeiner
Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer
Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Annahme einer allgemeinen
Bedeutung steht entgegen, daß sich das Verfassungsgericht zu den von
Verfassungs wegen gebotenen Anforderungen an eine richterliche
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeentscheidung bereits mehrfach geäußert hat
(z.B. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 15. November
2001 – VfGBbg 25/01 -, a.a.O. und vom 25. September 2002 – VfGBbg 79/02 -,
a.a.O.). Ferner sind die beanstandeten Maßnahmen schon vollzogen. Dies läßt
zwar das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde nicht entfallen
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 2002 –
VfGBbg 94/02 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 208), spricht aber gegen die
Notwendigkeit einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung vor der
Rechtswegerschöpfung. Weil dem Beschwerdeführer kein schwerer und
unabwendbarer Nachteil droht, ist er darauf zu verweisen, zunächst die
fachgerichtliche Entscheidung im Wege des Verfahrens nach § 33a StPO
einzuholen. |
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