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VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2020 - VfGBbg 32/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Vollstreckung
- Ersatzfreiheitsstrafe
- Strafurteil
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2020 - VfGBbg 32/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 32/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 32/20

VfGBbg 32/20 (PKH)

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführer,

beteiligt:

  1. Präsidentin
    des Landgerichts Cottbus,
    Gerichtsstraße 3/4,
    03046 Cottbus,
  2. Staatsanwaltschaft Cottbus,
    Thiemstraße 130,
    03048 Cottbus,
wegen

Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 22. November 2017 (40 Ds 437/16); Anklage der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2016 (1311 Js 16700/16)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. September 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

                                    Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Strafurteil.

I.

Er wurde aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 23. September 2016 (1311 Js 16700/16) durch Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 22. November 2017 (40 Ds 437/16) wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Das Urteil ist mittlerweile rechtkräftig. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 13. Dezember 2019 wurde er zur Zahlung der Geldstrafe und der Verfahrenskosten aufgefordert. Der Beschwerdeführer beantragte Ratenzahlung in Höhe von monatlich 1,00 Euro. Dieser Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft Cottbus unter dem 28. Februar 2020 abgelehnt, da der Strafzweck nicht erfüllt werde. Es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, einen Antrag auf Tilgung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit zu stellen. Werde dieser Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen gestellt, werde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet.

II.

Der Beschwerdeführer hat am 18. März 2020 Verfassungsbeschwerde und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung erhoben.

Er trägt vor, er habe nur seine Meinung geäußert und sei dafür wegen Beleidigung verurteilt worden. Der Richter in dem zugrundeliegenden zivilrechtlichen Verfahren habe das Recht gebeugt. Auch durch das Strafurteil werde das Recht gebeugt und nun gegen ihn als Unschuldigen vollstreckt. Er sei einkommenslos. Die Strafrichterin im Verfahren - 40 Ds 437/16 - sei nicht legitimiert und nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig gewesen. Damit sei gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters verstoßen worden. Im Strafverfahren sei sein Befangenheitsantrag nicht beachtet worden. Damit sei gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren verstoßen worden. Seine Beweisanträge seien nicht beachtet worden. Darin liege eine Gehörsverletzung. Das Urteil vom 22. November 2017 enthalte keine Rechtsbehelfsbelehrung. Hierdurch sei er in der Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Rechte behindert worden.

Er beantrage die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 22. November 2017 (40 Ds 437/16), die Einstellung der Strafverfolgung und die Rücknahme der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2016 (1311 Js 16700/16).

III.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach Erteilung eines Hinweises unter dem 19. März 2020 gemäß § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) mit Beschluss vom 17. April 2020 (VfGBbg 3/20 EA) abgelehnt worden.

Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Cottbus sind beigezogen worden. Hieraus hat sich ergeben, dass die Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. August 2018 verworfen wurde. Zuletzt wurden mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2019 (2 Ws 91 und 92/19) die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 19. Februar 2019, der den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwarf, und die sofortige Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 6. März 2019 verworfen.

Der vom Beschwerdeführer bis Mitte Juni 2020 in Aussicht gestellte weitere Vortrag zur Verfassungsbeschwerde ist nicht erfolgt.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 23. September 2016 (1311 Js 16700/16) richtet, ist diese Anklage durch das Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 22. November 2017 (40 Ds 437/16) verbraucht und die Verfassungsbeschwerde wegen prozessualer Überholung unzulässig.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 22. November 2017 (40 Ds 437/16) richtet, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung unzulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg ist die Verfassungsbeschwerde binnen zweier Monate zu erheben. Die Verfassungsbeschwerde wäre auch verfristet, wenn sie der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2019 gerichtet hätte. Der Beschwerdeführer kann mit Einwendungen gegen das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 22. November 2017 (40 Ds 437/16) nicht mehr gehört werden.

C.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ist abzulehnen, da die Verfassungsbeschwerde aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 48 VerfGGBbg in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 
 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß