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VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2008 - VfGBbg 13/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - STPO, § 81a; STPO, § 81e
- LV, Art. 11; LV, Art. 52 Abs. 3
Schlagworte: - Strafprozeßrecht
- informationelle Selbstbestimmung
- Speichelprobe
- molekulargenetische Untersuchung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2008 - VfGBbg 13/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 13/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

K.,

Beschwerdeführer und Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Z.

gegen den Beschluß des Amtsgerichts Strausberg vom 28. August 2007 in der Fassung vom 24. September 2007, sowie die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2008 und vom 21. Februar 2008,

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 18. September 2008

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist erledigt.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entnahme einer Speichelprobe und deren molekulargenetische Untersuchung im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens.

I.

Gegen den Beschwerdeführer und vier weitere Personen wird bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung ermittelt. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, zusammen mit anderen Personen am 22. Januar 2005 im öffentlichen Bereich eines Wohn- und Kulturzentrums in S. mit knüppelähnlichen Gegenständen auf mehrere Personen eingeschlagen zu haben.

Am 15. Februar 2005 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung des Wohn- und Kulturzentrums an. Am 13. April 2005 wurden die Räumlichkeiten durchsucht und dabei mehrere Holz-, Metall- und Aluminiumstangen als mögliche Tatwerkzeuge beschlagnahmt.

Mit Beschluß vom 24. September 2007 ordnete das Amtsgericht die Entnahme einer Speichelprobe des Beschwerdeführers und deren molekulargenetische Untersuchung zum Vergleich des gewonnenen Zellmaterials mit den vorgefundenen Spuren an.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 übermittelte das Landeskriminalamt Brandenburg dem Polizeipräsidium sowie der Staatsanwaltschaft einen Bericht über die biologische Untersuchung des Spurenmaterials in dem u. a. gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ermittlungsverfahren. Das Landeskriminalamt bezieht sich auf einen Untersuchungsauftrag vom 1. Juli 2005 des beschlagnahmten Spurenmaterials und Speichelproben der Geschädigten. In dem Bericht heißt es:

„Bei der Untersuchung der Proben wurden drei DNA-Profile erfasst, die nicht mit den DNA-Profilen der Geschädigten übereinstimmen. Ob diese Kontaktspuren den Beschuldigten zuzuordnen sind, kann erst nach Vorlage von Vergleichsmaterial beantwortet werden.“

Auf die gegen den Beschluß des Amtgerichts vom 24. September 2007 eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers faßte das Landgericht mit Beschluß vom 31. Januar 2008 den Beschluß des Amtsgerichts zur Klarstellung wie folgt neu:

„1. Gemäß § 81 e Abs. 2 StPO wird die molekulargenetische Untersuchung des Spurenmaterials angeordnet, das an den bei der Durchsuchung vom 13.04.2005 unter Ziffer 1. bis 10. sichergestellten Gegenständen (diverse Holz- und Metallstangen) des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 13.04.2005 feststellbar ist.

2. Gemäß § 81 a Abs. 1 StPO wird die Entnahme einer Speichelprobe bei dem Beschuldigten angeordnet.

3. Für den Fall, dass an den unter Ziffer 1. genannten sichergestellten Gegenständen geeignetes Spurenmaterial festgestellt wird, wird gemäß § 81 e Abs. 1 StPO die molekulargenetische Untersuchung der unter Ziffer 2 genannten Speichelprobe des Beschuldigten zur Feststellung der Tatsache angeordnet, ob das DNA-Spurenmaterial von dem Beschuldigten stammt.“

Die Klarstellung sei notwendig, da sich der Beschluß des Amtsgerichts nicht ausdrücklich auf die molekulargenetische Untersuchung des bei der Durchsuchung sichergestellten Spurenmaterials bezogen habe, eine molekulargenetische Untersuchung einer gemäß § 81 a Abs. 1 StPO erhobenen Probe von Körperzellen gemäß § 81 e Abs. 1 S. 1 StPO aber nur zulässig sei, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Geschädigten stamme, erforderlich sei.

Die vom Beschwerdeführer nach § 33a StPO erhobene Gehörsrüge wies das Landgericht mit Beschluß vom 21. Februar 2008 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Kammer habe keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht hätte Stellung nehmen können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setze die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung nach §§ 81 a Abs. 1 und 81 e StPO auch nicht die Erwartung voraus, daß schon aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung die Täterschaft eindeutig festgestellt werden könne.

II.

Mit seiner am 26. Februar 2008 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot gemäß Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) sowie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 11 LV. Er macht geltend, die angeordnete Speichelprobe und deren molekulargenetische Untersuchung seien schon nicht geeignet, eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nachzuweisen. Die beschlagnahmten Gegenstände, die als mögliche Träger ihn belastenden Spurenmaterials angesehen würden, stünden nicht mit hinreichender Sicherheit in der erforderlichen Beziehung zur Tat. Die zu untersuchenden Gegenstände seien fast drei Monate nach der Tat beschlagnahmt worden. Selbst für den Fall, daß der Spurenträger Spuren des Beschwerdeführers aufweise, sei nicht mehr zu klären, wann die Spuren des Beschwerdeführers auf die Spurenträger gelangt seien. Außerdem sei erforderlich, zunächst die beschlagnahmten Gegenstände dahingehend zu untersuchen, ob an ihnen Spuren des Geschädigten zu finden seien. Erst wenn dies der Fall sei, dürfe überhaupt geprüft werden, ob die Tatwerkzeuge von dem Beschwerdeführer benutzt worden seien.

III.

Das Amtsgericht, das Landgericht und die Staatsanwaltschaft haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die Staatsanwaltschaft tritt dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen. Die angeordnete Maßnahme sei offensichtlich geeignet und erforderlich, Tatsachen festzustellen, die für das Verfahren von Bedeutung seien. Angesichts der Schwere der Tat stehe sie auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Der Eingriff in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers sei gering und ihm daher auch zumutbar.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich daraus, daß die Entnahme einer Speichelprobe und deren molekulargenetische Untersuchung zum Abgleich mit aufgefundenem Spurenmaterial in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. März 2001, in: NJW 2001, 2320 ff.). Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Anordnung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt und damit die Grundrechtsposition des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist erschöpft (§ 45 Abs. 2 S. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -).

2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch die StPO - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 96, 345, 372), der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat (Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f.), aufgestellten Voraussetzungen sind hier gegeben: Es geht nicht um materielles Bundesrecht, sondern um die Anwendung von (Bundes-)Verfahrensrecht. Eine Rechtsschutzalternative zu der Verfassungsbeschwerde besteht nicht. Die behauptete Beschwer des Beschwerdeführers beruht auf der Entscheidung eines Gerichts des Landes Brandenburg; ein Bundesgericht war nicht befaßt. Das der Sache nach als verletzt gerügte Landesgrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 11 LV) ist inhaltsgleich mit dem entsprechenden aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrecht des Grundgesetzes. Seine Anwendung führt für den vorliegenden Fall zu demselben Ergebnis. Das in Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV verankerte Willkürverbot entspricht dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Verbot willkürlicher gerichtlicher Entscheidungen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts, die den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert hat und daher allein entscheidungserheblich ist, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen durch die Landesverfassung verbürgten Grundrechten.

1. Die Entscheidung, ob die strafprozessualen Voraussetzungen für die molekulargenetische Untersuchung einer Speichelprobe im Einzelfall vorliegen, obliegt in erster Linie den dafür zuständigen Strafgerichten. Das Landesverfassungsgericht ist nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichts zur Überprüfung der Entscheidungen der Fachgerichte berufen, sondern kann sich allein mit der Frage befassen, ob gegen die Landesverfassung verstoßen worden ist, insbesondere ob Grundrechte des Beschwerdeführers in ihrer Bedeutung grundsätzlich verkannt worden sind oder die fachgerichtliche Entscheidung auf Willkür beruht. Die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung in der Gestalt des landgerichtlichen Beschlusses hält einer solchen verfassungsrechtlichen Nachprüfung stand. Sie stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 11 Abs. 1 LV geschützte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers dar (dazu 2.). Sie ist auch nicht willkürlich im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV (dazu 3.)

2. Nach Art. 11 Abs. 1 LV hat jeder das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen, sowie das Recht auf Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden. Dementsprechend umfaßt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er einen persönlichen Lebenssachverhalt offenbart und wie mit seinen personenbezogenen Daten verfahren wird (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. November 2001 - VfGBbg 49/01 EA –, LVerfGE 12, 155, 159f. m. w. N.). Einschränkungen dieses Grundrechts sind nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 LV nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Dabei ist zugleich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, daß die angeordnete Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist und daß der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht. Die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte haben die hiernach gebotene Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen und Auswirkungen des angeordneten Eingriffs unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Auch begründete Zweifel am Beweiswert der Maßnahme sind in die einzelfallbezogene Prüfung einzustellen, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Strafverfahren fordert, daß die Maßnahme unerläßlich ist (BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 2004 – 2 BvR 715/04 -).

Hier hat das Landgericht erkannt, daß bei den Anordnungen nach § 81 a Abs. 1 und § 81 e Abs. 1 S. 1 StPO der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Sowohl die Entnahme von Speichel als auch dessen molekulargenetische Untersuchung auf Übereinstimmung mit möglicherweise aufgefundenem Spurenmaterial sind geeignete Mittel zur Feststellung einer etwaigen Täterschaft des Beschwerdeführers. Als zuverlässige strafprozessuale Beweismittel sind sie zur gerichtlichen Überzeugungsbildung auch erforderlich.

Die Maßnahmen sind auch angemessen. Die Entnahme von Speichel als eine Form körperlicher Untersuchung steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat, deren Beteiligte ermittelt werden sollen. Die Abgabe einer Speichelprobe und die darin liegende Tangierung der körperlichen Unversehrtheit und des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Beschwerdeführers sind angesichts der Schwere der Tat, einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB, und der Stärke des gegen ihn bestehenden Tatverdachts – der Beschwerdeführer soll sich Zeugenaussagen zufolge während der Tatzeit in der Gaststätte aufgehalten, diese bei der Schlägerei verlassen und kurze Zeit später mit erkennbaren Verletzungen wieder betreten haben – von vergleichsweise geringer Eingriffsintensität.

Bei der Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung ist dem Gebot der Angemessenheit dieser geeigneten und erforderlichen Maßnahme dadurch genügt, daß sie nach dem Beschluß des Landgerichts nur stattfinden soll, wenn auf den beschlagnahmten Gegenständen geeignetes Spurenmaterial gefunden wird, so daß mittels eines Vergleichs dieses Spurenmaterials mit der Speichelprobe die Feststellung möglich ist, daß dieses Material von dem Beschuldigten stammt. Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist die molekulargenetische Untersuchung nicht erst dann zulässig, wenn sie sogleich und unmittelbar zu der tatrichterlichen Feststellung führt, daß der Beschuldigte den Spurenträger bei der Straftat benutzt hat.

2. Nach der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann willkürlich im Sinne des Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. etwa Beschluß vom 22. November 2007 - VfGBbg 55/06 - m.w.N.). Die Entscheidung muß ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 50/01 - und vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, LVerfGE 5, 67, 72, m.w.N.). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung des Speichels in dem Fall, daß an den beschlagnahmten Gegenständen verwertbares Spurenmaterial festgestellt wird, ist angesichts der Bedeutung der Tat und der Schwere des Tatverdachts nachvollziehbar und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

III.

Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
 
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder