VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - VfGBbg 40/06 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 2. Alt. - ZPO, § 321a Abs. 1; ZPO, § 544 Abs. 1 - EGZPO, § 15a; EGZPO, § 26 Nr. 8 - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Anhörung - rechtliches Gehör |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - VfGBbg 40/06 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 40/06
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt L., gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Februar 2006 und den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 12. Juli 2006 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 18. Oktober 2007 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zurückzuweisen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03. April 2007 - zugestellt am 16. April 2007 - auf Bedenken gegen die Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 07. Mai 2007, ausgeräumt hat. Auch nach dem neuerlichen Vortrag der Beschwerdeführerin bleibt es dabei, daß ihre am 15. September 2006 erhobene Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist. Trotz der unzutreffenden Erwägungen des Landgerichts zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge liegt eine Verletzung des durch Art. 52 Abs. 3 2. Alt der Landesverfassung Brandenburg (LV) gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör nicht vor. Das Landgericht hat ausweislich der den Beschluß vom 12. Juli 2007 tragenden Gründe die von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs aufgeworfenen Fragen in der Sache erörtert. Damit wahrt die Entscheidung die spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an den fachgerichtlichen Schutz vor Gehörsverletzungen zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Plenumsbeschluß vom 30. April 2003, BVerfGE 107, 395, 407) gehört hierzu, dass eine zumindest einmalige gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör möglich ist. Im zivilgerichtlichen Verfahren soll § 321 a ZPO diese spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen gewährleisten. Die unvertretbare Behandlung einer Gehörsrüge als unzulässig stellt deshalb in der Regel eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluß vom 14. März 2007 – 1 BvR 2748/06, in: NJW 2007, S. 2241 f.). Im Fall der Beschwerdeführerin hat das Landgericht zwar unzutreffend ausgeführt, daß der Beschwerdeführerin die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 1 ZPO als anderer Rechtsbehelf im Sinne des § 321 a Abs. 1 ZPO zur Verfügung stehe, obwohl die Beschwer der Beschwerdeführerin die für die Nichtzulassungsbeschwerde geltende Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschreitet und eine Nichtzulassungsbeschwerde deshalb offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Dennoch hat das Landgericht die Anhörungsrüge nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Entscheidung beruhe auf der unzutreffenden Wertung des Prozeßrechts, weil das Landgericht die materiellen Gründe nur „im Vorübergehen und der Vollständigkeit halber“ angeführt habe, vermag das Landesverfassungsgericht nicht zu folgen. Art. 52 Abs. 3 2. Alt LV ist jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Fachgerichte die Voraussetzungen einer Verfahrensfortführung in der Sache prüfen und diese Prüfung ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält. Dies ist hier der Fall. Das Landgericht stützt seine Entscheidung erkennbar auch auf materielle Gründe. Die Zurückweisung der Gehörsrüge aufgrund der Erwägung, daß die Zulässigkeit der Widerklage mit Blick auf § 15a EGZPO in dem Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 03. April 2007 wird verwiesen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Prof. Dr. Harms-Ziegler |
Havemann | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |