VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juli 1996 - VfGBbg 20/95 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Arbeitsrecht - Beschwerdebefugnis - rechtliches Gehör - Subsidiarität - Vorabentscheidung |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Fundstellen: | - LVerfGE 4, 201 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juli 1996 - VfGBbg 20/95 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 20/95

B E S C H L U S S | ||||||||||
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde Dr. T., Beschwerdeführer, gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 18. Mai 1995 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. Juli 1996 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer erstrebt die Aufhebung eines im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Brandenburg. Das Gericht wies die Berufung gegen ein beim Arbeitsgericht Cottbus geltend gemachtes Begehren auf vorläufige Weiterbeschäftigung als Hochschullehrer zurück. I. Der Beschwerdeführer ist seit 1992 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Bernau - einer dem Ministerium des Innern nachgeordneten Einrichtung - als Dozent beschäftigt. Im Jahre 1994 bewarb er sich um die Planstelle eines Professors der Besoldungsgruppe C 3 an der Technischen Fachhochschule Wildau. Die Fachhochschule schlug dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur vor, den Beschwerdeführer für die angestrebte Professur zu berufen. Unter den beteiligten Referaten des Ministeriums kam es über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Berufung nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz bei dem Beschwerdeführer gegeben seien, zu Meinungsverschiedenheiten. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin auch zu einer Professur im Angestelltenverhältnis bereit. Mit Schreiben vom 15. August 1994 teilte der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur dem Beschwerdeführer mit, er “beabsichtige”, ihn auf die entsprechende Planstelle zu berufen. Wegen der damaligen Regierungsneubildung im Land Brandenburg verzögerte sich indes die Unterzeichnung eines entsprechenden Arbeitsvertrages. Da die Technische Fachhochschule Wildau den Beschwerdeführer bereits mit dem Beginn der Vorlesungen am 12. September 1994 einsetzen wollte, beauftragte ihn das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur - auf entsprechenden Vorschlag der Fachhochschule - für die Zeit vom 10. September 1994 bis zum 31. Dezember 1994 mit der Vertretung der Professorenstelle. Hiermit erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden. Wegen seiner Tätigkeit an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Bernau vereinbarte er am 28. September 1994 mit dem Minister des Innern, daß seine Dozententätigkeit mit Blick auf seine Verpflichtung an der Technischen Fachhochschule Wildau bis zum 31. Dezember 1996 ruhen sollte; gleichzeitig verpflichtete er sich, in beschränktem Umfang auch in Bernau Lehrveranstaltungen durchzuführen. Ende Dezember 1994 informierte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur den Beschwerdeführer, daß es eine Rücknahme der “Ruferteilung” erwäge. Auf Bitten des Gründungsrektors der Technischen Fachhochschule Wildau kam man überein, die Professorenstellvertretung noch bis zum 31. Januar 1995 fortzuführen. Eine weitere Fortsetzung des Dienstverhältnisses lehnte das Ministerium ab. Im Februar 1995 erhob der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsgericht Cottbus Klage auf Feststellung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Hochschullehrer. Das Klageverfahren ist nach Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht Cottbus bei dem Landesarbeitsgericht anhängig. Mit Erhebung der Klage stellte der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsgericht Cottbus zugleich Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel seiner vorläufigen Weiterbeschäftigung (... Ga 04/95). Das Arbeitsgericht wies den Antrag durch Urteil vom 23. Februar 1995 zurück, weil - unabhängig von der Frage, ob ein Arbeitsvertrag zustandegekommen sei - ein Eilbedürfnis nicht gegeben sei. Gegen die Zurückweisung seines Eilantrages legte der Beschwerdeführer sodann Berufung zu dem Landesarbeitsgericht Brandenburg ein (... Sa 167/95). Zu der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Land entstanden ist, äußerte er im Rahmen der Berufungsbegründung u.a. die Ansicht, der damalige Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur habe mit dem Schreiben vom 15. August 1994 ein (bindendes) Angebot zum Abschluß eines Angestelltenvertrages oder doch zum Abschluß eines entsprechendes Optionsvertrages abgegeben, das er - der Beschwerdeführer - sodann angenommen habe. Zur Glaubhaftmachung eines entsprechenden Rechtsbindungswillens legte er ein von dem damaligen Wissenschaftsminister Enderlein unterzeichnetes Schreiben vom 7. März 1995 vor, mit dem dieser dem Beschwerdeführer mitteilt, er habe ihm mit dem damaligen Schreiben “die verbindliche Option zugunsten eines Angestelltenverhältnisses” eingeräumt. Ferner berief er sich zur Glaubhaftmachung eines Bindungswillens auf das Zeugnis des ehemaligen Ministers. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung durch Urteil vom 18. Mai 1995 zurück. Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, es könne nicht offensichtlich angenommen werden, daß zwischen den Beteiligten ein Arbeitsvertrag zustandegekommen sei. In diesem Zusammenhang sei dem Schreiben des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15. August 1994 nicht entnehmbar, daß dieser schon damit eine Bindung habe herbeiführen wollen. Dies ergebe sich aus der Wortwahl des Schreibens, wonach die Erteilung eines Rufes (nur) “beabsichtigt” sei, aber auch aus dem entsprechenden Willen der Beteiligten, insbesondere dem des damaligen Verfügungsklägers und jetzigen Beschwerdeführers selbst. Dies zeigten etwa die nachfolgende Begründung des (bloßen) Stellvertreterverhältnisses sowie die Vereinbarung des Beschwerdeführers mit dem Ministerium des Innern, wonach die Verpflichtungen in Bernau nicht aufgelöst worden seien, sondern bis zu der seinerzeit ins Auge gefaßten Beendigung der Stellvertretertätigkeit nur ruhen sollten. Das Gericht habe daher dem Beweisanerbieten des Beschwerdeführers über einen Bindungswillen des ehemaligen Ministers Enderlein nicht nachkommen müssen. II. Zur Begründung seiner hiergegen am 20. November 1995 rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend: Der Rechtsweg zu den Fachgerichten sei erschöpft. Er könne auch nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden; selbst wenn er dort obsiegen würde, könne die von ihm bis dahin erstrebte (vorläufige) Beschäftigung als Hochschullehrer nicht rückwirkend erfolgen. Unabhängig davon beschwere ihn die Eilentscheidung schon deswegen, weil er als Unterliegender die Kosten tragen müsse. In der Sache verletze ihn die angegriffene Entscheidung in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung (LV). Das Gericht habe - ohne seinem Beweisantrag nachzugehen - einen Bindungswillen des früheren Ministers Enderlein (schon) aufgrund nachträglich eingetretener Umstände verneint. Darin sei eine gegen das Prinzip der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung zu sehen. B. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. I. Das Gericht kann offenlassen, ob der Beschwerdeführer nach Lage der Dinge überhaupt beschwerdebefugt ist. Insoweit muß zumindest die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten - hier des Verfahrensgrundrechts aus Art. 52 Abs. 3 LV - gegeben sein. Der Sache nach geht es vorliegendenfalls um den Vorwurf, das Landesarbeitsgericht habe seine Schlußfolgerung, ein Rechtsbindungswille der Beteiligten sei nicht zustandegekommen, auf der Grundlage eines nicht zureichend aufgeklärten Sachverhalts vorgenommen. Ob sich hieraus eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ergeben kann, erscheint jedenfalls zweifelhaft. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet verfassungsrechtlich lediglich, daß das Fachgericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hat (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 67, 90, 95), gewährt dagegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, zum Beispiel als unerheblich, teilweise oder ganz außer Betracht lassen (vgl. etwa BVerfGE 21, 191, 194; 36, 92, 97 f.; 46, 315, 319; 60, 305, 310). Da das Landesarbeitsgericht den auf einen Rechtsbindungswillen der Beteiligten bezogenen Vortrag des Beschwerdeführers und seinen entsprechenden Beweisantritt zur Kenntnis genommen und ausdrücklich gewürdigt hat, spricht vieles dafür, daß es diesem verfassungsrechtlichen Mindestmaß gerecht geworden ist. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es jedoch nicht, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig ist. II. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Zwar hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) erschöpft, weil gegen das angegriffene Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 18. Mai 1995 im einstweiligen Verfügungsverfahren ein (weiteres) Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. § 72 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz). Indessen geht der § 45 Abs. 2 VerfGGBbg zugrundeliegende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde über das Gebot einer bloßen Rechtswegerschöpfung hinaus. Er dient einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgericht und den Fachgerichten. Demnach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, vgl. Beschluß vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, LVerfGE 2, 193, 197 f.; zuletzt Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 9/95 -, S. 6 des Umdrucks). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt deswegen von einem Beschwerdeführer, daß er - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternimmt, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern. Er muß vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994 - VfGBbg 11/93 -, LVerfGE 2, 85, 87; zuletzt Beschluß vom 23. Mai 1996 - VfGBbg 9/95 -, a.a.O.). Eine Verfassungsbeschwerde ist nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 77, 381, 401 ff.; 78, 290, 302 ff.; 80, 40, 45). So liegen die Dinge hier. Dem Beschwerdeführer ist - nachdem bisher ohnehin erst eine summarische Prüfung im Eilverfahren stattgefunden hat - zuzumuten, zunächst das schon beim Landesarbeitsgericht anhängige Hauptsacheverfahren durchzuführen und insoweit den Rechtsweg auszuschöpfen. Er rügt der Sache nach eine Grundrechtsverletzung, die sich nicht in erster Linie auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche (zu einem solchen Fall: BVerfGE 65, 227), sondern letztlich auf die Hauptsache bezieht: Auch soweit er geltend macht, er werde durch eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, geht es letztlich um die Frage, ob ein - wie auch immer zu qualifizierendes - vertragliches Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Land Brandenburg zustande gekommen ist oder ob es - wie das Landesarbeitsgericht meint - an einem dafür erforderlichen Rechtsbindungswillen der Beteiligten fehlt. Die hiergegen erhobene Rüge hat danach den in der Hauptsache verfolgten Anspruch und die damit zusammenhängenden Feststellungen im Blick. Von daher bietet das Hauptsacheverfahren weiterhin die Möglichkeit, eine etwaige Fehlbeurteilung seines - auch dort zur Würdigung anstehenden - Beweisanerbietens gegebenenfalls noch zu korrigieren. Das Subsidiaritätsprinzip findet allerdings dort seine Grenze, wo eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht mehr beseitigen oder verhindern könnte. Diesem Gedanken trägt auch § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg Rechnung, indem dort ausdrücklich eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges vorgesehen ist, wenn dem Beschwerdeführer anderenfalls ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. März 1994, a.a.O.). Ein solcher schwerer und unabwendbarer Nachteil ist vorliegendenfalls indes nicht zu erkennen. Daß im Falle einer dem Beschwerdeführer günstigen Hauptsacheentscheidung eine Beschäftigung als Hochschullehrer nicht (mehr) rückwirkend erfolgen kann, kann eine Vorabentscheidung nicht rechtfertigen. Wenn sich der Beschwerdeführer in der Hauptsache durchsetzt, ist ihm die Lehrvergütung gegebenenfalls nachzuzahlen. Zwar spricht, etwa mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung im September 1994 geäußerte Bereitschaft, die Tätigkeit in Bernau auch unentgeltlich fortzuführen, vieles dafür, daß der Beschwerdeführer auch unabhängig von der Frage der Vergütung seine berufliche Erfüllung darin sieht, als Hochschullehrer tätig zu sein. Dieser immaterielle Aspekt kann indes für eine - nur “im Ausnahmefall” (§ 45 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg) zu treffende - Vorabentscheidung nicht genügen. Daß sich der Beschwerdeführer etwa in ungesicherter wirtschaftlicher Lage befände und deshalb zur Sicherung seines Unterhalts auf eine sofortige Weiterbeschäftigung an der Technischen Fachhochschule Wildau angewiesen wäre, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Im übrigen befindet sich das Hauptsacheverfahren bereits in der zweiten Instanz, so daß die Erschöpfung des Rechtsweges dort absehbar ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß er jedenfalls durch die Auferlegung der Kostenlast für das einstweilige Rechtsschutzverfahren beschwert sei, vermag dies ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Verfassungsgerichts nicht zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 50, 244, 248).
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