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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - VfGBbg 47/07 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - GG, Art. 33 Abs. 4
- VwGO, § 123
- LV, Art. 21 Abs. 2 Satz 1; LV, Art. 12
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- LBG, § 148 a
Schlagworte: - Subsidiarität
- Gleichheitsgrundsatz
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - VfGBbg 47/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 47/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

Beschwerdeführer,

gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2007

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 22. November 2007

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09. August 2007 - zugestellt am 11. August 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 29. August 2007, ausgeräumt hat.

Die Verfassungsbeschwerde bleibt auch nach dem neuerlichen Vortrag des Beschwerdeführers unzulässig. Sie genügt den Mindestanforderungen, die gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 46 VerfGGBbg an ihre Begründung zu stellen sind, nicht. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2007 erstmals den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß des Landgerichts vom 30. Mai 2007 - zugestellt am 05. Juni 2007 - übersandt hat, ist dieser Vortrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 47 VerfGGBbg) bei Gericht eingegangen. Die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gilt auch für ihre Kernbegründung (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, u. a. Beschlüsse vom 20. April 2006 - VfGBbg 15/06 - und vom 27. Mai 2005 - VfGBbg 19/04 -). Auf das Hinweisschreiben des Gerichts wird verwiesen.

Abgesehen davon wäre der angegriffene Beschluß auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vortrags verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer die Anmeldebestätigung erst im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vorlegt, hat das Landgericht zutreffend darauf abstellen können, daß der Beschwerdeführer seine im fachgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, er sei seit dem 01. August 2005 in Markgrafpieske gemeldet - Seite 2 des Hinweisbeschlusses des Landgerichts vom 09. Mai 2007 -, nicht durch Vorlage aussagekräftiger Nachweise gegenüber dem Landgericht untermauert habe.

Vor diesem Hintergrund ist auch die ohnehin verspätet und ohne Darlegung einer spezifischen Grundrechtsverletzung erhobene Rüge - es sei unberücksichtigt geblieben, daß § 8 Abs. 4 AVB WasserV erfüllt sei - ohne Relevanz.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Havemann
 
Dr. Jegutidse Dr. Schöneburg
 
Prof. Dr. Schröder