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VerfGBbg, Beschluss vom 18. August 2005 - VfGBbg 282/03 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3
- RVG, § 61 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Gegenstandstwert
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. August 2005 - VfGBbg 282/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 282/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.,

gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. September 2003

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 18. August 2005

b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 €  festgesetzt.


G r ü n d e :

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Diese Vorschriften sind gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weiter anwendbar, da der Beschwerdeführer seinen Verfahrensbevollmächtigten für das verfassungsgerichtliche Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2004 mandatiert hat. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 €

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes war zu berücksichtigen, daß das Verfahren aufgrund der - wenn auch nur einen Teilbereich der privaten Lebensführung des Beschwerdeführers betreffenden - umfassenden Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Unterlassen der Weitergabe der Korrespondenz eine nicht ganz untergeordnete Bedeutung für den Beschwerdeführer gehabt hat. Überdies war die Entscheidungszuständigkeit des Landesverfassungsgerichts auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Das Landesverfassungsgericht hält danach einen Gegenstandswert in Höhe von 8.000 €  für angemessen. Für eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes war kein Raum. Insbesondere hatte das Landesverfassungsgericht sich nicht an der Festsetzung des Landgerichts zu orientieren, da das erkennende Gericht nicht unmittelbar über den Unterlassungsanspruch befunden, sondern lediglich das Landgericht verpflichtet hat, erneut über die Sache zu entscheiden. Für eine „finanzielle Grundrechtsverweigerung“ ist nichts ersichtlich..
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Prof. Dr. Schröder
 
Prof. Dr. Will