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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - VfGBbg 41/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3
- StPO, § 56 f Abs. 1 Nr. 1
- VerfGGBbg, § 21 Abs. 2
Schlagworte: - Widerruf der Bewährung
- Willkür
- Rechtliches Gehör
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - VfGBbg 41/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 41/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
 

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

L.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,

gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 01. August 2008

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Havemann, Dr. Jegutidse, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 18. Juni 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 2008 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 30. Oktober 2008, ausgeräumt hat. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf Gesichtspunkte, die bereits in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 2008 dargestellt wurden. Insbesondere legt er seine Rechtsauffassung zu der Frage dar, ob eine Bewährungsverurteilung aufgrund einer abermaligen Bewährungsverurteilung wegen einer Straftat, die während der Bewährungszeit begangen wurde, widerrufen werden kann. Das Landgericht ist in seinem Beschluss auf diese Frage ausdrücklich eingegangen (vgl. S. 5 des Beschlusses). Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör scheidet insofern aus. Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 der Landesverfassung (LV) gewährt den Prozessbeteiligten das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen einer rechtlichen Streitigkeit vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichtes, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt.

Die dem Beschluss zugrundeliegende Auslegung des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StPO verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach ein Widerruf auch dann in Betracht kommen kann, wenn wegen der neuen Straftat Strafaussetzung gewährt wurde, steht in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Strafgerichte und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. März 1994 – 2 BvR 560/93 -, NJW 1995, 713).

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Schmidt Dr. Schöneburg