In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Kablow,
vertreten durch das Amt Unteres Dahmeland,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Fürstenwalder Weg 11,
15711 Königs Wusterhausen,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
G., L. u. a.,
wegen: |
kommunaler Neugliederung;
hier: Eingliederung der Gemeinde Kablow (Amt unteres Dahmeland)
in die Stadt Königs Wusterhausen |
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr.
Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr.
Schröder und Prof. Dr. Will
am 18. August 2005
b e s c h l o s s e n :
Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird
verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21
Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen,
nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07. Juli 2005 - zugestellt
am 08. Juli 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer
Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht - auch
nicht durch den Schriftsatz vom 12. Juli 2005 - ausgeräumt hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden. Die
Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg gilt nicht nur für die Einlegung,
sondern auch für die Begründung der Verfassungsbeschwerde
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Beschluß vom 16. Mai 2003 -
VfGBbg 68/02 - [Gemeinde Wölsickendorf-Wollenberg],
www.verfassungsgericht.brandenburg.de; ebenso zu den Fristen im
Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - 2
BvR 202/01 -, NJW 2001, 1413 und vom 18. September 1998 - 2 BvR 2059/93 -;
grundlegend Beschluß vom 23. Januar 1990 - 1 BvR 306/86 -, BVerfGE 81, 208,
214 = NJW 1990, 2189 = MDR 1990, 599; Benda/Klein, Verfassungsprozeßrecht,2.
Aufl., Rn. 617 f). Für das Land Brandenburg folgt die Notwendigkeit einer
fristgerechten Begründung zusätzlich aus § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg. Ein
Beschwerdeführer muß deshalb innerhalb der Frist wenigstens umrißhaft einen
Sachverhalt mitteilen, demzufolge eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen
verfassungsmäßigen Rechten in Frage kommt. Mit Fristablauf müßten die
bisherigen Ausführungen als Kernbegründung gelten können und muß sich eine
gegebenenfalls weitere Begründung auf Rechtsausführungen und Ergänzungen
beschränken. Dem genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Es ist
nicht Sache des Verfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu
überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln.
Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli
2005 geltend, auf Grund der Eingangsverfügung des Gerichts vom 22. Februar
2005, mit der lediglich die Vorlage einer Vollmacht gefordert worden sei,
habe sich der Beschwerdeführerin der Eindruck aufdrängen müssen, daß im
übrigen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
bestünden. Unabhängig davon, daß eine Eingangsverfügung nicht als "Vorabentscheidung"
über die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde verstanden werden kann,
hatte das Gericht zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung, auf die
Notwendigkeit einer Begründung innerhalb der Jahresfrist hinzuweisen. Denn
die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2005
angekündigt, daß eine weitere Begründung "demnächst" erfolge.
Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung
über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar.
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