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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 72/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 9 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 S. 1
Schlagworte: - Maßregelvollzug
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- Fortdauer der Unterbringung
- Subsidiaritätsgrundsatz
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 72/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 72/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

     K.,

 

Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwältin B.,

                           

 

 

wegen des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juni 2012 (26 StVK 68/12) und des Beschlusses des Bran­den­bur­gischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2012 (2 Ws 162/12)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

am 18. Oktober 2013 

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche Entschei­dun­­gen über die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psy­chi­a­trischen Krankenhaus.

 

I.

1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 23. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperver­let­zung mit Todesfolge – begangen im Zustand verminderter Schuld­fä­hig­keit - zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Mona­­ten ver­­­urteilt. Daneben wurden als Maßregeln die Unterbringung in einer Ent­­zie­hungs­­anstalt (§ 64 Strafgesetzbuch – StGB -) und die Unter­­bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus   (§ 63 StGB) ange­­­ord­net. In der Haupt­ver­­­­­­­handlung stellte das Land­­ge­richt eine Alkoholisierung des Beschwer­­de­füh­­­­­rers im Tat­zeit­punkt von 3,00 Promille sowie eine schwere Per­­­­sön­lich­keits­­stö­rung mit paranoid-zwanghaften Zügen und einer aus­ge­präg­ten Aggres­sionsproblematik fest.

 

Seit dem 16. Oktober 2001 befindet sich der Beschwerdeführer zum Zwecke des Maßregelvollzugs im G. Krankenhaus - Kli­­nik für Foren­sische Psychiatrie. Mit Beschluss der Strafvollstreck­ungs­­kammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Dezember 2003 wurde die Maßregel nach § 64 StGB für erledigt erklärt und der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran­­kenhaus angeordnet.

 

2. Im Rahmen dieser Unterbringung wurden dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich Lockerungen gewährt. So durfte er im Sommer 2008 – zu Zwecken der Resozialisierung - nach L. ziehen, wo zu dieser Zeit seine Schwe­ster wohnte. Infolge nicht einge­stan­de­ner Rück­­fälle seiner Alko­holkrankheit brach die Kli­nik im Herbst 2009 den Aufenthalt des Beschwerdeführers in L. ab und führte ihn in den stationären Maß­­­­regelvollzug zurück. Ebenfalls im Herbst 2009 holte die Straf­­­­­­­­­voll­streck­ungs­­­­­kammer des Land­ge­richts nach § 454 Abs. 2, § 463 Abs. 3 Straf­pro­zess­ordnung (StPO) ein klinikexternes Sach­­­­­ver­stän­di­gen­­gut­ach­­ten ein, um die Wahrscheinlichkeit künf­ti­­ger Bege­hung von Straf­taten durch den Beschwer­de­füh­rer zu beur­­­tei­len (§ 67d Abs. 2 StGB). Der Sach­ver­ständige bejahte diese Gefahr, u. a. auch wegen einer nicht aufgearbeiteten Sexual­­­de­lin­­quenz des Beschwer­deführers aus dem Zeitraum 1987 bis 1994 (mehrfacher sexuel­ler Missbrauch von Kindern und sexuelle Nötigung einer Frau), so dass das Land­­­gericht am 16. Feb­ruar 2010 die Fort­dauer der Unter­­brin­gung anord­nete. Im Zuge einer weiteren Reso­­­­­zia­li­sie­rungs­­maß­nahme bezog der Beschwer­deführer im Feb­ruar 2010 eine kli­­nik­ei­gene Stadt­woh­­nung in E., in der er bis zum Oktober 2010 lebte. In die­ser Zeit wurde gegen den Beschwer­­de­füh­rer ein – im weiteren Ver­lauf allerdings mangels hin­­­­rei­ch­en­­den Tatverdachts ein­ge­stell­tes - straf­recht­liches Ermitt­­­­lungs­­­verfahren wegen Nach­stel­lens zu Lasten einer ehe­ma­li­gen Freun­­­din geführt. Anläss­lich dieses Verfahrens wurde die Locke­­­­rung ausgesetzt und der Beschwerdeführer musste in die Kli­­­­­nik zurück­­­kehren.

 

3. Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2010, 10. Juni 2011 und dem angegriffenen Beschluss vom 18. Juni 2012 ordnete das Land­­­­­gericht jeweils die Fortdauer der Unterbringung in einem psy­ch­iatrischen Krankenhaus an. Im Beschluss vom 18. Juni 2012 führte es nach Anhörung des Beschwerdeführers aus, dieser sei wegen seiner Erkrankung wei­­­ter­­hin gefähr­­­lich und bedürfe inten­­­­­siver th­­e­­­­­­­­­ra­peu­ti­scher Behandlung. Eine Aussetzung des Voll­­­zugs der Unter­­­brin­gung und eine bedingte Entlassung (§ 67d Abs. 2 StGB) kämen daher nicht in Betracht. Aus der gut­­ach­ter­li­chen Stel­lung­­­nahme der Kli­nik für Foren­sische Psy­chi­atrie vom 30. März 2012 ergebe sich, dass der Beschwer­de­führer nach wie vor an einer Alko­hol­ab­­hän­gig­­­­­­­keit und einer schwe­ren Per­sön­lich­keits­störung mit insta­­bi­len, para­­noid-zwang­haften und selbst­un­si­che­­ren Zügen bei gleich­­­­­zei­tig beste­hender aus­ge­präg­­ter Aggres­sions­­­pro­b­le­ma­tik leide und diese Dia­gnose sein Ver­hal­ten im Kli­­nik­all­tag geprägt habe. Seine feind­selige Haltung und seine aggres­­siv gereizte Grund­stim­­mung hät­ten den Ko­­n­takt zu ihm über weite Stre­­cken schwie­rig gemacht. Dem Beschwer­­de­füh­rer fehle wei­ter­hin die Ein­­­sicht in sei­nen Hil­fe­be­­darf und eine aus­rei­chende Bereit­­schaft, sich mit seinen Pro­­blemen aus­ein­­an­der­zu­set­zen. Er habe keine the­ra­peu­ti­schen Fort­­­schritte erzielt. Die Kammer schließe sich diesen Ein­schät­­­zungen und der Empfehlung des Gut­­­­achters, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen, nach kri­­­tischer Überprüfung an.

 

Der Beschluss wurde der Verteidigerin des Beschwerdeführers am 25. Juni 2012 zugestellt. Der Beschwerdeführer legte hiergegen am 2. Juli 2012 sofortige Beschwerde ein, die er entgegen sei­ner Ankün­digung nicht begründete.

 

Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 11. September 2012 ver­­­­­warf das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unbe­­­­­­­­­gründet. Die Voraussetzungen der Unterbringung seien nicht ent­­­­­fallen; auch sei nicht zu erwar­ten, dass der Beschwer­de­füh­rer außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde (§ 67d Abs. 6 StGB). Dieser Beschluss ging der Verteidigerin des Beschwer­de­füh­rers am 24. September 2012 zu.

 

II.

Der Beschwerdeführer rügt mit der am Montag, den 26. November 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung seines Frei­­­­­­­­­­­­­heitsgrundrechts aus Art. 9 Abs. 1 der Landesverfassung (LV).

 

Die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Kran­­­­­­­­kenhaus sei unverhältnismäßig. Die Gerichte hätten Bedeu­tung und Tragweite seines Freiheitsgrundrechts verkannt. Die ange­­­­­­griffenen Entscheidungen ließen eine hinreichende rich­ter­li­che Sachaufklärung vermissen und hätten in tat­säch­li­cher Hin­­­­sicht keine genügende Grundlage. Das Landgericht habe eine kri­­­­­­­tische Würdigung der gutachterlichen Stellungnahme nicht vor­­­­­­genommen. Auch das Oberlandesgericht gehe ohne Sach­auf­­klä­rung von seiner fortbestehenden Gefähr­lichkeit aus. Eine inten­­­­­sive Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Kli­­­nik sei gerade mit Blick darauf zwingend gewesen, dass er keine Gewalt­­tätigkeiten mehr verübt und sich bereits in Voll­zugs­­locke­­rungen erprobt habe, ihm diese jedoch seit zwei Jah­ren wegen Kom­mu­ni­ka­­­­tions­schwie­rig­kei­ten und mangelndem Ver­trauen im Verhältnis zwi­­schen ihm und der Klinik nicht mehr ein­ge­räumt wür­den. In diesem Zusammenhang hät­­ten es die Gerichte als nach­­voll­zie­h­bar berücksichtigen müs­sen, dass er der Klinik mitt­­­lerweile ableh­nend gegenüber trete, nach­dem vor zwei Jah­­ren Locke­­rungen wegen des gegen ihn gefüh­­rten Ermitt­lungs­ver­fah­rens aus­ge­setzt und auch nach Einstellung dieses Ver­­­­fahrens nicht wie­der gewährt worden seien. Mit der Gefähr­­­lich­­keits­prog­­nose hätte wegen dieser Besonderheiten des Ein­­­zel­falls zudem ein exter­ner Gut­achter beauf­­­tragt werden müs­sen. Schließ­lich hät­ten die Gerichte die gut­­ach­­­­terlichen Ein­schät­­zun­­gen besonders inten­siv kon­trollieren müs­­­sen, weil die Kli­nik, von der sie stammten, ein privat­wirt­schaft­lich geführ­tes Unter­nehmen sei.

 

III.

Die Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgericht hat­­ten Gele­gen­heit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangs­ver­­fah­rens und das Vollstreckungsheft wur­den beigezogen.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungs­ge­richts­­gesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu ver­wer­fen. Der Beschwerdeführer ist zwar beschwerdebefugt, einer Sach­­entscheidung steht jedoch der Grundsatz der Sub­si­di­a­ri­­tät der Verfas­sungs­be­schwerde entgegen.

 

I.

Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die angegriffenen Beschlüsse ihn in seinem Grundrecht der Freiheit der Person aus Art. 9 Abs. 1 LV verletzen. Dieses Recht darf wegen seines hohen Rangs nur aus besonders wichtigen Grün­­­­­­­­den ein­ge­schränkt wer­den; zu diesen zählt der Schutz der All­­­­­­gemeinheit, wie er durch das Straf- und das Straf­ver­fah­rens­­­recht bezweckt wird (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grund­ge­setz: Bundesverfassungs­ge­richt – BVerfG - E 58, 208, 224 f). Ent­scheidun­gen über die Anord­­nung und Fortdauer einer Unter­brin­­gung im psychiatrischen Kran­­­kenhaus nach § 63, § 67d Abs. 2 StGB betreffen die Frei­heits­­­entziehung und berühren damit das Frei­heits­grund­­recht unmittelbar (Beschluss vom 18. Sep­tember 2003 – VfGBbg 178/03 -, www.verfassungsgericht.bran­den­­burg.de).

 

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nach Maßgabe des Sub­si­di­ari­tätsgrundsatzes unzulässig.

 

1. Der Subsidiaritätsgrundsatz leitet sich aus dem Gebot der Rechts­­­­­wegerschöpfung in § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg ab. Ein Beschwer­­de­füh­rer muss die ihm gegen die angegriffene hoheit­li­che Maß­nahme zur Ver­­fügung stehenden fachgerichtlichen Rechts­schutz­­möglichkei­ten ein­schließlich etwaiger Rechts­­mittel und  -be­helfe nicht nur (for­mal) durchschreiten. Vielmehr hat er auch (materiell) alles Zulässige und Zumutbare dafür zu tun, eine etwaige Grund­­rechtsverletzung bereits in dem sachnächsten Ver­fahren zu verhindern oder zu behe­ben; Grundrechtsschutz ist zuvörderst Aufgabe der Fachgerichte (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 15. März 2013 – VfGBbg 32/12 -, www.verfassungs­ge­richt.bran­den­burg.de).

 

Um dieser Oblie­gen­heit gerecht zu werden, wird dem Beschwer­de­füh­­­rer neben der Wahr­neh­­mung der pro­­­zes­su­alen Ver­­­­fahrensrechte (Rüge von Ver­fah­­rens­­män­geln, Stellung von Anträ­gen) ins­be­son­dere abverlangt, die ent­schei­dungs­er­heb­li­­­­chen Tatsachen voll­stän­­dig und substantiiert vorzutragen (vgl. BVerfGE 66, 337, 364; BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 1 BvR 922/03 -, BVerfGK 1, 172, 173) und zwar unab­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­hängig davon, ob das Ver­fah­ren dem Beibringungs- oder dem Amts­­­­­­­­­­­­ermitt­lungs­­grund­­satz unter­liegt (BVerfGE 79, 174, 190). Darü­­­­­­­ber hin­aus hat der Beschwer­de­­führer sein Vorbringen mög­­­­­lichst so zu gestal­­­­­­­­­ten, dass es zur Abwehr oder Besei­­­tigung der gerügten Grund­­­­­­­­rechts­­­­ver­let­zung geeig­­­­net ist. Er muss die­je­­­­­­­­­­nigen - für seine Rechtsverfolgung vor den Fachgerichten rele­vanten – Gesichts­­­­­­punkte und Argu­mente, in deren Anbetracht die bean­stan­­­dete hoheit­­­­­­liche Maß­nahme einen Grundrechtsverstoß dar­stel­­­len soll, jedenfalls in ihrem Kern, bereits in das fach­­ge­richt­­liche Ver­fahren ein­ge­­­führt haben (BVerfGE 82, 6, 11; BVerfG, Beschluss vom 21. Nov­ember 2012 – 2 BvR 2432/12 -, zi­tiert nach juris Rn. 1; vgl. auch m. w. N. Lübbe-Wolff, Sub­stan­­­­­­­­­tiierung und Subsi­dia­ri­tät der Verfas­sungs­­­­be­schwerde EuGRZ 2004, 669, 674). Denn dem Ver­fas­sungs­ge­richt soll ein umfas­send geprüf­­­­­­­ter Sachverhalt mit der hier­zu ent­­wickelten Fall­­an­schau­ung und Rechts­auf­fassung der für die jewei­lige Materie zustän­digen Gerichte unter­­­­­­brei­­tet werden, damit es nicht auf unsicherer Tatsachen- und Rechts­­­­­grundlage ent­scheidet (zu dieser Funktion des Sub­si­­­­­­­di­ari­täts­grund­sat­­zes: Beschluss vom 27. Mai 2011 – VfGBbg 20/10 -, www.verfas­sungs­ge­richt.brandenburg.de).

 

2. Danach ist der Beschwerdeführer im Verfahren zur Über­prü­fung der Fortdauer seiner Unterbringung den Anforderungen des Sub­­­­­­­si­­­­­­­­dia­­­ritätsgrundsatzes nicht gerecht geworden. Zwar ist es ihm nicht anzu­lasten, dass er gegen­­über den Instanz­­­­­gerichten nicht ausdrücklich und ein­ge­hend sein Frei­­­­­­­­heits­grund­recht aus Art. 9 Abs. 1 LV geltend gemacht hat; die Relevanz der ange­grif­­fenen Entscheidungen für dieses Grund­­­­­­recht und dessen Bedeu­tung für die gerichtliche Ent­schei­dungs­­­­­­­fin­­dung liegen auf der Hand. Ein Verstoß gegen den Sub­si­di­a­ri­tätsgrundsatz ergibt sich jedoch daraus, dass der Beschwerdeführer auf eine Aus­­set­­­­zung des Maß­re­gelvollzugs nicht hin­­­­­­ge­­wirkt hat.

 

Er hat zu der sachverständigen Einschätzung vom 30. März 2012 weder vor noch in dem Anhörungstermin vom 13. Juni 2012 Stel­lung genommen. Er hat auch nicht die Ein­holung eines externen Sach­ver­ständigengutachtens bean­­­­­­­tragt, die wegen – von ihm geltend gemachter – Beson­der­hei­­ten des Einzelfalles auch vor Ablauf von fünf Jahren seit Vor­­­nahme der letzten externen Begut­ach­tung (§ 463 Abs. 4 Straf­prozessordnung) geboten sein kann (vgl. Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juni 2008 – 1 Ws 154/08 -, zitiert nach juris Rn. 2). Im Anhö­rungs­ter­min, der wenige Tage vor der angegriffenen Ent­schei­dung stattfand, hat er seine Unzu­frie­denheit mit seiner aktuel­len Situation zum Aus­druck gebracht. Sei­n Wunsch, in eine Kli­nik nach Nord­rhein-West­fa­len verlegt zu werden, wurde auch von seiner Ver­tei­di­ge­rin her­­vor­gehoben, die in der Anhö­rung im Wesentlichen die fehlende Per­spektive des Beschwer­de­füh­­­rers bemängelt hatte, der Stellungnahme der Klinik vom   30. März 2012 nicht entgegentrat und auch keinen Antrag auf Aus­setzung der Maßregel zur Bewährung stellte. Dass die Stel­lung­nahme der Kli­­­nik aus grund­sätz­lichen oder aus Erwä­gungen die­ses Ein­zel­­­falls keine tragfähige Grund­lage für das weitere Ver­fahren sei, hat sie nicht aus­ge­führt; erst mit der Verfas­sungs­­­­beschwerde zieht sie die Stellungnahme in Zwei­fel. Damit hat der Beschwer­de­füh­rer vor Erlass der ange­grif­fe­nen Ent­schei­dung zu kei­nem Zeit­­­­­punkt die Fort­dauer seiner Unter­­­brin­gung in Abrede gestellt. Eben der jetzt erstmals im Rah­men der Ver­­fas­sungsbeschwerde herausgehobene Vortrag hätte sich im fach­­gerichtlichen Verfahren auf­­­­­­­ge­drängt, zumal der Beschwer­­de­füh­­­rer im vorangegangen Anhö­­­­­­­­rungs­ter­min vom 8. Juni 2011 über seine Ver­­­­tei­­digerin sogar erklärt hatte, gegen die Fort­­dauer der Unter­­­­brin­gung bestün­­den keine Beden­­­ken.

 

Ebenso hat der Beschwer­­deführer es unter­­las­sen, die Fest­stel­lun­gen und Ein­schät­­zungen des Landge­richts im Beschluss vom 18. Juni 2012 (und mittelbar der Stel­lung­nahme der Klinik vom 30. März 2012) mit der sofor­­ti­gen Beschwerde unter den in der Ver­­­­fas­sungs­be­schwerde auf­ge­­zeig­ten Gesichts­punk­­ten (Dauer der Unter­­brin­gung; frühere Erprobung in Lockerungen; Ausbleiben von Gewalttä­­­tig­keiten; Ausset­zung der Locke­run­­gen trotz Ein­stel­­lung des Ermitt­­lungs­ver­fah­ren und Fehlens son­stiger „greif­­­barer“ Vor­komm­nisse im Klinik­all­tag als Ursache der Koope­­­­­rationsver­weige­rung) als für die Anord­nung der Unter­­­­brin­­gungs­­­­fort­­­­­dauer nicht ausreichende Grundlage anzu­­­grei­fen. Dies war mit Rücksicht darauf in beson­de­rem Maße ange­zeigt, dass er anläss­­­­­lich der Ein­­­legung der sofor­­ti­­­gen Beschwerde ausdrück­lich eine – im Weiteren aus­ge­blie­­­­bene – Begrün­­­dung der­selben ange­­­­­­kün­digt hatte. Schließlich ist nichts dafür ersicht­lich, dass das Vor­­brin­gen der genann­­ten Gesichts­­­punkte sowie der Antrag auf Ein­ho­lung eines exter­nen Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­­tens nicht zu einer dem Beschwer­­­de­füh­­rer gün­sti­­geren Ent­­schei­dung des Beschwer­­­­­­de­­­ge­­­­richts hätten füh­­ren kön­­nen.

 

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt