VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2003 - VfGBbg 19/03 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 5 Abs. 2 Satz 1; LV, Art. 9 Abs. 1 - JGG, § 22; JGG, § 52a |
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Schlagworte: | - Strafprozeßrecht - Strafvollstreckungsrecht - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Beschwerdebefugnis - Verhältnismäßigkeit - Subsidiarität - Freiheit der Person - Prüfungsmaßstab |
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nichtamtlicher Leitsatz: | Sofern es sich um eine bloße Klarstellung des vom Tatrichter tatsächlich Gewollten handelt, ist das Revisionsgericht von Verfassungs wegen nicht gehindert, den Tenor des Strafurteils dahingehend zu ergänzen, daß die Anrechnung der Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe auf die Jugendstrafe unterbleibt. | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2003 - VfGBbg 19/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 19/03

B E S C H L U S S | ||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S. T., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S., gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 30. Oktober 2002 sowie gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Nauen vom 21. Februar 2002, 27. März 2002 und 30. Oktober 2002, des Landgerichtes Potsdam vom 02. Dezember 2002 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 12. März 2003 und vom 21. März 2003 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. September 2003 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird teils als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer, Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), wendet sich gegen das Strafurteil des Amtsgerichts Nauen vom 30. Oktober 2002 sowie gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Nauen, des Landgerichts Potsdam sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts betreffend die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe und ihrer Anrechnung auf die Jugendstrafe. I. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 21. Februar 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, der u.a. des besonders schweren Diebstahls verdächtig war, gemäß § 71 Abs. 2 JGG die einstweilige Unterbringung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 24. Mai 2002 zurückgewiesen. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten und vollendeten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom selben Tage wurde der Unterbringungsbeschluß vom 21. Februar 2002 bis zur Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten. Durch weiteren Beschluß vom selben Tage wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgelegt und dem Beschwerdeführer als Bewährungsauflage u.a. aufgegeben, während dieser Zeit in einer Jugendhilfeeinrichtung Wohnung zu nehmen und von dort aus regelmäßig am Schulunterricht teilzunehmen. Die gegen die Aufrechterhaltung der vorläufigen Unterbringung eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 02. Dezember 2002, die weitere Beschwerde durch Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 12. März 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Die Fortdauer sei wegen andernfalls zu erwartender negativer Entwicklung des Beschwerdeführers geboten. Eine Anrechnung der einstweiligen Unterbringung auf die Jugendstrafe finde nicht statt. Zwar habe das Amtsgericht das nicht im Tenor des Urteils vom 30. Oktober 2002 ausgesprochen, doch ergebe es sich aus den Urteilsgründen. Die Nichtanrechnung habe keiner näheren Begründung bedurft, weil sie nach Lage der Dinge eindeutig auf der Hand gelegen habe. Durch Beschluß vom 21. März 2003 verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht die Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts als offensichtlich unbegründet und ergänzte den Tenor klarstellend wie folgt: Die Anrechnung der in dieser Sache seit dem 21. Februar 2002 vollzogenen Unterbringung des Angeklagten in einem Heim der Jugendhilfe auf die Jugendstrafe unterbleibt. Durch weiteren Beschluß vom selben Tage wurde die Beschwerde gegen den (Bewährungs-)Beschluß vom 30. Oktober 2002 als unbegründet zurückgewiesen. II. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen sämtliche gegen ihn ergangenen Entscheidungen und rügt die Verletzung der Art. 9 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 2 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Die Nichtanrechnung der einstweiligen Unterbringung auf die Jugendstrafe müsse ggfls. durch den Tatrichter ausgesprochen werden und könne nicht im Nachhinein durch eine Interpretation der Urteilsgründe durch das Revisionsgericht erfolgen. Es verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt worden sei; die zu vollstreckende Jugendstrafe habe - bei Anrechnung der einstweiligen Unterbringung, wie sie hier stattzufinden habe - nur noch 20 Tage betragen. III. Das Oberlandesgericht und das Amtsgericht haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden. B. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. I. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig: 1. Die von dem Beschwerdeführer mit angegriffene Anordnung der einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe durch Beschluß des Amtsgerichts vom 21. Februar 2002 ist durch den die Unterbringung bis zur Rechtskraft der Verurteilung aufrechterhaltenden Beschluß des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2002 überholt. In bezug auf diese Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung ist ein Grundrechtsverstoß nicht dargetan und nicht zu erkennen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage der Anrechnung der Unterbringung auf die Jugendstrafe, auf die gesondert einzugehen ist (s. dazu nachfolgend zu II.).2. Soweit der Beschwerdeführer auch das auf eine 9-monatige Jugendstrafe lautende Urteil des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2002 bzw. die Zurückweisung der Revision gegen diese Verurteilung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. März 2003 angreift, ist auch diesbezüglich ein Grundrechtsverstoß nicht dargetan und nicht ersichtlich. 3. Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Bewährungszeit von zwei Jahren und die Bewährungsauflage wendet, in dieser Zeit den Wohnsitz in einer Jugendhilfeeinrichtung zu nehmen und regelmäßig am Schulunterricht teilzunehmen. Auch in dieser Hinsicht ist ein Grundrechtsverstoß nicht erkennbar. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 JGG beträgt die Mindestbewährungszeit zwei Jahre. Um eine nachträgliche Verkürzung der Bewährungszeit gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 JGG hat man sich seitens des Beschwerdeführers offenbar nicht bemüht. Als der gesetzlichen Mindestzeit entsprechend ist die hier festgelegte Bewährungszeit schon aus diesem Grunde nicht unverhältnismäßig. Auch unabhängig davon ist sie, gemessen an der ausgeurteilten Jugendstrafe von neun Monaten, auf die hier die Zeit der einstweiligen Unterbringung nicht zur Anrechnung kommt (s. dazu nachfolgend zu II.), nicht zu lang. 4. Sofern mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 LV) als solche geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein allgemeines verfassungsrechtliches Prinzip, nicht aber ein selbständig rügbares Grundrecht ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 25. September 2002 - VfGBbg 79/02 -, LKV 2003, 27, 28). II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Oberlandesgericht in seinem Beschluß vom 12. März 2003 (Zurückweisung der weiteren Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung) dem Urteil des Amtsgerichts entnommen hat, daß die einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers nicht auf die Jugendstrafe anzurechnen sei, und mit Beschluß vom 21. März 2003 (Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts als offensichtlich unbegründet) den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils klarstellend dahin ergänzt hat, daß eine Anrechnung der seit dem 21. Februar 2002 vollzogenen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe auf die Jugendstrafe unterbleibe. Der Beschwerdeführer kann hierdurch in der durch Art. 9 Abs. 1 LV gewährleisteten Freiheit der Person verletzt worden sein. Damit ist der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht beschwerdebefugt. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Der Beschwerdeführer kann auch nicht etwa auf das bei Zweifeln zur Strafzeitberechnung in Betracht kommende strafvollstreckungsrechtliche Überprüfungsverfahren (vgl. §§ 458, 462a Strafprozeßordnung) verwiesen werden. Die eine Nichtanrechnung der einstweiligen Unterbringung ausdrücklich bestimmende förmliche Ergänzung des Urteilstenors durch das Oberlandesgericht läßt für eine Anrechnung keinen Raum. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - hier: durch das Jugendgerichtsgesetz und (ergänzend) die Strafprozeßordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluß vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 -, LKV 2003, 427) sind hier gegeben. Das als verletzt in Betracht kommende Grundrecht gemäß Art. 9 Abs. 1 LV ist inhaltsgleich mit dem Grundrecht gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG). Ein Bundesgericht war nicht befaßt. Eine Rechtsschutzalternative zu der Verfassungsbeschwerde steht nicht zur Verfügung. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde hiernach zulässig ist, bleibt sie jedoch in der Sache selbst ohne Erfolg. Die von dem Oberlandesgericht klarstellend bestimmte Nicht-Anrechnung der seit dem 21. Februar 2002 in einem Heim der Jugendhilfe vollzogene Unterbringung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. a. Allerdings handelt es sich, was keiner näheren Erläuterung bedarf, bei der einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe nach § 71 Abs. 2 JGG, wie sie hier durch Beschluß des Amtsgerichts vom 21. Februar 2002 angeordnet und im Zusammenhang mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu neun Monaten Jugendstrafe bis zur Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten worden ist, um eine freiheitsentziehende Maßnahme, die - wie Art. 9 Abs. 1 Satz 2 LV formuliert - nur aufgrund eines Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen zulässig ist. Ebenso betrifft die hier in Frage stehende - in § 52a Abs. 1 Satz 2 und 3 JGG geregelte - Nichtanrechnung der einstweiligen Unterbringung auf die Jugendstrafe die Freiheit der Person des Jugendlichen (vgl. BVerfG NStZ 1999, 570). Dementsprechend ist eine solche Entscheidung ggfs. vom Verfassungsgericht darauf zu überprüfen, ob sie im Einklang mit dem Gesetz und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen ergangen ist (vgl. - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - BVerfGE 58, 208, 220 ff.; 65, 317, 321 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 6. Auflage 2002, Rn. 5 zu Art. 104). Dabei sind, wie es das Bundesverfassungsgericht zu Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ausgedrückt hat, Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes ... von den Gerichten so auszulegen, daß sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (BVerfGE 96, 68, 97). b. § 52a Abs. 1 Satz 1 JGG sieht als Regelfall vor, daß Untersuchungshaft oder, wie hier, eine andere Freiheitsentziehung, die der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, erlitten hat, auf die Jugendstrafe angerechnet wird. Nach Satz 2 der Regelung kann der Richter jedoch unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt. Dementsprechend setzt die Nicht-Anrechnung grundsätzlich eine Entscheidung durch den das Strafurteil verhängenden Tatrichter voraus. Dies hat für den Normalfall aus Gründen der Rechtssicherheit und Eindeutigkeit im Urteilstenor zu geschehen (vgl. für die verwandte Regelung in § 51 Strafgesetzbuch: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 51. Auflage 2003, Rn. 23 zu § 51); ferner ist die Entscheidung zu begründen, sofern sie nach Lage der Dinge nicht eindeutig auf der Hand liegt (vgl. Schoreit, in: Diemer/Schoreit/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz, 4. Auflage 2002, Rn. 4 zu § 52a; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 9. Auflage 2002, Rn. 40 zu § 54 i.V.m. Rn. 6 zu § 52a). c. Hiermit ist die hier in Frage stehende Nichtanrechnung der seit dem 21. Februar 2002 vollzogenen Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Heim der Jugendhilfe auf die Jugendstrafe noch zu vereinbaren. Es ist zwar ungewöhnlich, daß die Nichtanrechnungsentscheidung des Tatrichters klarstellend erst in der Revisionsentscheidung förmlich ausgewiesen wird. Ausgeschlossen ist eine solche Verfahrensweise jedoch nicht, wenn es sich tatsächlich nur um eine Klarstellung handelt. Es gehört zu den Aufgaben eines Revisionsgerichts, die angefochtene Entscheidung nicht nur durch Aufhebung oder Abänderung, sondern in geeigneten Fällen zur Ausräumung möglicher Mißverständnisse auch durch ergänzende Klarstellung in Ordnung zu bringen. So kann eine urteilsergänzende Klarstellung durch das Revisionsgericht etwa dann in Frage kommen, wenn der Tatrichter in den Entscheidungsgründen dargelegt hat, weshalb und für welchen Zeitraum neben der Strafe auch eine Maßregel der Sicherung zu verhängen gewesen sei, diese aber im Urteilstenor nicht auftaucht. Für einen solchen Fall kann eine Klarstellung durch das Revisionsgericht, eben aus Gründen der Rechtseindeutigkeit und Rechtsklarheit, sogar geboten sein. Vergleichbar liegen die Dinge hier. Das Oberlandesgericht hat dem Urteil die Entscheidung des Amtsrichters entnommen, daß eine Anrechnung der einstweiligen Unterbringung auf die Jugendstrafe zu unterbleiben habe. Für dieses Verständnis des amtsgerichtlichen Urteils finden sich nach Lage des Falles gute Gründe. Nach § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG kann die Anrechnung der Untersuchungshaft oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme unterbleiben, wenn sie aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist; nach Satz 3 der Vorschrift liegen erzieherische Gründe namentlich dann vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist. Eben dieser Auffassung war der Amtsrichter erkennbar. In dem Urteil wird die Erforderlichkeit von Jugendstrafe und Bewährungsauflagen mit einem erheblichen Erziehungsbedarf begründet. Auch die am gleichen Tage ergangenen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung bis zur Rechtskraft des Urteils einerseits und beinhaltend eine zweijährige Bewährungsfrist mit der Auflage, während dieser Zeit Wohnung in einer Jugendhilfeeinrichtung zu nehmen und regelmäßig am Schulunterricht teilzunehmen, andererseits lassen erkennen, daß der Amtsrichter eine länger andauernde weitere erzieherische Einwirkung auf den Beschwerdeführer für erforderlich hielt. Eine solche weitere erzieherische Einwirkung auf den Beschwerdeführer wäre aber bei Anrechnung der einstweiligen Unterbringung nur noch für 20 Tage gesichert gewesen, weil die Jugendstrafe damit verbüßt gewesen wäre und deshalb selbst bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen ein Druckmittel nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte (vgl. hierzu Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, 10. Auflage 1996, Rn. 14 zu §§ 52, 52a). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht dem Urteil des Amtsgerichts entnommen hat, daß aus auf der Hand liegenden Gründen eine Anrechnung der einstweiligen Unterbringung auf die Jugendstrafe unterbleibe. Dann aber sind auch gegen die diesbezügliche förmliche Klarstellung durch das Oberlandesgericht von Verfassungs wegen Bedenken nicht zu erheben. | ||||||||||
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