VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - VfGBbg 21/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - GG, Art. 6 - VwGO, § 123; VwGO, § 80 Abs. 7 - LV, Art. 26 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art. 27 Abs. 3 Satz 1 - VerfGGBbg, § 14 Abs. 1 Nr. 2 |
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Schlagworte: | - Ausländerrecht - Prozeßkostenhilfe |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - VfGBbg 21/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 21/07
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren
vertreten durch die Eltern Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2007 und vom 08. Mai 2007 sowie gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 07. Mai 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 18. Oktober 2007 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige. Sie wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für ihren Vater, H., den dieser begehrt, um seine Abschiebung nach Serbien-Montenegro zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters in dieser Sache ist unter dem Aktenzeichen VfGBbg 16/07 beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg anhängig. I. Der Beschwerdeführer zu 1), geboren am 10. Juli 1992, reiste mit seinen Eltern im November 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Beschwerdeführer zu 2) wurde am 18. Juli 1994 in Berlin geboren. Im März 1999 trennten sich die Eltern. Die Beschwerdeführer, die bei der Mutter blieben, erhielten in der Folgezeit aufgrund der Ehe ihrer Mutter mit einem deutschen Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel. Der Vater hatte nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin zunächst keinen Kontakt mehr zu den Beschwerdeführern. Am 08. Juli 2003 beantragte der Vater der Beschwerdeführer seine Anerkennung als Asylberechtigter. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Juli 2003 gab er an, kinderlos zu sein. Mit Bescheid vom 19. September 2003 wurde sein Asylantrag abgelehnt. Der Bescheid erlangte, nach vorangegangenem verwaltungsgerichtlichem Verfahren, im Oktober 2005 Bestandskraft. Unter Verweis auf eine ärztlich attestierte neurologisch-psychiatrische Erkrankung sowie einen Diabetes mellitus Typ 2 beantragte er sodann - anwaltlich vertreten - am 25. November 2005 beim Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, dem Landkreis Oberhavel, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 12. April und vom 29. Juni 2006 benannte er als weiteres Abschiebungshindernis den Umstand, daß er einmal pro Woche Umgang mit seinen in Berlin lebenden Kindern, den Beschwerdeführern, habe und über ein Umgangsrecht verfüge. Beigefügt waren die Urkunden über die Vaterschaftsanerkennung vom 30. März 2006 für den Beschwerdeführer zu 2) und vom 03. April 2006 für den Beschwerdeführer zu 1). Vom Aufenthalt seiner Kinder habe er erst Anfang 2006 durch die Frau seines Bruders erfahren. Die zwischen der Kindesmutter und ihm bestehenden Differenzen seien im Interesse der gemeinsamen Kinder ausgeräumt und der Umgang neu geregelt worden. Eine dies inhaltlich wiedergebende Erklärung der Kindesmutter vom 13. August 2006 reichte er nach. Mit Bescheid vom 14. September 2006 lehnte der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens den Antrag insbesondere mit der Begründung ab, daß der Antragsteller nicht die Personensorge für die Kinder innehabe. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2006 zurück. Die Beschreibung des Antragstellers zu den wiederaufgenommenen Kontakten zu seinen Kindern könne im Kontext seines Verhaltens in den zurückliegenden Jahren nicht vermitteln, daß es sich um eine schützenswerte familiäre Beziehung handele. Es dränge sich auf, daß seine Aktivitäten eine Reaktion auf die avisierte Rückführung in sein Heimatland seien und das Recht auf Schutz der Familie genutzt werden solle, um einen dauerhaften Aufenthalt zu erlangen. II. Der anwaltlich vertretene Vater erhob gegen den Bescheid vom 14. September 2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Darüber hinaus beantragte er, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn bis zur Entscheidung im Klageverfahren zu dulden. Mit Beschluß vom 05. Dezember 2006 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt. Zur Begründung führte es aus, daß bei einer Abschiebung nach Serbien die Vorgaben des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Serbien geschlossenen Rücknahmeabkommens einzuhalten seien, so daß der Zeitpunkt einer etwaigen Abschiebung - unabhängig von sonstigen Abschiebungshindernissen - ungewiß wäre. Aufgrund der Beschwerde des Antragsgegners änderte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 22. März 2007 den erstinstanzlichen Beschluß dahingehend ab, daß es den auf eine Duldung gerichteten Antrag des Vaters der Beschwerdeführer ablehnte. Der Zeitpunkt einer Abschiebung sei nicht ungewiß, da der Antragsteller über einen gültigen Nationalpaß verfüge. Im übrigen habe der Antragsteller den für die Erteilung der Duldung im Wege der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. III. Am 02. Mai 2007 stellte der Vater der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Potsdam einen Abänderungsantrag. Zur Begründung führte er an, daß der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2007 ihn in seinen Rechten aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 2, Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletze. Die Umstände, daß der Kontakt zwischen ihm und seinen Söhnen für mehrere Jahre unterbrochen gewesen sei und er erst im Jahr 2006 die Vaterschaft für seine Söhne anerkannt habe, stünden der Annahme einer schutzwürdigen familiären Beziehung nicht entgegen. Entscheidend sei allein, wie die Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern jetzt zu bewerten sei. Der Anerkennung einer schutzwürdigen familiären Bindung stehe auch nicht entgegen, daß er im Jahr 2003 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben habe, kinderlos zu sein. Er sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, daß seine Kinder für ihn verloren seien. Er habe sie seit mehreren Jahren nicht gesehen und keinerlei Kenntnis über ihren Aufenthalt gehabt. Zu dieser Zeit habe er auch unter psychischen Problemen gelitten. Dem Antrag beigefügt waren u. a. von den Söhnen sowie von deren Mutter und ihrem Ehemann handschriftlich verfaßte Schreiben vom 16., 17. bzw. 30. April 2007 an die Härtefallkommission, ein Schreiben des Berliner Vereins SOS Human Rights vom 30. April 2007 an die Söhne und eine von diesen handschriftlich in tabellarischer Form erstellte Übersicht der seit Februar 2007 stattgefundenen Unternehmungen mit ihrem Vater sowie ein Schreiben der Flüchtlingsberatungsstelle der Diakonie vom 02. Mai 2007 über das dort am 11. April 2007 durchgeführte Beratungsgespräch mit dem Vater und seinen Söhnen. IV. Ebenfalls am 02. Mai 2007 hat der Vater der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Begründung hierzu entspricht inhaltlich der seines Abänderungsantrags. Mit Beschluß vom 04. Mai 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verworfen, da der in der Hauptsache erhobenen Verfassungsbeschwerde wegen des noch nicht durchgeführten Abänderungsverfahrens der Grundsatz der Subsidiarität entgegenstand. V. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluß vom 07. Mai 2007 den Abänderungsantrag ab. Das in dem Abänderungsantrag enthaltene neue Vorbringen erscheine dem Gericht unglaubhaft. Im Hinblick auf die Vorgeschichte spreche alles dafür, daß der Antragsteller nach sieben Jahren der Trennung den Kontakt zu seinen Kindern nur deshalb aufgenommen habe, um eine Abschiebung „in letzter Minute“ zu verhindern. Mit der dagegen am 07. Mai 2007 erhobenen Beschwerde machte der Vater der Beschwerdeführer geltend, daß das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Vorgeschichte lasse eindeutig den Rückschluß zu, die Kontaktaufnahme zu seinen Kindern sei lediglich zu dem Zweck erfolgt, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Gänzlich unberücksichtigt lasse der angegriffene Beschluß, daß er mit seinen Söhnen bis 1999 in einer Familie zusammengelebt und sich die Frage der Vaterschaftsanerkennung für ihn bis zu diesem Zeitpunkt praktisch nicht gestellt habe. Die vorgelegten Schreiben der Kinder und der ehemaligen Lebensgefährtin seien tatsächlich als Reaktion auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2007 entstanden, da das Gericht ausgeführt habe, er hätte seine familiäre Bindung zu seinen Kindern nicht ausreichend dargelegt. Unzutreffend sei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Schreiben der Kinder seien vorformuliert. Lediglich für die Liste der gemeinsamen Aktivitäten sei von dem Berliner Verein SOS Human Rights eine Tabelle entworfen worden, um den Kindern die Erstellung einer übersichtlichen Auflistung zu erleichtern. Daß sich die Schreiben der Kinder lediglich auf Begegnungen beziehen, die nach dem Februar 2007 stattgefunden haben, hänge damit zusammen, daß der Verein zunächst um eine Auflistung der Treffen in den aufgelisteten Monaten gebeten habe. Es spreche aber für seine Argumentation, daß die Mutter der Kinder nach der langjährigen Trennung einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung zugestimmt habe. Dabei stütze der Zeitraum, der jeweils zwischen der ersten Kontaktaufnahme, der Anerkennung der Vaterschaft und der Abgabe der gemeinsamen Sorgerechtserklärung liege, seinen Vortrag, daß die entsprechenden Erklärungen erst nach einer Annäherung zwischen ihm und seinen Söhnen abgegeben worden und von der Kindesmutter kritisch hinterfragt worden seien. Unberücksichtigt sei auch geblieben, daß aus den vorgelegten Schreiben der Kinder, des Vereins SOS Human Rights und des Diakonischen Werkes Potsdam hervorgehe, daß sich zwischen ihm und seinen Söhnen eine enge Bindung entwickelt habe. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluß vom 08. Mai 2007 zurück. Der Antragsteller habe nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, daß seiner Abschiebung die behauptete familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Söhnen entgegenstehe. Soweit der Antragsteller behaupte, daß bereits seit rund eineinhalb Jahren eine intensive Beziehung zu seinen Kindern bestehe, sei dies angesichts der Angaben in den vorangegangenen Verfahren und der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Umstände nicht glaubhaft. Es spreche vielmehr alles dafür, daß es sich um verfahrensangepaßtes Vorbringen handele, mit dessen Hilfe der Antragsteller ein Bleiberecht erlangen möchte. Er habe immerhin sieben Jahren keinen Kontakt zu seinen Söhnen gehabt und noch im Jahr 2003 während der Anhörung im Asylverfahren angegeben, kinderlos zu sein. Dies habe er bisher nicht plausibel erklären können. Auf seine beiden Söhne habe er sich auch erst im April 2006 berufen, nachdem das Asylverfahren erfolglos beendet und eine Aufenthaltserlaubnis zur ärztlichen Behandlung im Bundesgebiet abgelehnt worden sei. Die gemeinsame Sorgerechtserklärung sei erst Ende Oktober 2006 abgegeben worden, nachdem der Antragsgegner im September 2006 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Personensorge abgelehnt habe. Ein nachvollziehbarer und substantiierter Vortrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers zum Umfang der behaupteten Betreuungsleistungen sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam habe sich der Antragsteller vorrangig auf seine psychische Erkrankung berufen und nur beiläufig seine Kinder erwähnt. Obwohl die familiäre Lebensgemeinschaft bereits seit Anfang 2006 bestanden haben soll, habe der Antragsteller erst Anfang November 2006 zur Wahrung dieser Lebensgemeinschaft eine Erlaubnis zum Verlassen des Landes Brandenburg beantragt, auf das sein Aufenthalt räumlich beschränkt sei. In der Vergangenheit seien derartige Erlaubnisse lediglich zu Besuchen von Verwandten oder zur Vorsprache bei der Botschaft beantragt worden. Vor diesem Hintergrund werde das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft auch nicht mit den im vorliegenden Abänderungsverfahren eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht. Vielmehr spreche alles dafür, daß es sich um verfahrensangepaßtes Vorbringen handele, welches - soweit es überhaupt substantiiert auf die behauptete Beziehung eingehe - lediglich einen kurzen aktuellen Zeitraum betreffe. Nach alledem sei auch der Einwand der Beschwerde entkräftet, wonach der Antragsteller Anfang 2006 zufällig von dem Aufenthaltsort seiner Kinder erfahren habe. Im Übrigen sei auch nicht glaubhaft gemacht, daß der Antragsteller aufgrund persönlicher Differenzen mit der Mutter der Kinder und wegen seiner psychischen Probleme erst angesichts seiner bevorstehenden Abschiebung, nach sieben Jahren, wieder Kontakt zu seinen Kindern habe aufnehmen können. Die durch den Facharzt für Psychiatrie L. bescheinigte psychische Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung beruhe offensichtlich allein auf unzutreffenden, viele Jahre nach der Einreise erstmalig gemachten Angaben des Antragstellers. Unabhängig von alledem könne der unerlaubt eingereiste Antragsteller darauf verwiesen werden, das Visumsverfahren vom Ausland aus durchzuführen. Seine Söhne seien inzwischen fast 13 und 15 Jahre alt, so daß eine erneute Trennung vom Vater zumutbar erscheine. VI. Am 07. Mai 2007 hat der Vater der Beschwerdeführer beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erneut den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluß vom 08. Mai 2007 hat das Verfassungsgericht dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführers zu vollziehen. VII. Die Beschwerdeführer haben ihrerseits am 23. Mai 2007 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV. Die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde entspricht inhaltlich dem Vorbringen, welches auch ihr Vater zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde gemacht hat. VIII. Das Oberverwaltungsgericht sowie der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. B. I. Der Ausschluß des Verfassungsrichters Dr. Knippel ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). Der Verfassungsrichter ist in derselben Sache bereits von Berufs wegen tätig gewesen, da er an den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Potsdam vom 05. Dezember 2006 und vom 07. Mai 2007 mitgewirkt hat. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. a) Die Verfassungsbeschwerde ist in zulässiger Weise für die Beschwerdeführer von ihren sorgeberechtigten Eltern als den gesetzlichen Vertretern erhoben worden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Januar 2001 - 2 BvR 231/00 -). Die Beschwerdeführer sind von den angegriffenen Entscheidungen auch selbst unmittelbar in ihrem von der Verfassung geschützten Recht auf familiäres Zusammenleben mit ihren Eltern betroffen, da ihnen als Folge der Entscheidung eine jedenfalls zeitweilige Trennung von ihrem Vater zugemutet wird (BVerfGE 51, 386, 395; 76, 1, 37). b) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO analog ergangenen Entscheidungen. Zwar richtet sich die Verfassungsbeschwerde ausweislich ihres Antrags zunächst nur gegen den nach § 123 VwGO ergangenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2007. Das Gericht legt den Antrag der Beschwerdeführer anhand ihres Beschwerdevorbringens jedoch dahingehend aus, daß sie auch die - aus Gründen der Subsidiarität - im Abänderungsverfahren ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom 07. Mai 2007 und des Oberverwaltungsgerichts vom 08. Mai 2007, die ihrem Vater den Eilrechtsschutz verwehren, mit der Verfassungsbeschwerde angreifen. Es ist nämlich davon auszugehen, daß alle Entscheidungen des Ausgangsverfahrens, gegen die ausdrücklich oder der Sache nach Grundrechtsrügen erhoben werden, auch zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht werden sollen (Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 92 Rn. 7 m. V. a. BVerfGE 109, 279, 304 f.). c) Es bedarf unter dem Gesichtpunkt der Subsidiarität nicht erst der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens, da der hier als verletzt gerügte Grundrechtsverstoß gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz beruht (BVerfG, Beschluß vom 08. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - m. w. N.). d) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß die Verletzung eines Landesgrundrechts - Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV - im Rahmen eines bundesrechtlich - hier durch die Verwaltungsgerichtsordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen sind gegeben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluß vom 19. Dezember 2004 - VfGBbg 40/04 -). Der Schutzbereich des maßgeblichen, da spezielleren Art. 27 Abs. 2 LV stimmt mit dem des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) überein (Lieber/Iwers/ Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 27 Ziffer 3). e) Die Beschwerdeführer haben auch den Rechtsweg im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erschöpft. Die Beschreitung und Erschöpfung des Rechtswegs durch den Vater der Beschwerdeführer wirkt auch gegenüber den Beschwerdeführern, da die von ihnen geltend gemachten familiären Rechte und Interessen untrennbar mit den von ihrem Vater geltend gemachten Schutzwirkungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 2 und Abs. 3 LV verbunden sind (BVerfG, Beschluß vom 30. Januar 2001 - 2 BvR 231/00 -, BVerfGE 51, 386, 395; 76, 1, 39). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Es ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Vater der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen der begehrte einstweilige Rechtsschutz versagt wurde. Ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 2 und Abs.3 Satz 1 LV kann nicht festgestellt werden. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bzw. Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, daß der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft läßt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Ent-wicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, daß der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BT-Drs. 13/4899 S. 68; 13/8511 S. 67 f., 74). Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. auch Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 - und vom 28. Mai 2004 - VerfGH 71/03, 71 A/03 -). Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz verstärkt auf das Kindeswohl ab und erkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig an. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, daß der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-) Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (BVerfG, Beschluß vom 08. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -). Bei einer nach diesen Maßgaben an Art. 6 GG ausgerichteten Prüfung wendet das Bundesverfassungsgericht einen intensiveren Prüfungsmaßstab an. Aus dem besonderen Rang, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge des Grundgesetzes zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht abgeleitet, im Bereich des Aufenthaltsrechts seien die Entscheidungen der zuständigen Organe einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar - also willkürlich - seien, vielmehr bedürfe es der Prüfung ihrer „Vertretbarkeit“ (BVerfGE 76, 1, 51 f.; 80, 81, 93; VerfGH Berlin, Beschluß vom 19. August 2005 - VerfGH 111/04 -). b) Die auch vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg im Hinblick auf das als verletzt gerügte Grundrecht aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV an diesen Kriterien ausgerichtete Prüfung führt nicht zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung. aa) Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2007 verkennt die Bedeutung und die Tragweite des als verletzt gerügten Grundrechts nicht. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Wertung - das von dem Antragsteller geltend gemachte Umgangsrecht mit seinen leiblichen Kindern stehe seiner Abschiebung nicht entgegen; insoweit habe er weder dargetan noch glaubhaft gemacht, wie und in welchem Umfang er die behaupteten regelmäßigen Kontakte zu seinen Kindern wahrnimmt - ist vertretbar. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt. Mit der Amtsermittlungspflicht des Gerichts auch im Eilverfahren korreliert die gesteigerte Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Eilverfahren, insbesondere für die in seine Sphäre fallenden Ereignisse (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 86 Rn. 11 f.). Der Sachverhalt ist von den Beteiligten umfassend vorzutragen. Kommen die Beteiligten dieser Pflicht, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar erscheint, nicht nach, so hat dies im gewissen Umfang eine Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zur Folge. Soweit der Vater der Beschwerdeführer im Verfahren nach § 123 VwGO lediglich behauptet hat, es bestehe ein „seit einem halben Jahr vom Antragsteller ausgeübtes intensives Umgangsrecht mit seinen leiblichen Kindern“, es liege „eine schützenswerte Familienbeziehung“ vor und es „finde ein reger Umgang statt“, war das Oberverwaltungsgericht aufgrund dieses sehr reduzierten und detailarmen Vortrags - der auch nicht aus der Verwaltungsakte an Substanz gewinnt - nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu weiteren Ermittlungen verpflichtet. bb) Auch die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog basiert auf verfassungsrechtlich tragfähigen Erwägungen. Es bedarf hierbei keiner Entscheidung, ob bereits der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 07. Mai 2007 in seinen einzelnen Erwägungen im Hinblick auf das als verletzt gerügte Grundrecht vertretbar und mithin verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. April 2007 - BvR 2094/05 -; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluß vom 28. Mai 2004 - VerfGH 71/03, 71 A/03 -). Denn jedenfalls erweist sich der die Entscheidungskette abschließende Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 08. Mai 2007 als mit Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 LV vereinbar. (a) Es ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung vom 08. Mai 2007 auf zwei - scheinbar - selbstständig tragende Begründungselemente gestützt hat, indem es nach der Erörterung der familiären Beziehung darauf abstellte, daß „unabhängig von alledem“ ... angesichts des Alters der Söhne „eine (erneute) Trennung von dem Vater zumutbar“ erscheine. Ob dieser vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung tatsächlich die eigenständige und selbsttragende Bedeutung zukommt, die ihr das Oberverwaltungsgericht beimißt, kann hier offen bleiben. Die Interessenabwägung kann ihrerseits nur dann verfassungsgemäß sein und die aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 27 Abs. 2 und Abs. 3 LV resultierenden Rechte wahren, wenn diese zuvor - bei der gebotenen Bewertung der familiären Beziehung - im Lichte dieses Grundrechts ausreichend berücksichtigt wurden. Die Zumutbarkeit einer Trennung mit ihren Auswirkungen auf die familiäre Beziehung kann folglich nur dann verfassungsgemäß beurteilt werden, wenn zuvor die Qualität dieser familiären Beziehung, also der Umfang ihrer Schutzbedürftigkeit, verfassungsgemäß beurteilt wurde (BVerfG, Beschluß vom 24. Juli 1998 - 2 BvR 99/ 97 -). Jedenfalls erscheint weder die durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der familiären Beziehung [dazu (b)] noch die vorgenommene Interessenabwägung [dazu (c)] unvertretbar. (b) In seiner Bewertung der familiären Beziehung setzt sich das Oberverwaltungsgericht detailliert mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Ereignisse seit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auseinander. Seine Bewertung stützt das Oberverwaltungsgericht auf eine chronologische Darstellung der wesentlichen Ereignisse. Dabei bezieht es die im Abänderungsverfahren vom Vater der Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Beschwerdeführer und auch das gesamte vorangegangene Geschehen in die Wertung ein. Aufgrund dieser nachvollziehbaren Darstellung ist die Wertung des Oberverwaltungsgerichts vertretbar, wenn es angesichts der vorgelegten Schriftstücke, insbesondere der von den Beschwerdeführern für die Zeit ab Februar festgehaltenen Treffen mit ihrem Vater davon ausgeht, daß damit für die behaupteten eineinhalb Jahre eine schützenswerte Beziehung nicht glaubhaft gemacht wurde und die behauptete Beziehung zu seinen Söhnen lediglich einen kurzen aktuellen Zeitraum betrifft. Die Einschätzung des Gerichts, es handele sich hierbei um verfahrensangepaßtes Vorbringen, ist insbesondere vor dem Hintergrund der von ihm aufbereiteten Ereigniskette nicht als unvertretbar zu beurteilen. Daß das Oberverwaltungsgericht sich dabei nicht mit sämtlichen Argumenten des Vaters der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es konnte sich darauf beschränken, in den Entscheidungsgründen die ihm wesentlich erscheinenden, seine Überzeugungsbildung maßgeblich tragenden Umstände nachvollziehbar darzulegen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05 -). (c) Vor diesem Hintergrund erscheint auch die vom Oberverwaltungsgericht - unter Verweis auf das Alter der Beschwerdeführer von damals fast 13 und 15 Jahren - vorgenommene Interessenabwägung nicht als unvertretbar (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - und vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 -). Das Verfassungsgericht nimmt hierbei keine eigene Wertung vor. Es ist auf eine Überprüfung der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Entscheidung am Maßstab der Landesverfassung Brandenburg beschränkt und wird nicht als fachgerichtliche Revisionsinstanz tätig. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, daß - angesichts des möglichen Telefon-, e-Mail- oder Briefverkehrs zwischen Berlin und Belgrad sowie der Möglichkeit des besuchsweisen Kontakts nach Durchführung des Visumsverfahrens - eine erneute Trennung unzumutbar wäre, weder von den Beschwerdeführern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. III. Da der Verfassungsbeschwerde der Erfolg
versagt ist, kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§
114 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 VerfGGBbg). |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Prof. Dr. Harms-Ziegler |
Havemann | Dr. Schöneburg |
Prof. Dr. Schröder | |