VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juli 2002 - VfGBbg 74/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Begründungserfordernis - Beschwerdefrist - Fristversäumung - Erinnerung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juli 2002 - VfGBbg 74/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 74/02

B E S C H L U S S | ||||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. Juli 2002 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2002 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken durch seine Schreiben vom 17. und 20. April 2002 – ein weiterer Schriftsatz ist auch nach der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten nicht eingegangen - nicht ausgeräumt hat. Für die Verfassungsbeschwerde fehlt es weiterhin an einer dem Verfassungsgerichtsgesetz entsprechenden Begründung. Ein Urteil des Amtsgerichtes Oranienburg vom 3. April 2001 und einen Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 16. März 2002 hat der Beschwerdeführer dem Gericht nicht vorgelegt. Aber auch soweit der Beschwerdeführer ein Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 28. September 2001 und einen Beschluß desselben Gerichtes vom 8. Januar 2002 (jeweils 4 S 130/01) dem Verfassungsgericht zur Kenntnis gebracht hat, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen des Gesetzes. Nach § 46 VerfGGBbg hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der brandenburgischen Verfassung darzulegen. Rügt er einen Grundrechtsverstoß durch eine gerichtliche Entscheidung, hat er darzulegen, inwiefern der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte verkannt haben soll. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer geht auf die Landesverfassung gar nicht ein, sondern trägt im wesentlichen materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Einwände vor. Auch soweit er daneben auf die seiner Meinung nach gegebene „politische Brisanz“ der Entscheidungen verweist, ist ein Verfassungsverstoß nicht zu erkennen. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichtes ist auch deshalb zu verwerfen, weil sie entgegen § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg nicht innerhalb zweier Monate seit Zustellung des Urteils erhoben worden ist. Das vom Beschwerdeführer nach Erhalt der Kostenrechnung durchgeführte Erinnerungsverfahren vermag die Beschwerdefrist nicht zu verlängern. | ||||||||||||||||
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