VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - VfGBbg 18/09 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Begründung - Rechtliches Gehör - Willkür |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - VfGBbg 18/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 18/09

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren M., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K., gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 26. September 2007 und auf Einleitung dienstrechtlicher und strafrechtlicher Schritte gegen die zuständige Richterin, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. Juni 2009 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2009 und 13. Mai 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg richtet, ist sie unabhängig davon, ob die Frist für ihre Erhebung eingehalten (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg) und der Rechtsweg ausgeschöpft wurde(§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg), bereits deswegen unzulässig, weil es an einer den Anforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBBg genügenden Begründung fehlt. Das angeblich verletzte Recht und der die behauptete Verletzung enthaltende Vorgang müssen substantiiert dargelegt sein, so dass sich aus dem Parteivortrag mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt. Diese Voraussetzungen erfüllen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner Schreiben vom 8. und 25. Mai 2009 nicht. Zwar legt der Beschwerdeführer dar, warum das Urteil des Amtsgerichts seiner Ansicht zufolge inhaltlich falsch ist. Das Verfassungsgericht ist aber nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichts zur Beurteilung von Entscheidungen der Fachgerichte nach „richtig“ oder „falsch“ berufen. Die Anwendung und Überprüfung des einfachen Rechts obliegt den Fachgerichten. Auch die vom Beschwerdeführer angegriffene Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes ist allein Sache der Fachgerichte, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. September 2008 – 2 BvR 1044/08-, juris, mwN). Dass die Richterin vorgetragene Tatsachen bewusst falsch dargestellt und gewürdigt und die Entscheidung durch fehlerhafte Protokollierung der mündlichen Verhandlung willkürlich beeinflusst hat, hat der Beschwerdeführer indes lediglich behauptet, aber nicht in einer Weise, die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des fachgerichtlichen Urteils erwecken könnte, begründet. Die unterbliebene Erwähnung des Schreibens der Klägerin des amtsgerichtlichen Verfahrens vom 6. März 2007, in dem diese um die Vereinbarung eines Termins für eine „ordnungsgemäße Wohnungsübergabe“ nachsuchte, in dem angefochtenen Urteil ist weder willkürlich noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts war mit dem Auszug der Mieterin und der Aushändigung der Wohnungsschlüssel an die Mieter der anderen Wohnung im Haus zwecks Weiterleitung an den abwesenden Vermieter die Wohnungsübergabe vollzogen. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
dem angegriffenen Urteil begehrten dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen für
die entscheidende Richterin und ihre „Abberufung“ im Verfahren ... fallen nicht
in den Zuständigkeitsbereich des Landesverfassungsgerichts. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Schmidt | Dr. Schöneburg |