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VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2003 - VfGBbg 178/03 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 9 Abs. 1; LV, Art. 10; LV, Art. 52 Abs. 3;
  LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- StPO, § 454 Abs. 2; StPO, § 463 Abs. 3 Satz 3
- StGB, § 67d Abs. 2
Schlagworte: - Strafprozeßrecht
- Strafvollstreckungsrecht
- Bundesrecht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Prozeßkostenhilfe
- Beschwerdebefugnis
- Freiheit der Person
- rechtliches Gehör
- faires Verfahren
- Subsidiarität
- Beschwerdefrist
- Prüfungsmaßstab
- Anhörung
nichtamtlicher Leitsatz: Der Strafvollstreckungskammer ist es von Verfassungs wegen nicht verwehrt, zu der Frage, ob eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung zu erwägen sei, auf ein kurz zuvor eingeholtes Gutachten zur Vertretbarkeit unbeaufsichtigter Ausgänge zurückzugreifen und auf dieser Grundlage eine Aussetzung abzulehnen, ohne den Sachverständigen dieses Gutachtens mündlich anzuhören.

Holt das Oberlandesgericht zur Überprüfung einer solchen Entscheidung ein psychiatrisches Gutachten ein und bestätigt dieses die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, daß eine Aussetzung der Unterbringung nicht einmal zu erwägen sei, braucht von Verfassungs wegen auch der Sachverständige dieses Gutachtens nicht mündlich angehört zu werden.
Fundstellen: - NStZ-RR 2004, 30
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2003 - VfGBbg 178/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 178/03



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

C. L.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. R.,

gegen den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 04. Juli 2002 und den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 01. April 2003

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert,
Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse und Dr. Knippel

am 18. September 2003

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird teils als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer beanstandet, daß bei der Überprüfung seiner Unterbringung (in einem psychiatrischen Krankenhaus) zur Bewährung keine Sachverständigenanhörung stattgefunden hat.

I.

Der Beschwerdeführer wurde am 29. Januar 1999 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten unter gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 Strafgesetzbuch – StGB -) verurteilt und am 29. Juni 1999 – nach vorheriger vorläufiger Unterbringung - in den Maßregelvollzug der Landesklinik Brandenburg aufgenommen. Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung erfolgte am 04. Juli 2002 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Sie ordnete mit Beschluß vom selben Tage die Fortdauer der Unterbringung an und sah dabei von der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zur Kriminalprognose ab, da der Therapiezustand hierzu keinen Anlaß gebe. Die Kammer stützte sich hierzu zum einen auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte, zum anderen auf ein Gutachten vom 30. Mai 2002, das zur Frage der Vertretbarkeit unbeaufsichtigter Ausgänge (vgl. § 38 Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz - BbgPsychKG -) erstellt worden war. Die gegen den landgerichtlichen Beschluß erhobene sofortige Beschwerde stützte sich insbesondere auf das Unterbleiben der mündlichen Anhörung des Sachverständigen.

Durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 2002 wurde die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers nahm zu dem hierauf erstatteten Gutachten vom 07. Februar 2003 mit Schriftsatz vom 31. März 2003 Stellung und beantragte die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses vom 04. Juli 2002 sowie die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung. Durch Beschluß vom 01. April 2003, nach den Angaben des Beschwerdeführers zugegangen am 14. April 2003, wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß das nun eingeholte Sachverständigengutachten die Auffassung des Landgerichts bestätigt habe. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung verbunden mit dem Antrag, nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen erneut zu entscheiden, wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2003 als unbegründet verworfen. § 454 Abs. 2 StPO gebiete allein für den Fall einer gerichtlicherseits erwogenen Aussetzung der Unterbringung die Einholung eines Gutachtens. Werde eine Aussetzung von der Strafvollstreckungskammer – wie hier – erst gar nicht erwogen, verpflichte die Norm nicht zur Einholung eines Gutachtens. Der Strafsenat habe die Einholung eines Gutachtens allein unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Sachaufklärung beschlossen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens sei die Auffassung der Strafvollstreckungskammer nicht zu beanstanden. § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO gelte allein für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer, nicht jedoch für das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht.

II.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 (Menschenwürde), 9 Abs. 1 (Freiheit der Person), 10 (Entfaltung der Persönlichkeit), 52 Abs. 3 (rechtliches Gehör) und 52 Abs. 4 Satz 1 [Alt. 1] (faires Verfahren vor Gericht) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Die unterbliebene Anhörung der Sachverständigen verletze nicht nur einfaches Recht, sondern verstoße zugleich auch gegen die Landesverfassung. Gemäß § 67d Abs. 2 StGB sei die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wenn eine günstige Prognose für das weitere Verhalten des Untergebrachten bestehe, wofür regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Anhörung des Sachverständigen durch das Gericht erforderlich sei. Das Landgericht habe seinem Beschluß vom 04. Juli 2002 das Gutachten vom 30. Mai 2002 (zur Frage der Vertretbarkeit unbeaufsichtigter Ausgänge) zugrundegelegt, ohne - entgegen § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO - den Sachverständigen zuvor mündlich anzuhören. Das Oberlandesgericht habe dann „anstelle“ der Strafvollsteckungskammer (erstmals) ein externes Sachverständigengutachten eingeholt und unterliege damit – nicht als Beschwerdegericht, sondern als insoweit „erstinstanzliches“ Gericht – der Anhörungspflicht nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO. Weder der Beschwerdeführer noch sein Verfahrensbevollmächtigter hätten auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet.

Ergänzend beantragt der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten.

III.

Die Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

B.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.

I.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 (Menschenwürde) und 10 (Entfaltung der Persönlichkeit) LV gerügt wird. Diese Grundrechte sind hier nicht einschlägig. Insbesondere scheidet hier eine über Art. 9 Abs. 1 LV (Freiheit der Person) hinausgehende eigenständige Verletzung der Menschenwürde offensichtlich aus.

2. a. Soweit eine Verletzung in den Grundrechten nach Art. 9 Abs. 1 LV (Freiheit der Person), Art. 52 Abs. 3 LV (rechtliches Gehör) und Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 LV (faires Verfahren vor Gericht) gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Gerichtliche Entscheidungen über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung (§ 67d Abs. 2 StGB) berühren die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 58, 208, 220 ff.). Ferner können dadurch, daß der Sachverständige nicht angehört worden ist, das rechtliche Gehör und der Anspruch auf ein faires Verfahren vor Gericht (vgl. insoweit BVerfGE 57, 250, 274 f. m.w.N.; 63, 380, 390; 70, 297, 308 f.) verletzt worden sein.

b. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Ob zunächst noch Gegenvorstellung zu erheben gewesen wäre (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 28/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 146, 150 f.), kann dahinstehen, da hier geschehen.

c. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - hier: durch die Strafprozeßordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; letztmalig Beschluß vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 -, LKV 2003, 427) sind hier gegeben: Die als verletzt in Betracht kommenden landesverfassungsrechtlich verbürgten Rechte auf Freiheit der Person, rechtliches Gehör und ein faires Verfahren vor Gericht sind inhaltsgleich mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Anspruch auf faires Verfahren vor Gericht [vgl. BVerfGE 57, 250, 274 f. m.w.N. und 70, 297, 308 f.]: Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips [vgl. BVerfGE 45, 187, 246; 52, 131, 144 f.]). Ein Bundesgericht war nicht befaßt. Eine Rechtsschutzalternative zu der Verfassungsbeschwerde steht nicht zur Verfügung.

d. Die Zwei-Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg) ist gewahrt. Der Beschluß des Oberlandesgerichtes ist nach den unwiderlegten Angaben des Beschwerdeführers am 14. April 2003 zugegangen, so daß die Verfassungsbeschwerde am 16. Juni 2003, einem Montag, noch fristgerecht bei Gericht eingegangen ist (§ 13 Abs. 1 VerfGGBbg i.V.m. § 57 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozeßordnung i.V.m. §§ 187 f. Bürgerliches Gesetzbuch).

II.

Soweit hiernach die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, bleibt sie in der Sache selbst ohne Erfolg. Die Entscheidungen des Landgerichtes vom 04. Juli 2002 und des Oberlandesgerichtes vom 01. April 2003 verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten nach der Landesverfassung. Sie sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war hier von Verfassungs wegen weder vor dem Landgericht der Sachverständige des Gutachtens vom 30. April 2002 noch vor dem Oberlandesgericht der Sachverständige des Gutachtens vom 07. Februar 2003 anzuhören. Insoweit kann hier letztlich offenbleiben, ob ein Verstoß gegen § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO (mündliche Anhörung des Sachverständigen in der von dieser Bestimmung erfaßten Fallgestaltung) stets bereits verfassungsrechtsrelevant ist oder im Einzelfall noch als einfachrechtlicher Verfahrensfehler einzuordnen sein kann. Denn vorliegend brauchte eine Anhörung der Sachverständigen schon nach einfachem Recht nicht zu erfolgen.

Nach der für die Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung (§§ 63, 67d Abs. 2 StGB) geltenden Regelung des § 454 Abs. 2 StPO (§ 463 Abs. 1 und 3 Satz 3 StPO) ist das Gericht verpflichtet, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, wenn es „erwägt“, die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen (§ 454 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO). Der Sachverständige ist sodann mündlich zu hören, wobei dem Staatsanwalt, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist (§ 454 Abs. 2 Satz 3 StPO).

1. Hiernach war das Landgericht nicht gehalten, den Sachverständigen des Gutachtens vom 30. Mai 2002, auf das es in dem Beschluß vom 04. Juli 2002 zurückgegriffen hat, mündlich anzuhören. Dieses Gutachten war nicht im Zusammenhang mit der anstehenden Prüfung einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung, sondern - ein paar Wochen vorher - zur Frage der Vertretbarkeit unbeaufsichtigter Ausgänge eingeholt worden (und diesbezüglich zu einem negativen Ergebnis gekommen). Das Landgericht hat dieses Gutachten also nicht eingeholt, weil es - im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO („erwägt“) - in Betracht zog, die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, sondern es hat darauf ersichtlich lediglich für die sodann verneinte Frage zurückgegriffen, ob eine Aussetzung zur Bewährung auch nur zu „erwägen“ sei. Sich in dieser Weise anhand vorhandenen Materials eine Meinung dazu zu bilden, ob einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nähergetreten werden könne, kann der Strafvollstreckungskammer nicht verwehrt sein. Es ist anerkannt, daß die Strafvollstreckungskammer von der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO absehen kann, wenn sie nach Lage des Falles der Auffassung ist, daß eine Aussetzung von vornherein nicht verantwortet werden kann (s. BGH NJW 2000, 1663, 1664; ebenso OLG Celle NStZ-RR 1999, 179; vgl. auch: Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 46. Auflage 2003, Rn. 37 zu § 454 m.w.N.). Hierfür spricht auch das gesetzgeberische Motiv für die Regelung des § 454 Abs. 2 StPO, die durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160, 162) eingeführt worden ist und den Schutz der Allgemeinheit vor vorzeitig entlassenen Straftätern bezweckt (vgl. BT-Drs. 13/9062, S. 14 f.; 13/8586, S. 10). Nur wenn die Strafvollstreckungskammer in diesem Stadium der Prüfung, wie es jedoch nicht der Fall war, zu der Auffassung gelangt wäre, daß eine Aussetzung der Unterbringung zu erwägen sei, hätte sie nach § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Sachverständigengutachten (des in § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO beschriebenen Inhalts) einholen und dazu gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO den Sachverständigen mündlich anhören müssen. Wenn sie dagegen, wie hier, der Meinung war, eine Aussetzung zur Bewährung sei nach Lage des Falles nicht einmal zu „erwägen“, brauchte sie ein Gutachten nicht einzuholen. Damit entfiel die mündliche Anhörung zu einem solchen Gutachten.

2. Auch der Strafsenat des Oberlandesgerichts war schon nach einfachem Recht nicht gehalten, zu dem von ihm eingeholten Gutachten vom 07. Februar 2003 den Sachverständigen mündlich anzuhören. Das Gericht hat in seinem Beschluß vom 10. Juli 2003 (zu der Gegenvorstellung) zu Recht darauf verwiesen, daß es als Beschwerdegericht der Anhörungspflicht aus § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht unterliegt (ebenso zu der Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO BVerfG NJW 1988, 1715). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht unter dem von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Gesichtspunkt, daß das Oberlandesgericht - wenn auch in der Beschwerdeinstanz, so doch als „erstes“ Gericht - das Gutachten vom 07. Februar 2003 eingeholt und im Rahmen der Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu bewerten gehabt habe. Das von dem Strafsenat gemäß Beschluß vom 21. Oktober 2002 eingeholte Gutachten diente nicht der Vorbereitung einer eigenen tatrichterlichen Aussetzungsentscheidung, sondern entsprechend der Aufgabenstellung des Strafsenats als Revisions- und Beschwerdeinstanz der Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts und damit des von dem Landgericht eingenommenen Standpunkts, daß nach Lage des Falles eine Aussetzung der Unterbringung im Maßregelvollzug zur Bewährung im Sinne der einleitenden Wendung von § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO („wenn es erwägt“) - derzeit - nicht einmal zu erwägen sei (vgl. zur Überprüfung dieser materiell-rechtlichen Einschätzung des Tatrichters im Beschwerdeverfahren OLG Köln NStZ-RR 2000, 317). Der Strafsenat ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Einschätzung des Landgerichts, wie das Sachverständigengutachten vom 07. Februar 2003 bestätige, nicht zu beanstanden sei. Insoweit aber gilt, wie zu 1. ausgeführt, § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht. Es genügte, daß der Beschwerdeführer zu dem schriftlichen Gutachten rechtliches Gehör (Gelegenheit zur Stellungnahme) hatte. Das war ausweislich des Schriftsatzes seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31. März 2003 der Fall. Inhaltliche Bedenken, die von Verfassungs wegen zu erheben wären, ergeben sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht.

C.

Prozeßkostenhilfe war nicht zu gewähren, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 48 Satz 1 VerfGGBbg i.V.m. § 114 ZPO).
  

Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel