VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2015 - VfGBbg 18/15 -
Verfahrensart: |
Wahlprüfung/Verlust des Mandats Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 22 Abs. 3; LV, Art. 63 Abs. 2 - VerfGGBbg, § 59; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1 - BbgLWahlG, § 31 Abs. 2 - BbgLWahlV, § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; BbgLWahlV, § 42 Abs. 1 Satz 6 Anlage 20 - BbgKWahlV, § 32 Abs. 1 Satz 4 - BbgHG, § 46 - BWahlG, § 30 Abs. 1 - BWO, § 45 Abs. 1 Satz 3 - EuWG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - EuWO, § 38 Abs. 1 - BGB, § 12 - PAuswG, § 5 Abs. 2 Nr. 3 - PaßG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 - MRRG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 |
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Schlagworte: | - Wahlprüfungsbeschwerde - Gestaltung der Stimmzettel - Wahlrechtlicher Namensbegriff - Akademische Grade - Tätigkeiten der Wahlbewerber - Wahlgrundsätze |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2015 - VfGBbg 18/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 18/15
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Wahlprüfungsverfahren
W,
Beschwerdeführer,
beteiligt:
1. Landtag Brandenburg
vertreten durch die Präsidentin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,
2. Landesregierung Brandenburg, Ministerium der Justiz und für Europa
und Verbraucherschutz,
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam,
gegen | den Beschluss des Landtages Brandenburg vom 21. Januar 2015 (LT-Ds. 6/372-B) in der Wahlprüfungssache Az.: WPA6/LTW14/4 |
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 18. September 2015
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Partikel
beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer hält die Wahl zum 6. Landtag Brandenburg für ungültig und wendet sich gegen den Beschluss des Landtages Brandenburg vom 21. Januar 2015, durch den sein Einspruch zurückgewiesen wurde. Er rügt, die Aufnahme akademischer Titel vor den Namen von 24 Bewerbern zur Landtagswahl und die zusätzlich zum Beruf erfolgende Angabe einer Tätigkeit bei 51 Bewerbern verletzten Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), Art. 12 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 Landesverfassung (LV), § 31 Abs. 2 Nr. 1 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG), § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV), da hiernach nur die Angabe des Familiennamens, des Vornamens und des Berufs „oder“ der Tätigkeit gestattet seien. Dem entsprächen die Formulare zur Einreichung der Kreiswahlvorschläge nach Anlage 6 zu § 32 Abs. 1 BbgLWahlV und der Landeslistenvorschläge nach Anlage 14 zu § 38 Abs. 1 BbgLWahlV, die keine Möglichkeit zur Angabe akademischer Grade enthielten.
II.
Der Landtag Brandenburg und die Landesregierung haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
III.
Die fristgerecht am 16. März 2015 erhobene Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer möchte vorliegend trotz seiner fehlerhaften Bezeichnung ersichtlich eine Wahlprüfungsbeschwerde erheben, keine Verfassungsbeschwerde. Der Antrag richtet sich gegen die Wahl des Landtags Brandenburg und damit auf ein allein mit der Wahlprüfungsbeschwerde erreichbares Ziel. Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich auf Art. 63 Abs. 2 LV und auf § 59 VerfGGBbg Bezug genommen und schließlich das Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG) betrieben.
IV.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Wahlprüfung durch das Verfassungsgericht dient dem Schutz des objektiven Wahlrechts und ist nicht auf die Prüfung der Verfassungsgemäßheit der Wahl beschränkt. Sie hat die Feststellung der verfassungs- und gesetzesmäßigen Zusammensetzung des Landtages in der laufenden Wahlperiode zum Ziel. Bei der Entscheidung über die Gültigkeit einer Landtagswahl prüft das Verfassungsgericht daher auch, ob die Vorschriften des einfach-rechtlichen Wahlrechts verletzt worden sind; hierzu rechnen die das Wahlverfahren unmittelbar regelnden Normen, insbesondere das BbgLWahlG und die BbgLWahlV (nachfolgend 1.), die ihrerseits mit der Landesverfassung vereinbar sein müssen (nachfolgend 2.) (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2010 - VfGBbg 19/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 143; Lieber, in: ders./Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 63 Nr. 3, 6).
An diesen Maßstäben gemessen, hat die Wahlprüfungsbeschwerde keinen Erfolg.
1. Eine Verletzung einfachgesetzlicher Normen des Wahlrechts ist nicht gegeben. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ist weder ein Verstoß gegen das BbgLWahlG noch gegen die BbgLWahlV erkennbar.
a. § 31 Abs. 2 BbgLWahlG, der den Inhalt der Stimmzettel und der Landeslisten vorgibt, wird durch die Angabe der akademischen Grade und Bezeichnungen sowie der Tätigkeiten von Wahlbewerbern ersichtlich nicht verletzt.
Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BbgWahlG enthält der Stimmzettel für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit sowie Anschrift des Bewerbers, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese; für die Wahl nach Landeslisten enthält der Stimmzettel gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BbgWahlG die Namen der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
Ein enges Verständnis der Bestimmung zur Stimmzettelgestaltung ist nicht geboten.
aa. Indem die Angabe des „Namens“ vorgeschrieben ist, wird die Angabe akademischer Grade oder Bezeichnungen nicht ausgeschlossen. Entsprechende Mitteilungen der Wahlbewerber auf dem Stimmzettel können berücksichtigt werden.
Schon ein einheitliches Verständnis des Rechtsbegriffs des Namens, das dieser Annahme entgegenstehen könnte, lässt sich nicht feststellen: Während das bürgerliche Namensrecht (§ 12 BGB) akademische Titel und Bezeichnungen nicht berücksichtigt, kann der Doktorgrad in Identitätsdokumente, wie den Personalausweis (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Personalausweisgesetz) oder den Reisepass (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Paßgesetz), und in das Melderegister (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Melderechtsrahmengesetz) aufgenommen werden. Auch das Führen der akademischen Bezeichnung „Professor“ gemäß § 46 Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) wird ausdrücklich ermöglicht.
Die einheitliche Praxis in Bund und Ländern spricht ebenfalls für ein weites Verständnis eines besonderen wahlrechtlichen Namensbegriffes: Für das Wahlrecht des Bundes wird auf dem Muster des Stimmzettels neben dem in § 30 Abs. 1 Bundeswahlgesetz (BWG) allein aufgeführten Namen des Bewerbers gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 Bundeswahlordnung (BWO) in Verbindung mit Anlage 26 der BWO sowohl für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Erststimme) als auch für die Wahl nach der Landesliste (Zweitstimme) der Doktorgrad angegeben, was im Wahlrecht der Länder und schließlich auch für die Wahlen zum Europäischen Parlament (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland [EuWG], § 38 Abs. 1 Europawahlordnung [EuWO]) nach Mitteilung des Landeswahlleiters ebenfalls gebräuchlich ist.
Für die Wahlen zum Landtag Brandenburg verdeutlicht das Muster des Stimmzettels (Anlage 20 zu § 42 Abs. 1 Satz 6 BbgLWahlV) diese einheitliche Praxis, die schließlich für das Kommunalwahlrecht in § 32 Abs. 1 Satz 4 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) durch die ausdrückliche Zulassung der Nennung des Doktorgrades („Bei der Angabe der Personalien ist die Angabe akademischer Grade zulässig“) bestätigt wird. Es wäre mit dem Ziel, das Wahlergebnis sicher zu erfassen und Wahlbewerber deshalb unverwechselbar zu bezeichnen, nicht zu vereinbaren, wenn bei gleichzeitiger Abhaltung verschiedener Wahlen dieselben Bewerber unterschiedlich aufgeführt würden.
Dass bei der Angabe des Berufs weitere akademische Grade oder Bezeichnungen genannt werden können, begegnet bereits mit Blick auf das Gebot der Chancengleichheit der Wahlbewerber keinen Bedenken.
bb. § 31 Abs. 2 BbgWahlG sieht die Angabe von „Beruf oder Tätigkeit“ vor, um den Wählern Informationen zu den Wahlbewerbern zu gewähren, die über eine reine Personalisierung hinausgehen. Die Konjunktion „oder“ wird im Deutschen in zweierlei Sinn verwendet. Zum einen im ausschließlichen Verständnis („entweder/oder“), zum anderen aber auch in einschließendem Sinn („entweder/oder/oder auch beides“) (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl., S. 201; Duden, Bedeutungswörterbuch, Bd. 10, S. 664). Die vom Beschwerdeführer behauptete allein engmögliche Auslegung der Norm im Sinne einer alternativen Nennung entweder des Berufs „oder“ einer Tätigkeit ist deshalb sprachlich nicht geboten. Angesichts der Vielzahl der bei demokratischen Wahlen auftretenden Kandidaten gebietet der Normzweck vielmehr ein weites Verständnis. Zur freien Ausübung des Wahlrechts ist es auch sachgerecht, die Wähler je nach den Angaben des Wahlbewerbers über Beruf oder Tätigkeit oder auch über beides zu informieren.
Da § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 Satz 6 BbgLWahlV ersichtlich keinen anderen Bedeutungsgehalt als § 31 Abs. 2 BbgLWahlG aufweisen, scheidet eine rechtswidrige Gestaltung des Stimmzettels ersichtlich ebenfalls aus.
b. Angesichts der bundeseinheitlichen und auch in Brandenburg verankerten Praxis der Mitteilung akademischer Grade (und Bezeichnungen) sowie von Tätigkeiten der Wahlbewerber geht des Weiteren der Einwand des Beschwerdeführers fehl, den Landeswahlleiter treffe eine diesbezügliche Pflicht zur umfassenden Information und Abfrage. Ein derartiges Verständnis lässt sich weder dem einfachen Wahlrecht entnehmen, noch ist es den Wahlgrundsätzen zu eigen.
c. Der Beschwerdeführer verkennt schließlich die Anforderungen, die an die Wirkungen eines - hier einmal unterstellten - Wahlfehlers für das Ergebnis der Wahl zu stellen sind. Hierzu vertritt er die Auffassung, im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens sei es ohne Belang, ob die Angabe zusätzlicher Daten zu den Wahlbewerbern einen Einfluss auf das konkrete Wahlergebnis gehabt habe oder sich gegebenenfalls die Sitzverteilung des Brandenburger Landtags geändert hätte; es reiche vielmehr aus, dass ein möglicher Einfluss, der nicht bewiesen werden könne, nicht sicher auszuschließen sei.
Ein für die Wahlprüfung relevanter Fehler liegt dagegen nur vor, wenn dieser Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann, da das Wahlprüfungsverfahren ausschließlich dazu bestimmt ist, die richtige Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten (Beschluss vom 19. August 2010 - VfGBbg 25/10 -; BVerfGE 4, 370, 372 f; E 48, 271, 280; E 58, 175, 175 f; E 89, 243, 254; E 130, 212, 223; LVerfG SH, Beschl. v. 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 -).
Dass die Angabe der zusätzlichen, die Person der Wahlbewerber betreffenden Informationen konkret mögliche Folgen (vgl. BVerfGE 66, 369, 379; E 89, 243, 254; E 89, 266, 273 m. w. Nachw.; E 89, 291, 304 f; E 121, 266, 298) für die Stimmen- und die hieraus resultierende Mandatsverteilung gezeitigt haben könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer ausführt, ein möglicher Einfluss der behaupteten Wahlfehler auf das Wahlergebnis lasse sich nicht beweisen, sei aber immerhin möglich.
2. Ein Verstoß der vorliegend entscheidungserheblichen Normen des Wahlrechts gegen die Landesverfassung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Durch die mögliche Aufnahme akademischer Grade und Bezeichnungen sowie die Angabe von Beruf und Tätigkeit werden insbesondere die Wahlgrundsätze aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV nicht verletzt. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass sich Wähler bei ihrer Wahlentscheidung durch derartige zusätzliche Angaben beeinflussen ließen, könnte dies keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und Freiheit der Wahl begründen.
Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl fordert über das Gebot der Gleichgewichtung der Stimmen im Sinne ihres gleichen Zähl- und, bei der Verhältniswahl, ihres gleichen Erfolgswertes (vgl. zuletzt BVerfGE 131 316, 336 f) hinausgehend als Ausfluss der Chancengleichheit aller Wahlbewerber, dass die Rechtsordnung ihnen in Wahlkampf und Wahlverfahren grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten und damit eine gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet (BVerfGE 124, 1, 20 m. w. Nachw.). Nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl muss jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinträchtigung von außen ausüben können (BVerfGE 124, 1, 24 m. w. Nachw.). Damit der Wähler seine Entscheidung in einem freien und offenen Prozess bilden kann, ist jede amtliche Wahlbeeinflussung grundsätzlich verboten (BVerfGE 124, 1, 24).
Eine derartige unzulässige Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld der Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt, wenn private Dritte mit Mitteln des Drucks oder Zwangs (vgl. § 108 Strafgesetzbuch (StGB) die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Willensbildung der Wähler eingewirkt wird, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit zur Abwehr - zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei - besteht. Daher können etwa die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung oder die Wahlwerbung die Grundsätze der Chancengleichheit und der Freiheit der Wahl berühren (BVerfGE 124, 1, 20, 24 m. w. Nachw.).
Da jeder Wähler in der einen oder anderen Weise Einflüssen und Beeinflussungsversuchen unterliegt oder Abhängigkeiten ausgesetzt ist und die Beeinflussung der Wähler durch die am öffentlichen Meinungsprozess Beteiligten notwendiger Bestandteil einer freien Wahl ist, werden die Freiheit und spiegelbildlich die Chancengleichheit der Wahl nur durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, um den Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, und die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (BVerfGE 124, 1, 24 f; E 66, 369, 380; E 103, 111, 127 ff, 132 f; LVerfG SH, Beschl. v. 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 -). Dabei geht die Landesverfassung vom Leitbild der mündigen, verständigen und ihr Wahlrecht verantwortungsbewusst ausübenden Wahlbürger aus (Beschluss vom 19. August 2010 - VfGBbg 25/10 -).
Die Aufnahme akademischer Grade und Bezeichnungen sowie ausgeübter Tätigkeiten der Wahlbewerber erreicht diese Erheblichkeitsschwelle erkennbar nicht: Kein Wähler wird durch die hierin liegende (zusätzliche) Information über Eigenschaften der Wahlbewerber zu einem bestimmten Verhalten genötigt oder in seiner Entscheidungsfreiheit ernstlich beeinträchtigt. Er kann diese Informationen in seine Wahlentscheidung vielmehr ohne jeden Druck entweder einbeziehen oder hiervon absehen und sich ausschließlich von anderen Erwägungen, etwa der Parteizugehörigkeit oder der politischen Vorstellungen der Bewerber, leiten lassen. Es handelt sich damit allenfalls um eine Wahlbeeinflussung einfacher Art und ohne nennenswertes Gewicht, die nicht zur Ungültigkeit einer Wahl führen kann.
V.
Das Verfassungsgericht hat einstimmig gemäß § 59 Abs. 3 VerfGGBbg von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Rechtslage eindeutig ist. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Partikel |