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VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2003 - VfGBbg 214/03 EA -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98
- VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
Fundstellen:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2003 - VfGBbg 214/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 214/03 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Gemeinde Retzow,
vertreten durch das Amt Nauen/Land,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Dammstraße 34,
14641 Nauen,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

betrifft: gesetzliche Zuordnung der Antragstellerin zum Amt Friesack; 
hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke,
Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler,Havemann, Dr. Jegutidse und 
Dr. Knippel

am 18. September 2003

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Antragstellerin, eine amtsangehörige Gemeinde, gehört derzeit zum Amt Nauen-Land. Elf weitere Gemeinden dieses Amtes sollen durch § 5 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming vom 24. März 2003 (4. GemGebRefGBbg) vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73) unter Auflösung des Amtes in die Stadt Nauen eingegliedert werden. Die Antragstellerin soll in unveränderter Form als Gemeinde erhalten bleiben, jedoch zufolge § 2 Abs. 3 des 4. GemGebRefGBbg dem - nach dem Willen des Gesetzgebers künftig aus sechs Gemeinden bestehenden - Amt Friesack zugeordnet werden. Die genannten Vorschriften treten zufolge § 37 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft. Als Wahltag ist der 26. Oktober 2003 festgesetzt. §§ 21 bis 34 des 4. GemGebRefGBbg enthalten Bestimmungen zu den Rechtsfolgen der kommunalen Neugliederung und zu den anstehenden Kommunalwahlen. Diese Regelungen sind zufolge § 37 Satz 2 des 4. GemGebRefGBbg am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten.

Im Hauptsacheverfahren wendet sich die Antragstellerin mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen ihre in § 2 Abs. 3 des 4. GemGebRefGBbg bestimmte Zuordnung zum Amt Friesack. Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt sie,  

die Regelungen der §§ 2 Abs. 3, 5, 21 bis 34, 37 des 4. Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen,

hilfsweise,

durch einstweilige Anordnung Wohlverhaltensgebote zu erteilen und Schutzanordnungen bis zu dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem das Verfassungsgericht über die Kommunalverfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren entschieden hat.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung und der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Landesregierung hat davon Gebrauch gemacht.

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war zu verwerfen.

1.Soweit die Antragstellerin den andere Gemeinden betreffenden § 5 Abs. 1 und die die Folgen der Gemeindegebietsneugliederung sowie die bevorstehenden Kommunalwahlen regelnden §§ 21 bis 34 des 4. GemGebRefGBbg ausgesetzt sehen will, ist sie schon nicht selbst betroffen (zum Erfordernis eigener Betroffenheit bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, NJ 2002, 642 = LKV 2002, 573), nachdem ihre gemeindliche Existenz nicht in Frage steht. Betroffen wird sie allein durch ihre Zuordnung zum Amt Friesack unter Auflösung „ihres“ bisherigen Amtes Nauen-Land.

2. Aber auch ansonsten kommt eine einstweilige Anordnung ersichtlich nicht in Betracht.

a) Nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg - kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung ist jedoch zu versagen, wenn sich die Anrufung des Verfassungsgerichts in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet darstellt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 21/99 EA -, LVerfGE 10, 232, 233 und vom 18. Oktober 2001 - VfGBbg 47/01 EA -; vgl. auch BVerfG DVBl 2003, 661; NVwZ-RR 2003, 85; BVerfGE 92, 130, 133; 42, 103, 119).

b) Hiernach bleibt hier für eine einstweilige Anordnung kein Raum. Die Anrufung des Verfassungsgerichts wird in der Hauptsache keinen Erfolg haben können. Mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin lediglich gegen die sie nunmehr dem Amt Friesack zuordnende Regelung des § 2 Abs. 3 und - im Zusammenhang hiermit - wohl auch gegen die Auflösung des bisherigen Amtes Nauen-Land gemäß § 5 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg. Damit steht sie jedoch gewissermaßen auf verlorenem Posten. Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes berührt bei einer amtsangehörigen Gemeinde die Veränderung der Amtszuordnung als solche nicht das Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, NJ 2002, 642, 643 = LKV 2002, 573, 574 m.w.N.). Eine amtsangehörige Gemeinde kann nicht beanspruchen, daß ihr die bisherige, sondern lediglich, daß ihr überhaupt eine - geeignete - (Amts-)Verwaltung zur Verfügung steht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfgBbg 51/01 -, LKV 2002, 515). Hiervon ausgehend ist absehbar, daß die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ohne Erfolg bleibt. Damit ergibt sich hier, gemessen an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg („geboten“), für eine einstweilige Anordnung - gleich welcher Art - keine Veranlassung.
  

Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel