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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - VfGBbg 46/01 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Vorabentscheidung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - VfGBbg 46/01 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 46/01 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

H.,

Antragstellerin,

betreffend die Fortzahlung von Arbeitsentgelt

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Knippel, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr.Jegutidse, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 18. Oktober 2001

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

G r ü n d e :

A.

Die Antragstellerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis schriftlich zum 31. Oktober 2001, da ihr Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber wegen langanhaltender Verletzung ihr gegenüber bestehender Fürsorge- und Schutzpflichten unwiderruflich zerstört sei. Mit Schreiben vom 14. September 2001 nahm der Arbeitgeber die Kündigung an und bewilligte zugleich antragsgemäß Erholungsurlaub bzw. Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung bis zum 31.Oktober 2001. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage durch die Antragstellerin hat das Arbeitsgericht Termin zur Güteverhandlung auf den 25. Oktober 2001 bestimmt.

Die Beschwerdeführerin hat am 16. Oktober 2001 einen „Eilantrag hinsichtlich der Fortzahlung des Arbeitsentgelts ab 01.11.2001“ bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gestellt. Sie fühle sich durch die verfassungswidrige Annahmeerklärung ihres Arbeitgebers menschlich und sozial entwürdigend behandelt. Die Kündigung beruhe auf ihrem physischen und psychischen Zusammenbruch nach einem Personalgespräch am 6. November 2000 und sei einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers gleichzustellen. Selbst wenn ihrem vorsorglich gestellten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld unter Aussetzung der gesetzlichen Sperrfrist stattgegeben werde, befinde sie sich in einer unverschuldeten finanziellen Notsituation, die ihr Arbeitgeber mit seinem nachweisbar verfassungswidrigen Verhalten verursacht habe. Das arbeitsgerichtliche Verfahren werde geraume Zeit in Anspruch nehmen.

B.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist als unzulässig zu verwerfen, weil ein - bisher nicht anhängiges - Verfahren in der Hauptsache nach jetzigem Sachstand unzulässig wäre (vgl. hierzu BVerfGE 42, 103, 119; 92, 130, 133). Es ist nicht erkennbar, daß der Rechtsweg ausgeschöpft worden ist, wie es nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) grundsätzlich zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört. Soweit die Antragstellerin eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts ab 1. November 2001 erreichen will, bleibt zunächst der Ausgang des bereits anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, in dem Termin zur Güteverhandlung bereits anberaumt ist. Überdies trägt die Antragstellerin selbst vor, daß ihr Antrag auf (sperrzeitfreie) Gewährung von Arbeitslosengeld noch nicht beschieden worden ist. Auch insoweit wäre im Fall einer ablehnenden Entscheidung zunächst der fachgerichtliche Rechtsweg auszuschöpfen. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vor Ausschöpfung des Rechtsweges in Betracht käme, sind nicht ersichtlich.

Dr. Macke Dr. Knippel
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will