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VerfGBbg, Beschluss vom 18. August 2005 - VfGBbg 174/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Verhältnismäßigkeit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. August 2005 - VfGBbg 174/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 174/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

der Gemeinde Saalow,
vertreten durch das Amt Am Mellensee,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Hauptstraße 8,
15838 Sperenberg,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Auflösung der Gemeinde Saalow
 (Amt Am Mellensee) durch Eingliederung in die neu gebildete amtsfreie Gemeinde Am Mellensee

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 18. August 2005

b e s c h l o s s e n :

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e:

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Am Mellensee angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die neu gebildete amtsfreie Gemeinde Am Mellensee.

I.

1. Die Beschwerdeführerin liegt im Norden des vormaligen Amtes Am Mellensee (Landkreis Teltow-Fläming) - einem Amt nach dem sog. Amtsmodell 1 mit Sitz der Amtsverwaltung im ca. 8 km südlich gelegenen Ortsteil Sperenberg (Landkreis Teltow-Fläming) - und grenzt südlich an die dem engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin zugehörige Gemeinde Glienick (vormals Amt Zossen) an. Das im äußeren Entwicklungsraum gelegene Amt bestand zum Zeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung aufgrund mehrerer freiwilliger, zum 1. Februar 2002 wirksam gewordener Zusammenschlüsse anderer kleinerer Gemeinden mit der Gemeinde Am Mellensee neben der Beschwerdeführerin noch aus zwei weiteren amtsangehörigen Gemeinden (Am Mellensee mit 5.952 Einwohnern nach dem Zusammenschluß und Gadsdorf mit 173 Einwohnern). Das Gebiet der Beschwerdeführerin umfaßt drei räumlich voneinander getrennte Siedlungsbereiche, von denen einer unmittelbar an den Ortsteil Mellensee der Gemeinde Am Mellensee angrenzt. Ende 2001 lebten von den 6.997 Einwohnern des Amtgebietes 872 im Gebiet der Beschwerdeführerin.

2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern an die Beschwerdeführerin Unterlagen zu ihrer beabsichtigten Eingliederung in die neu zu bildende Gemeinde Am Mellensee mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Teltow-Fläming versandt. Für die Bürgeranhörung stand ein Monat zur Verfügung; sie sollte vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen sein.

3. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 15 des Entwurfes zum Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4. GemGebRefGBbg) sah den Zusammenschluß der bisher dem Amt Am Mellensee zugehörigen Gemeinden zur neuen Gemeinde Am Mellensee vor. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 21. November 2002 eine Anhörung u.a. der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Neuregelung durch. Hierzu wurde deren ehrenamtlicher Bürgermeister geladen, welcher – nach Angaben der Beschwerdeführerin - die Anhörungsunterlagen 4 Wochen und 5 Tage vor dem Termin erhielt. Die Beschwerdeführerin kündigte eine schriftliche Stellungnahme an. Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 15 des 4. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 37 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg), lautet:

§ 15
Verwaltungseinheit Amt Am Mellensee

(1) Die Gemeinden Gadsdorf und Saalow werden in die Gemeinde Am Mellensee eingegliedert.

(2) Das Amt Am Mellensee wird aufgelöst. Die Gemeinde Am Mellensee ist amtsfrei.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 16. Juni 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht unter verschiedenen Aspekten geltend, die Neugliederungsmaßnahme sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden seien. Beispielsweise unterschieden sich die Anhörungsunterlagen und der Gesetzentwurf wesentlich. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an.

In materiell-rechtlicher Hinsicht sei ein „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung“ die Tatsache, daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten. Es fehle am Nachweis, daß die Beschwerdeführerin ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft, was u.a. auf Ermittlungsdefiziten beruhe.

Die Beschwerdeführerin beantragt zu erkennen:

§ 15 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming vom 24. März 2003 verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten und ist deshalb nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die neu gebildete Gemeinde Am Mellensee hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.

Die weitgehend zulässige kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich auch gegen die in § 15 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg geregelte Eingliederung der Gemeinde Gadsdorf in die neue Gemeinde Am Mellensee und die in § 15 Abs. 2 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg bestimmte Auflösung des bisherigen Amtes Am Mellensee richtet. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes, die entsprechend der (bloßen) verwaltungsmäßigen Hilfsfunktion des - wie immer zustandegekommenen bisherigen - Amtes für jedwede spätere Änderung der Amtszuordnung zu gelten hat, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573, 574). Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde einer amtsangehörigen Gemeinde als begründet erweist und sie (folglich) als amtsangehörige Gemeinde fortbesteht, hat das Land dafür zu sorgen, daß ihr eine Verwaltung – durch Zuordnung zu einem Amt oder Bildung eines neuen Amtes, notfalls auch unter Wiederbelebung der früheren Amtsmodelle 2 oder 3 - zur Verfügung steht. Je nach Art der dann getroffenen Regelung, die also gegebenenfalls abzuwarten bleibt, mag Anlaß für eine darauf bezogene gerichtliche Überprüfung bestehen. Festhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der Amtsverwaltung kann die einzelne Gemeinde das Land aber grundsätzlich nicht. Auch soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Zuordnung der Gemeinde Gadsdorf wendet, sind Gesichtspunkte für eine Beschwer nicht ersichtlich.

2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt.

1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Verfahren kommunaler Verfassungsbeschwerden im wesentlichen gleichlautend vorgebrachten Einwände wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203) Bezug genommen. Auch die von der Beschwerdeführerin in Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vorgebrachten Einwände im Schriftsatz vom 24. Februar 2004 geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 162/03 -, zuletzt ausführlich: Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 118/03 -).

2. Auch materiell ist die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die neue Gemeinde Am Mellensee mit der Landesverfassung vereinbar.

a)  In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann.

Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 5. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]).

Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., zuletzt Beschluß vom 22. April 2004 – VfGBbg 182/03 – UA S. 16). Unter mehreren offensichtlich gleich gut geeigneten Lösungen muß der Gesetzgeber allerdings diejenige auswählen, die für die betroffene Gemeinde weniger belastend ist und in ihre Rechtssphäre weniger intensiv eingreift (VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 31 f; StGH BW, Urteil vom 14. Februar 1975 - GR 11/74 -, NJW 1975, 1205, 1212).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Am Mellensee Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen:

aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Die örtlichen Verhältnisse und wesentlichen Strukturdaten der Beschwerdeführerin sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (vgl. „Neugliederungssachverhalt“: LT-Drucksache 3/4883, S. 267 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um „bedeutungslose Mittelungen..., denen ein Mangel an Arbeitssorgfalt und Seriosität attestiert werden kann“, sondern um eine durch Tatsachen untermauerte Zustandsbeschreibung. So wurde festgestellt, daß sich auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin eine Arztpraxis sowie eine Pflege- und Betreuungseinrichtung des Deutschen Roten Kreuzes befinden und eine Feuerwehr unterhalten wird. Es sind drei landwirtschaftliche Kleinunternehmen ansässig. Es besteht eine Kindertagesstätte, deren Trägerschaft dem Amt übertragen worden ist. Die Grundschüler besuchen die Schule im Ortsteil Mellensee. In der Gesamtschule Sperenberg werden auch Schüler der Beschwerdeführerin unterrichtet.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in gebotener Weise auch die Gesamtsituation im Bereich des Amtes Am Mellensee in den Blick genommen (LT-Drucksache 3/4883, S. 266 f.). So hat er festgestellt, daß das Amt aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zum engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin einen vergleichsweise geringen Bevölkerungsrückgang und eine leicht überdurchschnittliche Bevölkerungsdichte aufweist. Es gibt im Amt keinen Zentralort. Der Ortsteil Sperenberg der Gemeinde Am Mellensee fungiert als ländlicher Versorgungsort, zu dessen Einzugsbereich die Beschwerdeführerin gehört und der über zwei Straßen (K 7227 und K 7228) erreichbar ist. Dort befinden sich eine Grundschule, eine Schule der Sekundarstufe I, eine Sporthalle, eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Kindertagesstätte, eine Bücherei, zwei Zweigstellen von Kreditinstituten, mehrere Arztpraxen und eine Apotheke. Die öffentlichen und privaten Einrichtungen werden auch von den Bewohnern der Beschwerdeführerin genutzt. Drei Unternehmen haben sich in einem zu Sperenberg gehörenden Gewerbegebiet angesiedelt. An Schultagen verkehrt ein Linienbus. Einige Einwohner der Beschwerdeführerin sind in Sportvereinen der Gemeinde Am Mellensee organisiert. Durch das Gebiet der Beschwerdeführerin führt die Landstraße L 79, welche außerorts in nördlicher Richtung Anschluß an die Bundesstraße B 246 bietet und in östlicher Richtung an die Gemeinde Am Mellensee.

Es kommt nicht darauf an, ob vom Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt worden sind. Wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist bei der Prognoseentscheidung zur Gemeindegebietsneugliederung ersichtlich von untergeordneter Bedeutung. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß bei Zugrundelegung der behaupteten abweichenden Situation die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht deshalb eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen sind indes nicht ersichtlich.

bb) Der Gesetzgeber gliedert aus Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV die Beschwerdeführerin neu. Nachvollziehbar beruft sich der Gesetzgeber darauf, daß die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die nunmehr amtsfreie Gemeinde Am Mellensee einer Stärkung der Verwaltungskraft der Kommunen dient. Zwar wäre die Erhaltung des Amtes als örtliche Verwaltungseinheit im äußeren Entwicklungsraum und wegen des Fehlens eines Zentralortes auch nach dem vom Gesetzgeber selbst gewählten Reformleitbild grundsätzlich möglich (vgl. Leitbild unter I. 2. a) bb)und b); LT-Drucksache 3/4883, S. 19 f.). Auch spricht die Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin nicht gegen ihren Erhalt als selbständige Gemeinde. Allerdings weist die amtsangehörige Gemeinde Gadsdorf eine kleinere als die im Leitbild für amtsangehörige Gemeinden festgelegte Mindesteinwohnerzahl von 500 (vgl. I. 2. b) cc); LT-Drucksache 3/4883, S. 20) auf, so daß bei deren alleiniger Nichteingliederung das Amt aus lediglich zwei amtsangehörigen Gemeinden bestehen würde. Ein solcher Zustand entspräche aber nicht dem Leitbild, nach dem das Amt aus mindestens 3 amtsangehörigen Gemeinden besteht (I. 2. b) aa); LT-Drucksache 3/4883, S. 20). Ämter, die aus zwei amtsangehörigen Gemeinden bestehen, sind – gleichfalls nach dem Leitbild unter I. 2. b) aa) - nur als Übergangslösung in der Freiwilligkeitsphase bis zur gesetzlichen Neuordnung zulässig.

(1) Daß die Stärkung der Verwaltungskraft sowie die Straffung und Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen durch die Bildung von Einheitsgemeinden Gründe des öffentlichen Wohls sind, welche eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermögen, hat das Landesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, insbesondere zum Unterfall der Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland (Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., und - VfGBbg 97/03 -) sowie zum vorausgegangenen Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (vgl. Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116 = LKV 2002, 573, 574). Eine kommunale Neugliederung setzt nicht voraus, daß Mängel in der bisherigen Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 18. November 2004 - VfGBbg 167/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen.

(2) Gegen die Festlegung einer Untergrenze amtsangehöriger Gemeinden bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat darauf abgestellt (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 37 f.), daß zum einen die Effizienz der Verwaltungstätigkeit von mehreren Entscheidungsträgern für dieselbe kommunale Ebene (Gemeinde- und Amtsverwaltung) bei einem Amt mit nur zwei Mitgliedsgemeinden leidet und zum anderen bei - wie hier - stark unterschiedlicher Größe der beiden amtsangehörigen Gemeinden die größere jederzeit die kleinere Gemeinde im Amtsausschuß überstimmen kann. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 24. Juni 2004 – VfGBbg 114/03 -). Daß dem Amt Am Mellensee weitere Gemeinden angehörten, von denen sich bis Februar 2002 unter Aufgabe ihrer Eigenständigkeit mehrere in die Gemeinde Am Mellensee eingegliedert haben, hindert die Anwendung der erst für das spätere Gesetzgebungsverfahren formulierten Leitbildregelung 2 b) aa) nicht. Denn Gegenstand der vorliegenden gesetzlichen Neugliederung ist allein das Amt Am Mellensee. Insoweit ist auch unbedenklich, daß die Eingliederung der Beschwerdeführerin letztlich wegen der geringen Einwohnerzahl der Gemeinde Gadsdorf notwendig ist. Denn für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung entspricht.

cc) Zur Erreichung dieser Reformziele ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Am Mellensee nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Straffung der Verwaltungseffizienz und einer Bereinigung der Kleinamtsstruktur durch die Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit der Gemeinde Am Mellensee eindeutig verfehlt würde

dd) Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die neue Gemeinde Am Mellensee ist nicht unverhältnismäßig.

(1) Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], a.a.O.).

(2) Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt.

Ihm war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner im Blick gehabt und sich damit auseinandergesetzt, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/4883, S. 264) und den Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 15 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). Zutreffend hat er in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, daß sich die Mehrzahl der bei einem im Oktober 2001 durchgeführten Bürgerentscheid über den Zusammenschluß der Beschwerdeführerin mit der Gemeinde Am Mellensee abgegebenen Stimmen sogar für diese Zusammenlegung ausgesprochen hat. Allerdings wurde das für den freiwilligen Zusammenschluß erforderliche Quorum gemäß § 20 Abs. 4 Gemeindeordnung Brandenburg (GO) von 25 % der Abstimmungsberechtigten nicht erreicht, weil sich nur wenige Einwohner der Beschwerdeführerin am Entscheid beteiligt hatten. Als gegen den Erhalt der Selbständigkeit der Beschwerdeführerin sprechende Gründe hat der Gesetzgeber in zulässiger und vertretbarer Weise die geringe Größe des Amtes Am Mellensee (mit nur noch zwei amtsangehörigen Gemeinden nach der notwendigen Eingliederung der Gemeinde Gadsdorf) gewürdigt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von der Notwendigkeit der Bildung einer Einheitsgemeinde ausging.

Die Alternative einer interkommunalen Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), durfte der Gesetzgeber zu Recht vernachlässigen. Eine solche kann typischerweise jeweils nur in Teilbereichen wirken. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler.

ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.

(1) Ein bestehendes starkes bürgerschaftliches Engagement in der Beschwerdeführerin „als historisch gewachsener Gemeinde“ steht der Eingliederung nicht entgegen. Daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner und deren Teilnahme am Gemeindegeschehen dauerhaft beeinträchtigt oder gar beseitigt werden würde, vermag das Verfassungsgericht nicht zu erkennen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, daß bereits zahlreiche Verflechtungen bestünden und die Bevölkerung der Beschwerdeführerin bei der Inanspruchnahme öffentlicher und privater Leistungen auf die Gemeinde Am Mellensee und insbesondere den Ortsteil Sperenberg angewiesen sei – soweit nicht Einrichtungen außerhalb des Amtsgebiets beansprucht würden – (LT-Drucksache 3/4883, S. 270), ist nicht zu beanstanden.

(2) Der Gesetzgeber war nicht durch die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neue Gemeinde Am Mellensee gehindert. Abgesehen davon, daß sich die Gesamtfinanzsituation der Beschwerdeführerin als „schlecht“ darstellt (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 268 f.), kann der Wohlstand einer Gemeinde erfahrungsgemäß auf Lagevorteilen - etwa einer verkehrsgünstigen Lage an der Schnittstelle zwischen Autobahn und Bundesstraße - beruhen, wenn auch die sich aus der günstigen Lage ergebenden Chancen genutzt werden müssen. Umgekehrt kann eine Verschuldung jedenfalls teilweise aus Lagenachteilen herrühren, etwa wenn Infrastruktureinrichtungen unterhalten werden müssen, die zugleich den Menschen aus Nachbargemeinden zugute kommen, und gleichzeitig günstige Entwicklungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder durch bestehende (Wohn-)Bebauung nicht lohnend genutzt werden können. Im übrigen sind die Finanzlage und damit auch der Beitrag, den die Einwohner mit einem neu zugeschnittenen Gebiet und Ressourcen zu leisten vermögen, naturgemäß veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar. Die vom Gesetzgeber in das Abwägungsergebnis eingestellte Überlegung, daß die nicht ausreichende Wirtschaftskraft der Beschwerdeführerin eine Bündelung der finanziellen Folgen erfordere (LT-Drucksache 3/4883, S. 270), ist grundsätzlich sachlich und nachvollziehbar.

(3) Eine mindestens gleich geeignete Alternative zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Amt Mellensee ist weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Zuordnung zu den örtlichen Verwaltungseinheiten Trebbin und Zossen hat der Gesetzgeber nachvollziehbar abgelehnt, weil zu diesen allenfalls marginale Verflechtungsbeziehungen bestehen. Eine Umwandlung der Beschwerdeführerin in eine amtsfreie Gemeinde ohne Zusammenschluß der bisherigen amtsangehörigen Gemeinden kommt nicht in Betracht, weil einerseits die Einführung zusätzlicher Verwaltungseinheiten nicht leitbildgerecht ist und andererseits die Einwohnergrenze für amtsfreie Gemeinden (dauerhaft mindestens 5.000) bei weitem nicht erreicht wird (vgl. Leitbild unter I. 2. d) cc) und I. 3. a); LT-Drucksache 3/4883, S. 21 und 37). Gegen diese konzeptionellen Vorgaben des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden (vgl. z.B. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 20. Januar 2005 – VfGBbg 107/03 – [Ahrensfelde]).

ff) Der Gesetzgeber mußte im Bereich Am Mellensee nicht deshalb das Amt erhalten, weil er andernorts im äußeren Entwicklungsraum entsprechend verfahren war. Die Neugliederung verstößt in dieser Hinsicht nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung einer Gemeindegebietsreform sein „System“ nicht ohne hinreichende Begründung verlassen darf (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50, 51 „Raum Hannover“; ThürVerfGH, Urt. vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95 -, LVerfGE 5, 391, 422; BayVerfGH, Entsch. vom 20. April 1978 - Vf.6-VII-78 -, BayVBl 1978, 497, 503; hinsichtlich Kreisgebietsreform bereits das erkennende Gericht, Urteil vom 14. Juli 1994 – VfGBbg 4/93 – LVerfGE 2, 125, 142; vgl. auch Dreier, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 28 Rn. 122; Tettinger, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Band 2, Art. 28 Rn. 233). Im wesentlichen vergleichbare Neugliederungen müssen gleich behandelt werden. Regelungen, die ohne hinreichende Begründung das zugrundeliegende System verlassen, verstoßen gegen das öffentliche Wohl. Dies ist hier nicht geschehen.

gg) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die aus der Anhörung der Bevölkerung, der Beschwerdeführerin und der weiteren bisher amtsangehörigen Gemeinden resultierenden Stellungnahmen sind in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 263 ff.). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin sprechenden Umständen das höhere Gewicht beigemessen hat, zumal die Mehrzahl der beim Bürgerentscheid über einen freiwilligen Zusammenschluß abgegebenen Stimmen sich auch für solch eine Lösung ausgesprochen hat.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg. Der Beschluß ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Prof. Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Prof. Dr. Schröder Prof. Dr. Will