VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - VfGBbg 24/01 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 52 Abs. 3 - GG, Art. 3 Abs. 1 - ZPO, § 788 Abs. 1 Satz 1; ZPO, § 99 Abs. 1 |
|
Schlagworte: | - Willkür - Zivilprozeßrecht - Bundesrecht - Tenor |
|
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2001 - VfGBbg 24/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 24/01

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Dr. W., Beschwerdeführer, gegen den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 29. Mai 2001 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. Oktober 2001 b e s c h l o s s e n : 1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 19. Juli 1998 und vom 12. Oktober 1998 - Kostenfestsetzungsbeschluß - sowie des Landgerichts Potsdam vom 29. Mai 2001 verletzen das Willkürverbot (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg) und werden aufgehoben.2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1988 durch Urteil des Kreisgerichts P. geschieden und zur Räumung der Ehewohnung verurteilt. Seine geschiedene Frau (in der Folge: Gläubigerin) beantragte im Jahre 1991 die Zwangsräumung, welche am 31. Juli 1991 durchgeführt werden sollte. Mit Beschluß vom 30. Juli 1991 hob das Kreisgericht den Räumungstermin aber wieder auf und stellte die Zwangsvollstreckung einstweilen ein. Im Jahre 1992 betrieb die Gläubigerin erneut die Zwangsräumung, welche am 22. Mai 1992 teilweise durchgeführt wurde. Einen Räumungsschutzantrag vom gleichen Tage wies das Kreisgericht durch Beschluß von demselben Tage mit der Begründung zurück, daß der Vollstreckungsschutz aus dem Beschluß vom 30. Juli 1991 nicht befristet sei und fortbestehe. Durch die - unzulässige - teilweise Zwangsräumung entstanden Kosten (Auslagen des Gerichtsvollziehers für Spediteur und Schlosser sowie Gerichtsvollziehergebühren) in Höhe von insgesamt 823,89 DM. In der Folge - durch Beschluß vom 9. Juli 1992 - ist sodann der Beschluß über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 30. Juli 1991 aufgehoben worden. Ein weiterer Beschluß des Kreisgerichts vom 10. September 1992 enthält die Feststellung, daß die am 22. Mai 1992 teilweise durchgeführte Zwangsräumung unzulässig (gewesen) sei. Mit Beschluß vom 19. Juli 1998 - zunächst unzustellbar, sodann (erst) am 28. Dezember 1998 zugestellt - bestimmte das Amtsgericht P., daß besondere Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie der Gläubigerin durch den Beschluß des Kreisgerichts P. vom 30. Juli 1991 entstanden seien, von dem Beschwerdeführer zu tragen seien, und bezog dies nach der Begründung seiner Entscheidung auf die genannten Kosten der teilweisen Zwangsräumung vom 22. Mai 1992 in Höhe von insgesamt 823,89 DM. Da es sich nicht um Kosten notwendiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen handele, scheide eine Beitreibung nach § 788 Zivilprozeßordnung (ZPO) aus und bedürfe es eines Festsetzungsverfahrens auf der Grundlage eines gesonderten Kostenausspruchs. Die Kosten seien hier dem Vollstreckungsschuldner (Beschwerdeführer) aufzuerlegen, nachdem der damals bestehende Vollstreckungsschutz aufzuheben gewesen sei. Auf der Grundlage dieses Beschlusses setzte sodann das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Oktober 1998 - ebenfalls zunächst unzustellbar, sodann (erst) am 28. Dezember 1998 zugestellt - Kosten in Höhe von 823,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Dezember 1996 gegen den Beschwerdeführer fest. Nunmehr legte der Beschwerdeführer unter dem 11. Januar 1999 „Erinnerung“ mit dem Antrag ein, den Beschluß vom 19. Juli 1998 abzuändern und den Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen. Mit Beschluß vom 29. Mai 2001 - zugestellt am 7. Juni 2001 - wies das Landgericht P. die „sofortige Beschwerde“ mit der Begründung zurück, daß der Kostenfestsetzungsbeschluß durch die Entscheidung vom 19. Juli 1998 gedeckt und, soweit sich das Rechtsmittel zugleich gegen die Entscheidung vom 19. Juli 1998 richte, eine isolierte Anfechtung wegen § 99 Abs. 1 ZPO nicht zulässig sei. II. Mit seiner am 6. August 2001 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 , 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg [LV], Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG]), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV, Art. 103 Abs. 1 GG) und des Anspruchs auf faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG). Die von dem Landgericht aufrechterhaltene Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. Juli 1998 verstoße grob gegen geltendes Recht. Der Zwangsvollstreckungsgläubiger könne über die nach § 788 Abs. 1 ZPO beizutreibenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung hinaus weitere von ihm im Zwangsvollstreckungsverfahren ausgelöste Kosten nicht erstattet verlangen. Darüber hinaus sei das rechtliche Gehör verletzt. Das Amtsgericht habe ihm das Kostenfestsetzungsgesuch erst im Dezember 1998 zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Oktober 1998 und der Entscheidung vom 19. Juli 1998 übermittelt, so daß er sich nicht rechtzeitig habe äußern können. Zugleich sei er in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. III. Die Gläubigerin des Ausgangsverfahrens und das Landgericht P. hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig, als die Verletzung des Willkürverbots gerügt wird. II. Unter diesem Gesichtspunkt - Willkürverbot - ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet. Die Beschlüsse des Amtsgerichts P. vom 19. Juli 1998 und 12. Oktober 1998 und der diese Entscheidungen aufrechterhaltende Beschluß des Landgerichts P. vom 29. Mai 2001 verstoßen gegen das aus Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 LV abzuleitende Willkürverbot. 1. Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, so daß sie sachfremd erscheint; die Entscheidung muß - jenseits der richtigen Anwendung des einfachen Rechts - ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 86 f.; vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m.w.N. und vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95, LVerfGE 5, 67, 72).2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a. Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. Juli 1998 erscheint willkürlich und kann deshalb keinen Bestand haben. Die Kosten der (teilweisen) Zwangsräumung in Höhe von insgesamt 823,29 DM, auf die sich diese Entscheidung bezieht, betreffen Auslagen des Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit der am 22. Mai 1992 unternommenen Zwangsräumung für einen Spediteur (620,95 DM) und einen Schlosser (126,54 DM) sowie die Gebühren des Gerichtsvollziehers (76,40 DM). Diese Kosten sind dadurch ausgelöst worden, daß die Gläubigerin eine Zwangsräumung ins Werk gesetzt hat, obwohl die Zwangsvollstreckung, wie ihr bekannt war, einstweilen eingestellt worden und deshalb die Zwangsräumung zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig war. Die so entstandenen Kosten waren mithin unter diesen Umständen nicht notwendig; es wäre Sache der Gläubigerin gewesen, zunächst die Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erwirken. Von daher hat das Amtsgericht mit seiner Entscheidung vom 19. Juli 1998 eine gesonderte Kostenentscheidung für im Zwangsvollstreckungsverfahren angefallene Kosten getroffen, die - wie das Amtsgericht selbst richtig gesehen hat - nicht notwendig waren, und auch diese Kosten dem Beschwerdeführer als Vollstreckungsschuldner auferlegt. Hierfür aber bietet das geltende Zwangsvollstreckungsrecht keinerlei Handhabe. § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO läßt vielmehr die Beitreibung von Zwangsvollstreckungskosten nur zu, „soweit sie notwendig waren“. Damit erweist sich die Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. Juli 1998 als rechtsgrundlos und - objektiv - willkürlich. Soweit das Amtsgericht in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Kommentierung bei Zöller/Stöber (Zivilprozeßordnung, [jetzt] 22. Aufl. 2001, § 788 [weiterhin] Rn. 21) meint, bei nicht notwendigen und deshalb der Beitreibung nach § 788 ZPO nicht zugänglichen Zwangsvollstreckungskosten „bedürfe“ es eines weiteren Kostenausspruchs (als Grundlage für das Festsetzungsverfahren), erliegt es einem Mißverständnis, welches indes der Entscheidung vom 19. Juli 1998 den Charakter der - objektiven - Willkürlichkeit nicht zu nehmen vermag. Die betreffende Kommentarstelle bezieht sich, wie die darin in bezug genommenen Gerichtsentscheidungen bestätigen, auf die Frage, ob auch die von dem Gläubiger zu tragenden (notwendigen) Kosten des Schuldners, die diesem - als Folge nicht notwendiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers - etwa durch Inanspruchnahme rechtlicher Beratung entstanden sind, nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO beigetrieben werden können, und verneint das (in diesem Zusammenhang darauf hinweisend, daß der Schuldner zunächst einen Kostenausspruch als Grundlage für die Kostenfestsetzung erwirken müsse). Die Regelungen des § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, daß die Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nur beitreibbar sind, soweit sie notwendig waren (und andernfalls von dem Gläubiger zu tragen sind, s. nur Zöller/Stöber, a.a.O., § 788 Rn. 11), bleibt davon unberührt. b. Die Willkürlichkeit der Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. Juli 1998 schlägt auf den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Oktober 1998 durch. Ohne den Kostenausspruch, wie ihn das Amtsgericht mit dem Beschluß vom 19. Juli 1998 getroffen hat, entfällt für die Kostenfestsetzung, die sich auf eben diese Kostenentscheidung stützt, die Grundlage. Der Kostenfestsetzungsbeschluß teilt deshalb das rechtliche Schicksal der Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. Juli 1998. c. Die die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts vom 19. Juli 1998 und 12. Oktober 1998 aufrechterhaltende Entscheidung des Landgerichts vom 29. Mai 2001 leidet unter einem die Unvertretbarkeit des Gesamtergebnisses verstärkenden weiteren Mangel insofern, als sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt hat, die Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. Juli 1998 sei „gem. § 99 Abs. 1 ZPO“ unanfechtbar. Auch dies überschreitet - nach der Art der in Frage stehenden Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. Juli 1998 - den Rahmen des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren. Die Anfechtbarkeitseinschränkung in § 99 Abs. 1 ZPO ist entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng auszulegen (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 99 Rn. 2) und unterbindet die Anfechtung einer Kostenentscheidung schon dem Wortlaut nach nur für den Fall, daß es sich um eine Kostenentscheidung handelt, die mit einer Hauptsacheentscheidung korrespondiert; sie gilt deshalb nicht, wenn eine Kostenentscheidung getroffen wird, ohne daß es eine Hauptsache gäbe (s. nur Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 99 Rn. 6 m.w.N.; Münch-Komm/Belz, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 99 Rn. 2). Eine derartige Entscheidung ist vielmehr nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften rechtsmittelfähig. Ebensowenig wie § 99 Abs. 1 ZPO der Anfechtung einer einen Kostenausspruch zugunsten des Vollstreckungsschuldners (etwa wegen der ihm für die Verteidigung gegen eine unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahme entstandenen Rechtsberatungskosten) vorenthaltenden Entscheidung entgegensteht (so BGH NJW 1959, 291, 292; KG RPfl. 1981, 318), ist auch ein gesonderter Kostenausspruch zugunsten des Vollstreckungsgläubigers nicht der Anfechtung entzogen. Mit der Behandlung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. Juli 1998 als unanfechtbar stellt sich der Beschluß des Landgerichts vom 29. Mai 2001 seinerseits als objektiv willkürlich dar. III. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 19. Juli 1998 und der darauf fußende Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts vom 12. Oktober 1998 sowie der Beschluß des Landgerichts vom 29. Mai 2001 sind nach § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben. Von einer Zurückverweisung der Sache an ein zuständiges Gericht sieht das Verfassungsgericht im Interesse einer abschließenden Bereinigung der Angelegenheit ab, weil nach Lage des Falles für eine Belastung des Beschwerdeführers mit den Kosten des unzulässigen Zwangsräumungsversuchs vom 22. Mai 1992 sowie für eine diesbezügliche Kostenfestsetzung gegen ihn von vornherein kein Raum ist. IV. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in dem Verfahren vor dem Verfassungsgericht beruht auf § 32 Abs. 7VerfGGBbg. | ||||||||||||||||
|