VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2008 - VfGBbg 68/07 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 15 Abs. 3; VerfGGBbg, § 15 Abs. 4 | |
Schlagworte: | - Befangenheit | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2008 - VfGBbg 68/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 68/07
IM NAMEN DES VOLKES |
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. des Landkreises Barnim, Beschwerdeführer zu 1., 2. der Stadt Brandenburg an der Havel, Beschwerdeführerin zu 2., 3. des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, Beschwerdeführer zu 3., 4. der Stadt Frankfurt (Oder), Beschwerdeführerin zu 4., Verfahrensbevollmächtigter der Beschwerdeführer zu 1. bis 4.: Prof. (apl.) Dr. S. gegen §§ 1, 2 Abs. 1, 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 6. Dezember 2006 (GVBl I S. 166) und § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg in der Fassung vom 6. Dezember 2006 (GVBl I S. 167) hier: Selbstablehnung des Richters Prof. Dr. Dombert hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder am 18. September 2008 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : I. 1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die seit dem 1. Januar 2007 in Kraft befindliche Finanzierungsregelung für Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe im Rahmen des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 6. Dezember 2006 und des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 2006.2. Der Verfassungsrichter Prof. Dr. Dombert zeigte dem Gericht an, daß seine Kanzlei für die Beschwerdeführer zu 1. und 3. während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens anwaltlich beratend tätig gewesen sei. Es sei dabei um die Darstellung eines Rahmens gegangen, den die Auftraggeber zu beachten hätten, wenn es denn zur Verabschiedung des AG-SGB XII käme. Grundlegend sei auch zur Frage der Anwendung des Konnexitätsprinzips auf § 97 SGB XII Stellung genommen worden. Auch wenn seine Kanzlei damit nicht unmittelbar mit den Fragestellungen befaßt gewesen sei, die den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ausmachten, bestehe jedenfalls doch ein Zusammenhang mit dem Sach- und Streitstand des Verfahrens, der geeignet sei, Befürchtungen im Sinne der §§ 14, 15 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu wecken. 3. Die Beschwerdeführer und die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.II. Die Erklärung der Besorgnis der Befangenheit ist begründet. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., s. etwa: Beschlüsse vom 15. Juni 1994 VfGBbg 10/94 EA , LVerfGE 2, 113; vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 -; vom 28. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 - und vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 -; zuletzt vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 45/06 -). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Umstand, daß die Praxis des Verfassungsrichters Prof. Dr. Dombert die Beschwerdeführer zu 1. und 3. zu Fragen des AG-SGB XII im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip vertreten hat, ist nach Lage des Falles geeignet, bei einem Verfahrensbeteiligten die Befürchtung hervorzurufen, der Richter werde an der bevorstehenden Entscheidung nicht mehr unvoreingenommen mitwirken können. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist.
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Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |