VerfGBbg, Beschluss vom 18. August 2005 - VfGBbg 41/05 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 51 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - kommunale Selbstverwaltung - Gemeindegebietsreform - Begründungserfordernis - Fristversäumung - Beschwerdefrist |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. August 2005 - VfGBbg 41/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 41/05
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Boberow, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 18. August 2005 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07. Juli 2005 - zugestellt am 08. Juli 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht - auch nicht durch den Schriftsatz vom 29. Juli 2005 - ausgeräumt hat. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden. Die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg gilt nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung der Verfassungsbeschwerde (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Beschluß vom 16. Mai 2003 - VfGBbg 68/02 - [Gemeinde Wölsickendorf-Wollenberg], www.verfassungsgericht.brandenburg.de; ebenso zu den Fristen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - 2 BvR 202/01 -, NJW 2001, 1413 und vom 18. September 1998 - 2 BvR 2059/93 -; grundlegend Beschluß vom 23. Januar 1990 - 1 BvR 306/86 -, BVerfGE 81, 208, 214 = NJW 1990, 2189 = MDR 1990, 599; Benda/Klein, Verfassungsprozeßrecht,2. Aufl., Rn. 617 f). Für das Land Brandenburg folgt die Notwendigkeit einer fristgerechten Begründung zusätzlich aus § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg. Ein Beschwerdeführer muß deshalb innerhalb der Frist wenigstens umrißhaft einen Sachverhalt mitteilen, demzufolge eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen verfassungsmäßigen Rechten in Frage kommt. Mit Fristablauf müßten die bisherigen Ausführungen als Kernbegründung gelten können und muß sich eine gegebenenfalls weitere Begründung auf Rechtsausführungen und Ergänzungen beschränken. Dem genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere sind - zudem nur pauschale - Bezugnahmen auf Vorbringen einer anderen Rechtsanwaltskanzlei in einem früheren Verfahren der Beschwerdeführerin sowie einer anderen Gemeinde erstmals nach Fristablauf im Stellungnahmeschreiben erklärt worden. Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln. Daran ändert nichts, daß die Beschwerdeführerin - wie sie nunmehr mitteilt - sich über Monate hinweg nicht mit ihrer früheren und erneut beauftragten Rechtsanwältin über deren Honorarforderung einigte, mit der Folge, daß diese das Mandat schließlich kurz vor Fristablauf niederlegte. Dieser Umstand liegt allein im Risikobereich der Beschwerdeführerin. Ohnehin liegt hier eine gesetzliche Ausschlußfrist (vgl. BVerfGE 24, 252, 258) vor. Daher kommt eine - von der Beschwerdeführerin auch nicht ausdrücklich beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 6/99 -, LVerfGE 10, 257). Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Prof. Dr. Harms-Ziegler |
Havemann | Dr. Jegutidse |
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