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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - VfGBbg 12/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 46; VerfGGbg § 20 Abs. 1 Satz 2
Schlagworte: - zügiges Verfahren
- Erledigung
- Rechtsschutzbedürfnis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - VfGBbg 12/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 12/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,

Beschwerdeführer,

wegen Untätigkeit und Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam im Verfahren ...

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Havemann, Dr. Jegutidse, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 18. Juni 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 25. Mai 2009 nicht ausgeräumt hat.

Die wegen des Vorwurfs der Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam im Verfahren ... erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil mit der Durchführung des Ortstermins und der nachfolgenden Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis für eine Inanspruchnahme des Verfassungsgerichts entfallen ist. Die Verfassungsbeschwerde dient in erster Linie dem subjektiven Rechtsschutz des Bürgers; sie will dem Bürger bei der Durchsetzung seines Anliegens die Hilfe des Verfassungsgerichts zuteil werden lassen (vgl. Ruppert, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 90 Rdn. 71 ff.). Demgemäß liegt das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Verletzung des Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Landesverfassung gestützte Verfassungsbeschwerde vor allem dann vor, wenn die Untätigkeit oder zögerliche Verfahrensweise des Fachgerichts andauert und ein Eingreifen des Verfassungsgerichts deshalb geboten ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 – VfGBbg 28/96 –, LVerfGE 5, 125, 129 und vom 28. März 2001 – VfGBbg 8/01 –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Ist demgegenüber der zu beurteilende Verfahrensteil abgeschlossen und damit eine Behebung der dort etwa eingetretenen Verletzung des Grundrechts auf ein zügiges Verfahren nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem - insoweit nachträglichen - Tätigwerden des Verfassungsgerichts nur ausnahmsweise anzuerkennen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2008 – VfGBbg 2/08 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Ausnahme hier geboten sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit sich der Beschwerdeführer nunmehr auch gegen die in dem Verfahren ... zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit ebenfalls nicht erfüllt. Es fehlt insofern jedenfalls an einer den Anforderungen des § 46 VerfGGBbg genügenden Begründung. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 11. Mai 2009 wird verwiesen.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Schmidt Dr. Schöneburg