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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - VfGBbg 47/01 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 47 Abs. 3; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1;
  VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Beschwerdefrist
- Fristversäumung
- Rechtswegerschöpfung
- Bürgerentscheid
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - VfGBbg 47/01 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 47/01 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

K.,

Antragstellerin,

betreffend den Ausschluß der Möglichkeit zur Briefabstimmung bei einem Bürgerentscheid

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 18. Oktober 2001

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Am 28. Oktober 2001 findet in der Gemeinde G. die Abstimmung über den Bürgerentscheid „Trinkwasserversorgung der Gemeinde G. und Aufnahme von Krippenkindern in die Außenstelle K.“ statt. Die Antragstellerin hat eine Abstimmungsbenachrichtigung für diese Abstimmung erhalten, auf der vermerkt ist, daß gemäß § 20 Abs. 7 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GemO) keine Möglichkeit besteht, im Rahmen der Briefabstimmung an dem Bürgerentscheid teilzunehmen. Mit dem am 17. Oktober 2001 bei Gericht eingegangenen Eilantrag beantragt die Beschwerdeführerin die Überprüfung von § 20 Abs. 7 GemO am Maßstab der Verfassung des Landes Brandenburg. Sie und ein weiteres abstimmungsberechtigtes Mitglied ihrer Familie könnten aus beruflichen Gründen nicht an der Abstimmung teilnehmen. Ihnen werde das Wahlrecht verwehrt, obwohl sie das Ergebnis des Bürgerentscheids zur Trinkwasserversorgung finanziell mittragen müßten.

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist als unzulässig zu verwerfen, weil ein - bisher nicht anhängiges - Verfahren in der Hauptsache nach dem jetzigen Sachstand unzulässig wäre (vgl. hierzu BVerfGE 42, 103, 119; 92, 130, 133). Hierbei kann offen bleiben, ob sich der Antrag - allein - auf die Überprüfung des § 20 Abs. 7 Satz 1 GemO am Maßstab der Landesverfassung bezieht oder die Antragstellerin - daneben - die Zulassung der Briefabstimmung zu dem konkreten Bürgerentscheid anstrebt.


1. Soweit die Überprüfung des § 20 Abs. 7 Satz 1 GemO am Maßstab der Landesverfassung beantragt wird, ist ein Verfahren in der Hauptsache bereits wegen des Ablaufs der Beschwerdefrist unzulässig. Nach § 47 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Vorschrift erhoben werden. Die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - mit dem bis heute unveränderten § 20 Abs. 7 Satz 1 - trat bereits am 5. Dezember 1993 in Kraft.

2. Sofern die Antragstellerin zugleich ihre Zulassung zur Briefabstimmung in dem konkreten Bürgerentscheid erstrebt, ist nicht erkennbar, daß der einfachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft worden ist. Die Ausschöpfung des Rechtswegs ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Briefabstimmung in dem konkreten Bürgerentscheid vor dem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Sie kann dort auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg ausnahmsweise eine Entscheidung vor Ausschöpfung des Rechtsweges in Betracht kommt, sind hier - soweit ersichtlich - nicht erfüllt.
Dr. Macke Prof. Dr. Harms-Ziegler
HavemannDr. Jegutidse
Dr. Knippel Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will