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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 39/04 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 99 Satz 2; LV, Art. 99 Satz 3
- GFG 2004, § 8; GFG 2004, § 16
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Finanzhoheit
- Beschwerdebefugnis
- Subsidiarität
- interkommunales Gleichbehandlungsgebot
nichtamtlicher Leitsatz: 1. Zu den Darlegungs- und Begründungsobliegenheiten für eine kommunale Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf eine den Aufgaben angemessene finanzielle Mindestausstattung geltend gemacht wird.

2. Die gesonderte Berücksichtigung von Zentralorten nicht aber von Selbstversorgerorten im Hauptansatz für die Ermittlung des Finanzbedarfs der Gemeinden und für die Aufteilung der Schlüsselmasse in § 8 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Fundstellen: - LKV 2006, 505
- NJ 2006, 362 (nur LS)
- LVerfGE 17, 103
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 39/04 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 39/04



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Schöneiche bei Berlin,
vertreten durch den Bürgermeister,
Brandenburgische Straße 40,
15566 Schöneiche bei Berlin,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. W.,

gegen § 8 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 vom 17. Dezember 2003 (GVBl I, S. 331), geändert durch das Änderungsgesetz vom 05. April 2004 (GVBl I, S. 76),

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse und Prof. Dr. Schröder

am 18. Mai 2006

b e s c h l o s s e n :

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin beanstandet den Ansatz zur Ermittlung des Finanzbedarfs nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz für das Jahr 2004.

I.

1. Durch das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 2004 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 - GFG 2004 -) vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I 331) stellt das Land den Gemeinden und Landkreisen u.a. 25,3 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sowie der Landessteuern einschließlich des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage als Zuweisung zur Verfügung (allgemeiner Steuerverbund). Die Mittel, die sich auf dieser Grundlage und nach Maßgabe weiterer Vorschriften ergeben, werden in Form von allgemeinen Zuweisungen (§§ 6 - 16), insbesondere Schlüsselzuweisungen, und als investive Zuweisungen (§ 17) den Kommunen zugeteilt.

Die Schlüsselzuweisungen werden nach Bedürftigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften verteilt. Um festzustellen, ob eine Gemeinde in diesem Sinn bedürftig ist, wird zunächst mit Hilfe der Ausgangsmeßzahl der fiktive Finanzbedarf einer Gemeinde errechnet. Zu diesem Zweck wird zunächst ein Hauptansatz gebildet. Zu dessen Bestimmung wird die Einwohnerzahl der Gemeinde mit einem Vomhundertsatz multipliziert, der je nach der Größe der Gemeinde gestaffelt zwischen 100 % und 128 % beträgt und zwischen einzelnen Staffelstufen linear ansteigt (§ 8 Abs. 3). Für die kreisfreien Städte beträgt der Ansatz 138 %. Alternativ bestimmt sich der Hauptansatz nach der Feststellung einer Kommune als Mittel-, Grund- oder Kleinzentrum, sofern dies einen für die Kommune günstigeren Vomhundertsatz ergibt (§ 8 Abs. 4). Zu dem Hauptansatz wird der Soziallastenansatz, die gewichtete Anzahl der seit mehr als 12 Monaten arbeitslosen Einwohner (§ 8 Abs. 5), addiert. Haupt- und Soziallastenansatz zusammen bilden den Gesamtansatz. Dieser wird mit einem einheitlichen Grundbetrag multipliziert, der sicherstellt, daß die gesamte insoweit zur Verfügung stehende Finanzmasse verbraucht wird. Der so errechnete Betrag ist die Ausgangsmeßzahl.

Der Ausgangsmeßzahl wird die Steuerkraftmeßzahl gegenübergestellt. Die Steuerkraftmeßzahl errechnet sich aus der Grundsteuer, der Gewerbesteuer und den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und der Umsatzsteuer.

Eine Gemeinde erhält Schlüsselzuweisungen, wenn die Steuerkraftmeßzahl hinter der Ausgangsmeßzahl zurückbleibt. Diese Schlüsselzuweisungen betragen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Ausgangsmeßzahl und der Steuerkraftmeßzahl (§ 10).

Neben den Schlüsselzuweisungen gibt es zweckgebundene Zuweisungen. So wird bestimmten Städten und Landkreisen eine Theaterpauschale gewährt (§ 14); Gemeinden, Ämter und Landkreise, die Träger von Schulen sind, erhalten einen Schullastenausgleich (§ 15). Auch diese Zahlungen werden aus dem allgemeinen Steuerverbund geleistet, sind aber unabhängig von der sonstigen Bedürftigkeit der Gemeinde.

Des weiteren gibt es einen Ausgleichsfonds im Umfang von über 52 Mio. Euro, der sich zu rund 87 % aus dem allgemeinen Steuerverbund und zu 13 % aus anderen Mitteln zusammensetzt. Er wird insbesondere für Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Landkreise einschließlich Zuweisungen zum Erhalt freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben und für hoch verschuldete Gemeinden bereitgestellt (§ 16).

Daneben werden aus dem Steuerverbund investive Maßnahmen finanziert (§ 17), für deren Verteilung zum einen die Einwohnerzahl zugrundegelegt wird, zum anderen auch konkrete Projekte, wie investive Schwerpunktmaßnahmen der Kommunen, maßgeblich sind. Für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben werden 158 Mio. Euro zur Verfügung gestellt (§ 18).

Außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes gibt es weitere Zuweisungen, insbesondere Kostenerstattung für besonderen Aufwand bei übertragenen Aufgaben (§ 19). Die Aufteilung darüber hinaus gewährter sonstiger Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes (§ 21) in Höhe von 1.573.744.700 Euro nimmt der Runderlaß des Ministeriums des Innern “Zuweisungen an die Gemeinden und Landkreise nach Maßgabe des Haushaltsplans 2004” vom 13. April 2004 (Amtsblatt für Brandenburg, S. 320) vor.

2. Die von der Beschwerdeführerin angegriffene Vorschrift des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 hat folgenden Wortlaut:

§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die kreisfreien
Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 6 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird gebildet, indem der Hauptansatz nach den Absätzen 3 und 4 und der Soziallastenansatz nach Absatz 5 zusammengezählt werden.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird errechnet, indem die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt wird. Der Vomhundertsatz beträgt für eine Gemeinde

bis zu  2.500 Einwohnern 100 vom Hundert,
mit  7.500 Einwohnern 103 vom Hundert,
mit 15.000 Einwohnern 108 vom Hundert,
mit 35.000 Einwohnern 118 vom Hundert,
mit 45.000 Einwohnern 123 vom Hundert,
mit 55.000 Einwohnern 128 vom Hundert.

Für kreisfreie Städte beträgt der Ansatz 138 vom Hundert. Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Sofern der Hauptansatz nach Absatz 3 keinen höheren Vomhundertsatz ergibt, beträgt der Vomhundertsatz für eine Gemeinde,

1. die als Mittelzentrum festgestellt worden ist,
        118 vom Hundert,

2. die als Grundzentrum festgestellt worden ist,
        113 vom Hundert,

3. die als Kleinzentrum festgestellt worden ist,
        103 vom Hundert.

Für die Großen kreisangehörigen Städte beträgt der Ansatz mindestens 123 vom Hundert.

(5) Als Soziallastenansatz werden der einzelnen Gemeinde die von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand vom Juni des vorvergangenen Jahres ermittelten Arbeitslosenzahlen gleich oder größer drei, denen eine Dauer der Arbeitslosigkeit von zwölf Monaten und mehr zu Grunde liegt, hinzugerechnet. Die Arbeitslosenzahlen werden wie folgt angesetzt:

Dauer der Arbeitslosigkeit Arbeitslosenzahl
12 Monate bis unter 24 Monate
24 Monate und länger
zweieinhalbfach
dreifach.

(6) Das Ministerium des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

3. Die Beschwerdeführerin ist eine amtsfreie Gemeinde im engeren Verflechtungsraum um Berlin (s. Art. 1 Anlage 1 § 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. Anhang B 1 des Staatsvertrages vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm, nachfolgend LEPro] und über die Änderung des Landesplanungsvertrages [GVBl. 1998 I S. 14]). Die im Landkreis Oder-Spree gelegene Beschwerdeführerin grenzt im Westen an das Land Berlin. Im übrigen ist sie von den amtsfreien Gemeinden Hoppegarten, Neuenhagen bei Berlin, Fredersdorf-Vogelsdorf, Rüdersdorf bei Berlin (alle Landkreis Märkisch-Oderland) und Woltersdorf (Landkreis Oder-Spree) unmittelbar umgeben, die ebenfalls dem engeren Verflechtungsraum zugehören. Alle diese Gemeinden verzeichneten seit dem Jahr 1990 einen erheblichen Bevölkerungszuwachs. Ende des Jahres 2004 hatten Woltersdorf 7.570, Fredersdorf-Vogelsdorf ca. 12.220, Hoppegarten ca. 14.370, Rüdersdorf bei Berlin ca. 15.970, Neuenhagen bei Berlin ca. 16.150 und die Beschwerdeführerin ca. 11.870 Einwohner (Quelle: Statistisches Jahrbuch 2005 des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg). Einige Kilometer weiter entfernt von der Beschwerdeführerin liegen die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf mit ca. 12.850 sowie die Städte Altlandsberg und Erkner mit ca. 8.650 bzw. 11.830 Einwohnern. Kleinere Orte gibt es in dem Gebiet nicht. Mit der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 02. März 1998 (GVBl II, S. 186) setzte die Landesregierung als Gemeinden mit potentiellem Siedlungsbereich (Typ 1) u.a. Erkner, Neuenhagen/Dahlwitz-Hoppegarten, Rüdersdorf bei Berlin und Strausberg fest. Als weitere Siedlungsschwerpunkte (Typ 2) befürwortete sie eine mögliche spätere Festlegung auf der Ebene der Regionalplanung im Bereich der Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree für die Beschwerdeführerin ebenso wie für die Gemeinden Fredersdorf-Vogelsdorf, Petershagen/Eggersdorf und Woltersdorf. Eine entsprechende regionalplanerische Festlegung erfolgte bislang nicht. Die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree ordnete im Teilplan „Zentralörtliche Gliederung der Nahbereichsstufe, Selbstversorgerorte, Ländliche Versorgungsorte“ vom 16. Oktober 1997 (Amtlicher Anzeiger zum Amtsblatt für Brandenburg, S. 1166) u.a. die Gemeinden Neuenhagen bei Berlin und Rüdersdorf bei Berlin sowie die Stadt Erkner als Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums und u.a. die Stadt Altlandsberg als Grundzentrum ein. Rüdersdorf bei Berlin und Altlandsberg bildeten ursprünglich den Mittelpunkt eines jeweils gleichnamigen Amtes; seit Oktober 2003 sind die amtsangehörigen Gemeinden in den jeweiligen Zentralort eingemeindet. Zentrale Orte der Nahbereichsstufe haben nach dem Teilplan die Aufgabe, Einrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung des Nahbereichs bereitzustellen (vgl. Ziff. 2.2 des Teilplans). Selbstversorgerorte hingegen sollen zwar über eine den Grund- und Kleinzentren vergleichbare infrastrukturelle Ausstattung und Bevölkerungszahl verfügen, haben aber keinen eigenen Nahbereich, sind weder Zentralort noch ihrerseits einem Zentralort zugeordnet, sondern erfüllen ergänzende Funktionen zu den Zentralorten (vgl. Ziff. 2.3. des Teilplans). Als Selbstversorgerorte wurden neben der Beschwerdeführerin u.a. die Gemeinden Dahlwitz-Hoppegarten (seit 2003 in Gestalt der mit Hönow und Münchehofe gebildeten Gemeinde Hoppegarten), Fredersdorf-Vogelsdorf, Petershagen/Eggersdorf und Woltersdorf eingestuft.

Im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin gibt es u.a. zwei Grundschulen, zwei Horte, Senioreneinrichtungen, sozialpädagogisch betreute Jugendfreizeiteinrichtungen, fünf gemeindliche Kindergärten, eine Kinderkrippe, drei Sporthallen, größere Sportanlagen mit Groß- und Kleinspielfeldern, mehrere Denkmale wie Heimathaus und Speicher, ein multifunktionales Gemeindehaus mit Musikschulteil, eine Bibliothek sowie die ehemalige Schloßkirche, die als gemeindliche Einrichtung für Konzert- und Theaterveranstaltungen fungiert. Der Naherholung dient der „Kleine Spreewaldpark“.

In einer Pressemitteilung vom 04. Dezember 2003 erklärte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin, daß im Jahr 2004 Einnahmeverluste in Höhe von 1,5 Mio. Euro einträten, die sich vor allem aus geringeren Zuweisungen des Landes und gesunkenen Einnahmen aus Gewerbesteuern ergäben. Über weitere Ausgabenreduzierungen könne nur die Gemeindevertretung entscheiden.

Mit Bescheid vom 26. April 2004 setzte das Ministerium des Innern eine Schlüsselzuweisung an die Beschwerdeführerin in Höhe von 3.004.412 Euro für das Haushaltsjahr 2004 fest. Das Ministerium legte dabei für die Errechnung des Hauptansatzes gemäß § 8 Abs. 3 GFG 2004 einen durch die Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin bestimmten Satz in Höhe von 105,7 v.H. zugrunde. Wegen der ihrer Ansicht nach zu geringen Schlüsselzuweisung erhob die Beschwerdeführerin Verpflichtungsklage auf Erlaß eines für sie günstigeren Bescheides, die beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anhängig ist.

Mit der am 22. September 2004 beschlossenen Nachtragssatzung 2004 glich die Beschwerdeführerin durch Entnahme von 427.000 Euro aus ihren Rücklagen ihren Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aus. Auch danach verblieb ihr eine um 30.000 Euro über dem nach der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg geforderten Mindestbestand liegende Rücklage.

In einem Spitzengespräch der Landesregierungen von Brandenburg und Berlin wurde im Juni 2005 verabredet, daß die gemeinsame Landesplanung künftig strukturell vereinfacht und neu orientiert werden solle, wobei auch das Leitbild der dezentralen Konzentration abgelöst werden solle. Es sei vorgesehen, daß parallel zur Leitbildentwicklung ein neues Landesentwicklungsprogramm erarbeitet wird, das von den Regierungen und Parlamenten der Länder bis Ende 2007 beschlossen werden könne.

II.

Mit ihrer am 12. Juli 2004 erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, durch den Bedarfsermittlungsansatz des § 8 GFG 2004 in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 97 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), wie es in Art. 99 Satz 2 und Satz 3 LV näher ausgestaltet sei, verletzt zu sein. Aus Art. 99 Satz 2 und Satz 3 LV ergebe sich, daß die finanzielle Ausstattung den Aufgaben zu folgen habe. Daher könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, ihr Angebot zu reduzieren, um im Ergebnis finanziell besser dazustehen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß der Gesetzgeber für Selbstversorgerorte - anders als für Orte mit zentralörtlichen Funktionen - keine gesonderte Regelung zur Bedarfsermittlung im Rahmen des Hauptansatzes getroffen habe. Der Gesetzgeber verletze das interkommunale Gleichbehandlungsgebot. Nicht zu beanstanden sei grundsätzlich, daß größeren Gemeinden pro Einwohner ein relativ höherer Finanzbedarf zuerkannt wird als kleineren Gemeinden. Auch könne die Hinzuziehung planungsrechtlicher Kriterien für die Bedarfsermittlung sachgerecht sein, wenn dadurch die Aufgabenwahrnehmung im kommunalen Raum abgebildet werde. Nicht tragfähig sei aber, wenn die Eigenschaft als Selbstversorgerort und weiterer Siedlungsschwerpunkt nicht berücksichtigt werde. Zudem gebe es keinen einzigen genehmigten Regionalplan.

Selbstversorgerorte und insbesondere die Beschwerdeführerin erfüllten für ihre Bevölkerung und ergänzend für den Nahbereich die Funktion eines Grundzentrums mit teilweisen Merkmalen eines Mittelzentrums. Ihre Ausstattung orientiere sich an der Regelausstattung vergleichbarer zentraler Orte der Nahbereichsstufe. Daher sei es geboten, die Beschwerdeführerin Grundzentren gleichzustellen. Das Land müsse auch der Beschwerdeführerin eine Möglichkeit, an der Finanzerhöhungsoption in der zweiten Komponente des Hauptansatzes teilzunehmen, eröffnen. Wenn die Beschwerdeführerin als Grundzentrum eingestuft wäre, würde sie für das Jahr 2004 um ca. 350.000 Euro höhere Schlüsselzuweisungen erhalten haben.

Im Nahbereich der Beschwerdeführerin lägen die Orte Altlandsberg, Woltersdorf, Rüdersdorf bei Berlin, Tasdorf, Rehfelde, Neuenhagen bei Berlin, Fredersdorf, Vogelsdorf, Münchehofe, Bruchmühle, Dahlwitz-Hoppegarten, Hennickendorf, Herzfelde, Lichtenow, Grünheide, Rahnsdorf und Petershagen, die zusammen über 7.000 Einwohner hätten und die auch die Einrichtungen der Beschwerdeführerin nutzten. Die Beschwerdeführerin habe regionale Bedeutung für den Arbeitsmarkt. Etwa 1.100 der 1.800 Arbeitsplätze im Gebiet der Beschwerdeführerin würden von Einwohnern anderer Orte besetzt. Auf die Versorgung eines Nahbereichs könne es nicht ankommen, da so in unzulässiger Weise von den Aufgaben abstrahiert werde. Für einen Selbstversorgerort wie auch für Grund- und Mittelzentren treffe in gleicher Weise zu, daß mit einem Aufgabenwachstum und höherem Ausstattungsgrad höhere finanzielle Mehrausgaben einhergingen. Dies zeige sich z.B. in Gestalt eines gesteigerten Verkehrsaufkommens, das zu einer stärkeren Belastung der Gemeindestraßen führe.

Auch sei verkannt worden, daß die Lage der Beschwerdeführerin im engeren Verflechtungsraum einen höheren Finanzbedarf nach sich ziehe. Der Raum sei nicht nur bevorzugtes Zuzugsgebiet mit überdurchschnittlich großem Arbeitsplatzangebot. Günstige Standorteigenschaften und hoher Entwicklungsdruck sowie expandierende Wohnraumbedürfnisse führten auch zu einer erhöhten Nachfrage nach gemeindlichen Infrastruktureinrichtungen und erforderten ihren Ausbau. Die Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf ein Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) vom März 2000, wonach auf einen gesonderten Ansatz, der die Hierarchie der zentralen Orte berücksichtigt, verzichtet werden könne, weil die Wahrnehmung zentralörtlicher Funktionen mit der Gemeindegröße im Land Brandenburg recht gut korrespondiere und zweckgebundene Zuweisungen außerhalb der Schlüsselzuweisungen das geeignete Instrument seien, um die zum Teil höheren Aufwendungen der Gemeinden im engeren Verflechtungsraum zu finanzieren.

Durch § 8 GFG 2004 werde die notwendige finanzielle Absicherung der Aufgabenerfüllung sowie der Übernahme und Ausführung von Selbstverwaltungsaufgaben nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin könne aus den ihr insgesamt zur Verfügung stehenden Einnahmen ihre pflichtigen Aufgaben nicht finanzieren. Für das Jahr 2004 habe die Beschwerdeführerin ein Defizit von 1.044.300 Euro errechnet, wobei sie einige weitere Aufgaben wie Straßeninstandsetzung, Baumschnitt und die Kosten für Verwaltung und Kapitaldienst nicht berücksichtigt habe. Soweit die Landesregierung die Beschwerdeführerin mit anderen Selbstversorgerorten vergleiche und ein angebliches Einsparpotential beziffere, gehe die Argumentation fehl, weil die Grundlagenannahmen für die Statistik nicht offengelegt worden seien. Die Hebesätze für die Grundsteuer habe die Beschwerdeführerin in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt.

Im Jahr 2005 hätten die Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg Grundsätze für eine neue gemeinsame Landesplanung entworfen, mit der das Leitbild der dezentralen Konzentration abgelöst werden solle. Daher dürfe dieses ursprüngliche Planungsziel der Beschwerdeführerin nicht mehr als Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung der Gemeinden entgegengehalten werden.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen,

daß § 8 GFG 2004 vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 331), geändert durch das Gesetz zur Änderung des GFG 2004 vom 05. April 2004 (GVBl I S. 76), mit Artikel 99 i.V.m. Artikel 97 der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar ist.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung und der Städte- und Gemeindebund Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Landesregierung macht geltend, die kommunale Verfassungsbeschwerde sei teilweise bereits unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffe allein § 8 Abs. 4 GFG 2004. Angesichts der von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen vielfältigen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben sei die Beschwerdebefugnis zumindest sehr zweifelhaft, nämlich ob die ihr zur Verfügung stehenden Mittel derart unzureichend seien, daß der Verwirklichung der gemeindlichen Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen sei. Insoweit sei auch von Bedeutung, daß die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Gewährung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds gemäß § 16 GFG 2004 für Bedarfszuweisungen, insbesondere für den Erhalt freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben, gestellt habe.

Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der interkommunalen Gleichbehandlung sei die kommunale Verfassungsbeschwerde unbegründet. Seinen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Finanzausgleichs habe der Gesetzgeber eingehalten. Die Differenzierung zwischen zentralen Orten und Selbstversorgerorten sei aufgabenadäquat und sachgerecht. Der Zentrale-Orte-Ansatz trage dem Umstand Rechnung, daß Zentralorte für die ihnen zugeordneten Verflechtungs- oder Nahbereiche einen Bedeutungsüberschuß in Gestalt überörtlicher Versorgungsfunktionen erfüllten, der einen erhöhten Finanzbedarf begründe.

Eine geringfügige Versorgungsfunktion für die Bevölkerung des Umlandes ändere an der Einstufung als Selbstversorgerort, auch im Falle der Beschwerdeführerin, nichts. Sofern das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sei, daß sie sich gegen ihre landesplanerische Einstufung als Selbstversorgerort wende, sei diese nicht Regelungsinhalt des § 8 Abs. 4 GFG 2004 und damit nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei ein Ort mit einer für die Region bedeutsamen Zahl von Arbeitsplätzen, finde in der amtlichen Statistik keine Bestätigung, vielmehr übersteige die Zahl der auswärtig Berufstätigen (948 Einwohner) diejenige der aus anderen Gemeinden kommenden und im Gebiet der Beschwerdeführerin Beschäftigten (738 Personen).

Untersuchungen in früheren Jahren hätten ergeben, daß die Zentralitätsfunktion von Gemeinden für den Zuschußbedarf deutlich relevant, während dies bei Selbstversorgerorten nicht der Fall gewesen sei. Die amtlichen Jahresrechnungsstatistiken für die Jahre 2001 und 2002 bestätigten, daß der Pro-Kopf-Finanzbedarf der Grundzentren (ohne Falkensee) um 27 % (2001) bzw. 22 % (2002) höher liege als bei den Selbstversorgerorten (ohne Hennigsdorf). Der hohe Zuschußbedarf der Beschwerdeführerin resultiere aus einem für Selbstversorgerorte untypischen Einnahme- und Ausgabeverhalten. Während landesweit in den Jahren 2001 bis 2003 die kommunalen Steuereinnahmen stagnierten, habe die Beschwerdeführerin im selben Zeitraum einen Zuwachs um 14 % verzeichnen können. Demgegenüber seien die Ausgaben noch stärker angestiegen als die gesamten Einnahmen, wobei der Schwerpunkt in den - anders als landesweit - gestiegenen Personalausgaben gelegen habe. Die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Möglichkeiten, Gebühren zu erheben, nicht aus; sie habe im Jahr 2003 nur ca. 60 % des Niveaus der Gebühreneinnahmen aller Selbstversorgerorte erreicht.

Der den Ansatz nach der Einwohnerzahl ergänzende Zentrale-Orte-Ansatz diene u.a. der Stärkung einwohnerschwächerer Zentralorte insbesondere im äußeren Entwicklungsraum, die wegen der rückläufigen Bevölkerung einem besonderen Anpassungsdruck ausgesetzt seien. Selbstversorgerorte mit durchschnittlich 8.560 Einwohnern seien demgegenüber regelmäßig einwohnerstärker als Grundzentren und verzeichneten meist einen Bevölkerungszuwachs. Die von der Beschwerdeführerin genannten benachbarten Städte und Gemeinden bildeten für die Beschwerdeführerin keinen Nahbereich im Sinne des Raumordnungsrechts. Wenn die Beschwerdeführerin meine, mit anderen Selbstversorgerorten könne sie anhand der von der Landesregierung angeführten Daten nicht verglichen werden, stelle sie bereits ihre Grundannahme in Abrede, allein wegen ihrer Einstufung als Selbstversorgerort müsse ihr ein erhöhter Ansatz zuerkannt werden.

Auch erscheine es nicht erforderlich, die Beschwerdeführerin wegen ihrer Lage im engeren Verflechtungsraum pauschal zu begünstigen. Im engeren Verflechtungsraum wie im äußeren Entwicklungsraum gebe es jeweils besondere Herausforderungen. So gebe es häufig einerseits wegen Bevölkerungszuwachses eine erhöhte Nachfrage nach Infrastruktureinrichtungen, andererseits Finanzierungslücken bei infolge Bevölkerungsrückgangs überdimensionierten Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Zu berücksichtigen sei, daß im Jahr 2004 außerhalb des allgemeinen Finanzausgleichs zweckgebundene Mittel in Höhe von insgesamt 1,4 Mrd. Euro insbesondere für Infrastrukturmaßnahmen bereitgestellt worden seien.

B.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

Sie ist nur in begrenztem Umfang zulässig.

1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung in Gestalt der gemeindlichen Finanzhoheit, dem Recht auf eine angemessene Finanzausstattung, geltend.

a) Der Sache nach will die Beschwerdeführerin erreichen, daß sie und gegebenenfalls andere Selbstversorgerorte zur angemessenen Erfüllung aller gemeindlichen Aufgaben einschließlich der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben eine bessere Finanzausstattung bereits durch eine Umverteilung der vorhandenen Schlüsselmasse im Rahmen der Vorschrift zur Ermittlung der bedarfsbezogenen Ausgangsmeßzahl erhalten.

Gemeindliche Selbstverwaltung bedeutet die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Der Gewährleistung einer eigenverantwortlichen - auch angemessene Handlungs- und Gestaltungsspielräume belassenden - Wahrnehmung dieser Angelegenheiten dient die gemeindliche Finanzhoheit (vgl. etwa BVerfGE 71, 25, 36; 26, 228, 244). In diesem Sinne umfaßt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung (so ausdrücklich Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG). Zu diesen Grundlagen gehören auch die Zuweisungen, die eine einzelne kommunale Gebietskörperschaft aus dem Landeshaushalt erhält. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in Art. 97 Abs. 3 und 99 LV geregelt; beide konkretisieren die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung von der Finanzierungsseite her (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 155 für Art. 97 Abs. 3 LV in der Fassung vor seiner Änderung durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg und des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg vom 07. April 1999 sowie Urteil vom 16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237, [insoweit nicht abgedruckt]). Während Art. 97 Abs. 3 LV die Finanzierungsverantwortung für auf die Kommunen übertragene staatliche Aufgaben und - nach der Änderung des Art. 97 Abs. 3 LV durch das Gesetz vom 07. April 1999 - auch für neu begründete pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben im einzelnen betrifft, regelt Art. 99 LV die darüber hinausgehende Finanzierungspflicht des Landes und die Beteiligung der Gemeinden an dem allgemeinen Steuerverbund.

b) Um die Finanzierung übertragener staatlicher Aufgaben im einzelnen - wie sie etwa in §§ 18, 19 GFG 2004 und insbesondere für neu begründete pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben in eigenständigen Rechtsvorschriften geregelt ist - geht es vorliegend nicht. Eine Verletzung des Art. 97 Abs. 3 LV macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

c) Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 99 Satz 2 und Satz 3 LV vorträgt, ihr Recht auf eine zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemessene (finanzielle Mindest-) Ausstattung werde verletzt, fehlt ihr die Beschwerdebefugnis (1). Insoweit ist die kommunale Verfassungsbeschwerde auch nicht hinreichend begründet (2). Zudem steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (3).

(1) In Bezug auf eine Verletzung des Art. 99 LV gilt für die Beschwerdebefugnis nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts grundsätzlich ein vergleichsweise strenger Maßstab. Die Kommune muß geltend machen können, wegen der Befrachtung mit anderweitigen Aufgaben und trotz Ausschöpfung aller Einsparmöglichkeiten über keinerlei Spielraum für die Finanzierung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben mehr zu verfügen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O., m.w.N.). Insoweit ist - anders als in dem am 16. September 1999 entschiedenen Fall, in dem das Gesamtsystem des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1998 angegriffen worden war - nichts ersichtlich.

Zwar sprechen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ausgewählten Haushaltszahlen für eine angespannte Haushaltslage. Die Beschwerdeführerin hat aber bereits nichts zur erforderlichen Kausalität dargelegt, daß sie gerade wegen der Befrachtung mit anderweitigen Aufgaben und trotz Ausschöpfung aller Einsparmöglichkeiten über keinerlei finanziellen Spielraum für ein Mindestmaß an freiwilliger Selbstverwaltung verfüge, insbesondere ihre angespannte Haushaltslage trotz sparsamster Wirtschaftsführung und Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten (vgl. Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.) bestehe.

Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber einzelnen anhand der amtlichen Jahresrechnungsstatistiken der Gemeinden ermittelten Vergleichswerten, die die Landesregierung im verfassungsgerichtlichen Verfahren anführte, lediglich die Nachvollziehbarkeit beanstandet, weil die Landesregierung ihre Grundlagenannahmen nicht offengelegt habe, sind schon die betreffenden Zweifel nicht ausgeräumt. Umsoweniger hat die Beschwerdeführerin ihrer - positiven - Darlegungsobliegenheit genügt. Den konkreten Vorhalten, die Beschwerdeführerin habe - entgegen dem Landestrend - gestiegene Personalausgaben, ihre Ausgaben insgesamt seien noch stärker gestiegen als ihr - deutlich über dem Landesdurchschnitt liegender - Steuerzuwachs, hingegen habe sie weitaus weniger Gebühren eingenommen als die anderen Selbstversorgerorte, ist die Beschwerdeführerin weder begegnet noch hat sie dazu plausible Erklärungen abgegeben. Jedenfalls hat sie nicht dargetan, daß sie den gemeindlichen Haushalt in sparsamster Weise geführt hat und keine weiteren Einnahmemöglichkeiten hat.

Es obliegt im Rahmen der Finanzverfassung den Gemeinden, die Wahrnehmung ihrer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben - neben den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben - erforderlichenfalls bis auf ein „Mindestmaß“ zu reduzieren, um die Aufgabenwahrnehmung insgesamt, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme weiterer staatlicher Zuweisungen, finanzieren zu können. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Annahme, daß die finanzielle Ausstattung den Aufgaben zu folgen habe und daher von ihr nicht verlangt werden könne, ihr Angebot zu reduzieren, um im Ergebnis finanziell besser dazustehen, trifft in ihrer Absolutheit nicht zu. Daß die Beschwerdeführerin über keinerlei Spielraum für die Finanzierung eines Mindestmaßes freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben und also über keine Einsparmöglichkeiten verfügte, liegt angesichts der Vielzahl von ihr wahrgenommener Aufgaben und betriebener bzw. unterhaltener Einrichtungen nicht auf der Hand und ist so von ihr auch nicht behauptet, geschweige denn dargelegt worden.

Dabei muß sich die Beschwerdeführerin auch entgegenhalten lassen, daß es ihr für das Jahr 2004 bereits aus eigenen ergänzenden Mitteln - nämlich durch Entnahme aus ihren Rücklagen - möglich war, den Verwaltungs- und den Vermögenshaushalt auszugleichen. Die Verwirklichung ihrer pflichtigen und freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben im Jahr 2004 war letztlich nicht maßgeblich beeinträchtigt.

Das wird noch dadurch unterstrichen, daß es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, einen Antrag auf Gewährung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds gemäß § 16 GFG zu stellen. Vor allem dieser Fonds, der Mittel teils aus der Verbundmasse, teils außerhalb ihrer insbesondere „zum Erhalt freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben“ bereitstellt, soll nach seiner Zweckbestimmung gerade in der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Problemlage zur Abhilfe beitragen. Hinzu kommt, daß das Landesverfassungsgericht die Position betroffener Gemeinden insoweit erheblich gestärkt hat, indem es zu einer entsprechenden Regelung im Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 - teils mit einer ausdrücklichen Maßgabe - festgestellt hat, daß diese Mittel bei entsprechender Bedarfslage der Gemeinde zustehen und nicht zurückgezahlt werden müssen, sowie daß die Mittel, die insgesamt für den Ausgleichsfonds zur Verfügung stehen, sofern sie sich als nicht ausreichend erweisen, aufgestockt werden müssen (Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.). Dafür, daß es für die Beschwerdeführerin - eine Bedarfslage hier einmal unterstellt - von vornherein aussichtslos gewesen wäre, aus diesem Fonds eine wesentliche Unterstützung zu erfahren, ist nichts ersichtlich. Überdies spricht der Umstand, daß die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds gestellt hat, dafür, daß sie selbst von einer entsprechenden Bedarfslage nicht ausgegangen ist.

Darüber hinaus bietet das Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 vielfältige weitere Ansätze, staatliche Mittel zu erlangen. Dazu gehört insbesondere, daß - zusätzlich zur Kostenerstattung für besonderen Aufwand bei übertragenen Aufgaben (insbesondere §§ 18, 19 GFG) - schon allein als „sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes“ (§ 21 GFG) für das Jahr 2004 über 1,5 Mrd. Euro bereitstanden. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin zudem ihre Möglichkeiten genutzt hat, Bedarfszuweisungen für investive Maßnahmen (§ 17 GFG) in Anspruch zu nehmen, hat sie nicht dargetan. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich - und auch weder behauptet noch zumindest im Ansatz belegt - daß die Mittel nach Ausschöpfung der ihr durch das System des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 gegebenen Möglichkeiten immer noch nicht ausreichten bzw. nicht ausgereicht hätten, um der Beschwerdeführerin ein Mindestmaß an freiwilliger Selbstverwaltung zu gewährleisten.

(2) Insoweit fehlt der kommunalen Verfassungsbeschwerde auch eine hinreichende Begründung. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) muß die Beschwerdeführerin zur Begründung wenigstens umrißhaft einen Sachverhalt mitteilen, demzufolge eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen verfassungsmäßigen Rechten in Frage kommt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. August 2005 - VfGBbg 41/05 -). Insbesondere genügt es grundsätzlich nicht, auf eine Norm (§ 8 GFG) des - anders als in dem das gesamte System des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1998 betreffenden Verfahren (Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.) - allein insoweit angegriffenen Gesetzes zu verweisen und die Darlegungen darauf zu beschränken, daß diese Norm keine hinreichende Finanzausstattung für die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben im allgemeinen gewährleiste. Die Beschwerdeführerin hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, mit welchen weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes - vor allem § 16 GFG 2004, aber auch §§ 17 ff. GFG 2004 - die angegriffene Norm im Zusammenhang steht, die gegebenenfalls eine Ergänzung bzw. Kompensation im Falle ansonsten unzureichender Finanzausstattung leisten sollen oder entsprechende Auswirkungen haben können (vgl. VerfG MV, Urteil vom 26. Januar 2006 - LVerfG 15/04 -, DÖV 2006, 340). Dies ist jedoch auch nicht ansatzweise geschehen.

(3) Überdies steht der Zulässigkeit der kommunalen Verfassungsbeschwerde insoweit auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser gilt für Kommunalverfassungsbeschwerden zwar nur in abgeschwächter Form (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LKV 2002, 323; Urteil vom 20. März 2003 - VfGBbg 54/01 -, LVerfGE 14, 146 m.w.N.; Beschluß vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 71/03 EA -, LKV 2004, 319). Auch eine unmittelbar gegen gesetzliche Vorschriften gerichtete kommunale Verfassungsbeschwerde kann unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig sein, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise Abhilfe bzw. einen wirkungsvollen Rechtsschutz - gegebenenfalls zunächst durch Anrufung der Fachgerichte - erlangen kann (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2002, a.a.O.). Danach obliegt es dem Beschwerdeführer, vor Anrufung des Verfassungsgerichts immerhin die naheliegenden rechtlichen Möglichkeiten insoweit wahrzunehmen, wie sie geeignet sind, eine etwaige Grundrechtsverletzung effektiv zu verhindern oder zu beseitigen.

Dies beinhaltet hier jedenfalls, vor der Geltendmachung einer unzureichenden Finanzausstattung durch eine Norm des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 zunächst die durch dieses Gesetz - gerade für betreffende Bedarfsfälle in Gestalt des Ausgleichsfonds gemäß § 16 GFG - bereitgestellten Finanzmittel in Anspruch zu nehmen bzw. Zuweisungen zu beantragen, um eine Bedarfslage zu beseitigen und die kommunale Verfassungsbeschwerde entbehrlich zu machen. Dabei kann dahinstehen, ob von der Beschwerdeführerin auch zu erwarten ist, daß sie einen abgelehnten Antrag auf Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds zunächst gerichtlich durchzusetzen versucht, bevor sie - möglicherweise nach Wiedereinsetzung in die versäumte Frist - kommunale Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz erheben darf. Sie hat bereits die ihr ohne weiteres mögliche - und für einen Bedarfsfall keineswegs von vorn herein aussichtslose - Ausgangshandlung nicht vorgenommen, indem sie es unterließ, einen Antrag gemäß § 16 GFG 2004 zu stellen.

2. Hingegen ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt, soweit sie Art. 99 Satz 2 und 3 LV mit Blick auf das interkommunale Gleichbehandlungsgebot durch § 8 GFG 2004 als verletzt rügt. Verfassungsrechtlich verbürgt ist nicht nur das Recht auf eine angemessene Finanzausstattung. Vielmehr ergeben sich aus der Verfassung Anforderungen auch an das „Verteilungssystem“ (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LVerfGE 13, 159 und Beschluß vom 16. September 1999, a.a.O.). Aus Art. 99 Satz 1 und 2 LV folgt in Verbindung mit dem Gleichheitssatz, der als Teil des Rechtsstaatsgebotes auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander gilt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 1999, a.a.O. sowie Urteil vom 20. Januar 2000 – VfGBbg 53/98 und 3/99 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 3, 20; s. weiter BVerfGE 83, 363, 393; VerfGH NW, DVBl 1999, 391; DVBl. 1993, 1205; BayVerfGH, NVwZ-RR 1998, 604; VerfG MV, Urteil vom 11. Mai 2006 - LVerfG 1/05, 5/05, 9/05 -), das Verbot, bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die angegriffene Regelung der Begünstigung von Zentralorten unter diesem Gesichtspunkt mit der Landesverfassung nicht vereinbar ist.

3. Soweit die Beschwerdebefugnis reicht, besteht für die kommunale Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet dessen, daß es um das Gemeindefinanzierungsgesetz für das Jahr 2004 geht und das Haushaltsjahr 2004 bereits abgelaufen ist. Die Regelungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 bilden auch über das Haushaltsjahr 2004 hinaus die Rechtsgrundlage für die den Kommunen und Landkreisen zugeflossenen Mittel und für den Ausgleich etwaiger Zuviel- und Minderleistungen. Unabhängig davon ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die kommunale Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb gegeben, weil die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffende Regelung in ähnlicher Gestalt (§ 8 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg vom 29. Juni 2004 (GVBl I S. 262) mit Geltung für die Folgejahre erlassen worden ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997, a.a.O. und Urteil vom 19. September 1999, a.a.O.; BVerfGE 81, 138, 140 m. w. N.).

II.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. § 8 GFG 2004 verstößt nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot.

1. Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verbietet, bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleiches bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Es verbietet willkürliche, sachlich nicht vertretbare Differenzierungen und ist verletzt, wenn für die Regelung ein sachlicher Grund fehlt. Das Verfassungsgericht hat dabei nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die bestmögliche und gerechteste Lösung gewählt hat (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Dezember 1998, DVBl. 1999, 391). In Respektierung der politischen Handlungs- und Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch nicht zu prüfen, ob die Regelung notwendig oder gar unabweisbar ist. Der Gesetzgeber darf innerhalb gewisser Grenzen im Rahmen der Gemeindefinanzierung auch ihm zweckmäßig Erscheinendes verfolgen. Ihm kommt insoweit ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der gewahrt ist, wenn sich der Gesetzgeber auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 97, 139 und vom 29. August 2002, a.a.O.).

2. Der Gesetzgeber handelte aus nachvollziehbaren und vertretbaren Gründen, indem er durch § 8 Abs. 4 GFG 2004 für - einwohnerschwächere - Zentralorte eine alternative Möglichkeit vorsah, bei der Ermittlung der für Schlüsselzuweisungen an die Kommune bedeutsamen Ausgangsmeßzahl mit einem höheren Hauptansatz berücksichtigt zu werden, als wenn dieser sich lediglich nach der Einwohnerzahl (§ 8 Abs. 3 GFG 2004) bestimmt hätte. Dieser „Zentrale-Orte-Ansatz“ ist verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden. Vielmehr hat das erkennende Gericht bereits im Urteil vom 16. September 1999 (a.a.O.) zum Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 als einen künftig bei der Prüfung erhöhten Bedarfs einzubeziehenden Gesichtspunkt die Funktion einer Kommune als Unter-, Mittel- oder Oberzentrum ausdrücklich betont. Auch die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, daß die durch Aufgaben und Angebote charakterisierten Zentralorte grundsätzlich einen erhöhten Finanzbedarf haben.

Darauf, daß einige Regierungsvertreter der Länder Berlin und Brandenburg im Juni des Jahres 2005 verabredet haben, für die Zukunft eine Neuorientierung der Landesplanung einschließlich der Ablösung des Leitbildes der dezentralen Konzentration anzustreben, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an. Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 steht im Zusammenhang mit den für das Jahr 2004, in der Vergangenheit und nach wie vor gültigen Regelungen der Landesplanung des Landes Brandenburg, die weitgehend gemeinsam mit dem Land Berlin erlassen worden sind. Ob und inwieweit es zu neuen Regelungen kommen wird - wobei für zunächst ein neues gemeinsames Landesentwicklungsprogramm eine Zeitdauer bis Ende 2007 avisiert wurde -, ist schon angesichts der Parlamentsvorbehalte beider Länder für Gesetze zu einem möglichen neuen Staatsvertrag offen. Ohnehin macht die gegebenenfalls durch politische Entscheidungen bedingte Ablösung eines grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden landesplanerischen Leitbildes durch ein anderes das bisherige Leitbild nicht für die Vergangenheit unbeachtlich.

3. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung ist nicht willkürlich oder sachlich unvertretbar.

a) Soweit die Beschwerdeführerin als sogenannter Selbstversorgerort beansprucht, in gleicher Weise wie Zentralorte an einer Möglichkeit der Erhöhung der Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz teilhaben zu können, und sie insoweit ein Unterlassen des Gesetzgebers geltend macht, greift dieser Blick zu kurz, indem er vornehmlich auf die formalen Normstrukturen abstellt.

Daß der Gesetzgeber den funktionsbedingten Bedarf der Zentralorte bereits im Hauptansatz (§ 8 Abs. 3 und 4 GFG 2004) berücksichtigt, ist jedenfalls solange verfassungsrechtlich unbedenklich, wie er andere bedarfserhöhende Gesichtspunkte - wenn auch an anderer Stelle der Ermittlung der Schlüssel- oder sonstigen Zuweisungen bzw. Ausgleichsleistungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 (u.a. §§ 16 ff. GFG 2004) - zugunsten anderer Gemeinden ebenfalls angemessen berücksichtigt. Dafür, daß der Gesetzgeber diesen Anforderungen nicht entsprochen hätte, ist weder etwas dargetan noch ersichtlich. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, auch einen Sondertatbestand von geringerer Häufigkeit - wie ihn die Einstufung als Selbstversorgerort gegenüber den in verschiedenen Klassen geordneten Zentralorten darstellt - stets bereits bei der Hauptansatzermittlung zu berücksichtigen und nicht gegebenenfalls erst in nachfolgenden Schritten der Berechnung der Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004, besteht nicht. Insoweit ist das Konzept des Gesetzgebers, besondere Bedarfslagen, die bei der Ermittlung des Hauptansatzes und der Schlüsselzuweisungen noch nicht hinreichend berücksichtigt werden, durch sonstige Zuweisungen und Leistungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 auszugleichen, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Überdies entspricht dieser Ansatz insoweit der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen und zu eigen gemachten Empfehlung im Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung vom März 2000, wonach dem Instrument zweckgebundener Zuweisungen höhere Bedeutung für die Deckung des Finanzbedarfs der Gemeinden zukommen sollte.

b) Unabhängig davon stehen - wie die Landesregierung zutreffend betonte - Gemeinden, die Selbstversorgerorte sind, Zentralorten nicht im wesentlichen gleich. Die verschiedene Behandlung dieser Sachverhalte durch den Gesetzgeber verstößt nicht gegen den Grundsatz der interkommunalen Gleichbehandlung.

Nach dem Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - vom 04. Juli 1995 (GVBl II S. 474), Teil II Erläuterungsbericht Nr. 1 Abs. 5, sind zentrale Orte insbesondere dadurch gekennzeichnet, daß sie mit einem gewissen höheren Ausstattungsgrad hinsichtlich Einrichtungen der öffentlichen und privaten Daseinsvorsorge als Versorgungskerne über ihren eigenen Bedarf hinaus Aufgaben für die Bevölkerung ihres Versorgungsbereichs (Verflechtungsbereiches) übernehmen. Dementsprechend bestimmt auch der Teilplan „Zentralörtliche Gliederung der Nahbereichsstufe, Selbstversorgerorte, Ländliche Versorgungsorte“ vom 16. Oktober 1997, daß zentrale Orte der Nahbereichsstufe die Aufgabe haben, Einrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs für die Bevölkerung des Nahbereichs bereitzustellen (Ziffer 2.2 des Teilplans). Hingegen sollen Selbstversorgerorte zwar über eine den Grund- und Kleinzentren vergleichbare infrastrukturelle Ausstattung und Bevölkerungszahl verfügen, haben aber keinen eigenen Nahbereich. Sie sind weder Zentralort noch ihrerseits einem Zentralort zugeordnet, sondern erfüllen ergänzende Funktionen zu den Zentralorten (vgl. Ziff. 2.3. des Teilplans). Der maßgebliche Unterschied liegt daher nicht im Ausstattungsgrad, dieser ist häufig vergleichbar. Vielmehr durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, daß Selbstversorgerorte Aufgaben nahezu ausschließlich für die Bevölkerung ihres Gemeindegebietes wahrnehmen und Investitionen sowie ihre Einrichtungen ganz überwiegend dieser Gemeinde und ihren Bürgern zugute kommen, während den zentralen Orten ein Aufgaben- und Bedeutungsüberschuß zukommt, indem sie Versorgungsfunktionen und Investitionen zugunsten eines über ihr Gemeindegebiet hinausreichenden Bereichs leisten. Insoweit ist es auch nicht unvertretbar, wenn der Gesetzgeber einen besonderen Finanzbedarf der Zentralorte annimmt und bereits im Hauptansatz berücksichtigt. Denn Zentralorte erbringen in hohem Maße Leistungen für Gemeinden des Nahbereichs und deren Bürger, die jedoch allenfalls eingeschränkt zur Mitfinanzierung herangezogen werden können. Insbesondere unterliegen die Bürger der Umlandgemeinden - abgesehen von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Benutzungsgebühren - grundsätzlich nicht der Satzungs- und Abgabenhoheit des Zentralortes. So müßten beispielsweise Gemeindestraßen wie auch die sonstigen - überwiegend nicht allein durch Eintrittsgelder oder Benutzungsgebühren kostendeckend zu betreibenden - Einrichtungen und Anlagen im Zentralort letztlich durch dessen (Steuer-)Mittel finanziert werden. Daß der Gesetzgeber, um diese Belastung abzumildern, den einwohner- und damit regelmäßig auch leistungsschwächeren Zentralorten durch § 8 Abs. 4 GFG 2004 allgemein die Möglichkeit erhöhter Schlüsselzuweisungen zuerkennt, ist ein nachvollziehbarer Beweggrund. Darin liegt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch keine sachwidrige Differenzierung gegenüber Selbstversorgerorten. Denn Selbstversorgerorte besitzen gerade keinen oder keinen erheblichen Nahbereich, für den sie Leistungen erbringen müßten, ohne dafür eine angemessene Kostenbeteiligung durchsetzen zu können. Vielmehr erbringen sie ihre Leistungen zumindest ganz überwiegend für ihre eigene Bevölkerung und sind insoweit in den Möglichkeiten der Refinanzierung wesentlich weniger eingeschränkt als Zentralorte.

c) Soweit die Beschwerdeführerin - ohne näheren Beleg - darauf verweist, sie erfülle auch Versorgungsfunktionen für ihren „Nahbereich“ und habe insbesondere eine regionale Bedeutung für den Arbeitsmarkt, indem ca. 1.100 der 1.800 Arbeitsplätze auf ihrem Gebiet von Einwohnern anderer Orte besetzt würden, greift dies gegenüber dem Gesetz nicht durch. Gegen die Annahme eines Nahbereichs der Beschwerdeführerin spricht bereits, daß die von ihr genannten amtsfreien Gemeinden einschließlich ihrer Ortsteile sämtlich selbst Zentralorte (Altlandsberg, Erkner, Neuenhagen bei Berlin, Rüdersdorf bei Berlin) oder Selbstversorgerorte (Fredersdorf-Vogelsdorf, Hoppegarten, Petershagen/Eggersdorf, Woltersdorf) sind, von denen die meisten mehr Einwohner haben als die Beschwerdeführerin, ebenfalls einen entsprechenden Einwohnerzuwachs aufweisen und vergleichbar gut ausgestattet sind. Es kann aber dahinstehen, ob die - von der Landesregierung auch unter Bezugnahme auf eine amtliche Statistik nachdrücklich in Abrede gestellten - Angaben der Beschwerdeführerin zutreffen. Wenn den Angaben der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen wäre, ergäbe sich allenfalls, daß die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Zentralort oder zumindest kein typischer Selbstversorgerort ist. Dies ist in beiden Fällen kein Fehler des Gesetzes, zumal insbesondere kein zur Verfassungswidrigkeit führender. Denn entweder wäre die Einstufung der Beschwerdeführerin im Teilregionalplan bzw. im Rahmen der Entscheidungen des Innenministeriums über Zuweisungen unzutreffend. Die Beschwerdeführerin müßte dann gegenüber der Verwaltung bzw. im Verwaltungsrechtsweg eine Änderung erstreben und könnte im Erfolgsfall an der Möglichkeit einer Erhöhung des Hauptansatzes nach § 8 Abs. 4 GFG 2004 teilhaben. Oder aber die Beschwerdeführerin stellte einen - den herkömmlichen Kategorien der Landesplanung nicht entsprechenden - Sonderfall dar, der es als solcher nicht gebieten würde, daß bereits im notwendigerweise pauschalierenden Hauptansatz nach § 8 GFG 2004 eine individuelle Regelung getroffen wird. Gerade für den individuellen Bedarf der Gemeinden, soweit dieser nicht schon durch die Schlüsselzuweisungen befriedigt ist, sieht das Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 verschiedene Möglichkeiten der Bedarfszuweisungen, Ausgleichsleistungen und Investitionsförderung (insbesondere §§ 16 ff. GFG 2004) vor. Dafür, daß dies für den Fall der Beschwerdeführerin in beachtlichem Maße unzureichend wäre, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

d) Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 stößt auch nicht deshalb auf verfassungsrechtliche Bedenken, weil es Gemeinden, die - wie die Beschwerdeführerin - im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin liegen, nicht schon allein wegen dieser Lage einen besonderen Bedarf zuerkennt. Im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber - abgesehen von nachfolgenden konkret veranlaßten Bedarfszuweisungen und Ausgleichsleistungen - in seinem ersten Ansatz nur zentrale Orte und diese unabhängig von ihrer Lage begünstigt, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß er durch das Gemeindefinanzierungsgesetz 2004 nicht zwischen den Gemeinden innerhalb des engeren Verflechtungsraums Brandenburg-Berlin und den Gemeinden im äußeren Entwicklungsraum differenziert (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O., zum GFG 1998).

Eine willkürliche und damit verfassungswidrige Ungleichbehandlung läge insoweit nur dann vor, wenn Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt würde. Ansonsten ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Der Gesetzgeber muß dabei sachgerecht verfahren (vgl. BVerfGE 90, 145, 195 f.). Beim Erlaß des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 hat er auf die Funktion und Finanzkraft der Gemeinden statt auf die geographische Lage der Gemeinden abgestellt. Das stellt sich durchaus als sachgerecht dar und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einer Verfassungsbeschwerde einer im äußeren Entwicklungsraum gelegenen Gemeinde: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.).

Das Landesverfassungsgericht ist bereits in seiner Entscheidung zum Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 (Urteil vom 16. September 1999, a.a.O.) - auf der Grundlage vom Städte- und Gemeindebund vorgelegter Haushaltsdaten der Kommunen zu Fehlbedarf und Kreditnotwendigkeit sowie zum Schuldenstand und zu den Zuführungen aus dem Vermögenshaushalt in den Verwaltungshaushalt - davon ausgegangen, daß es im engeren Verflechtungsraum ebenso Gemeinden mit auffällig hohem wie mit geringem Steueraufkommen gibt. Daß es den Gemeinden im engeren Verflechtungsraum allein aufgrund ihrer Lage allgemein erheblich schlechter ginge als den Gemeinden im äußeren Entwicklungsraum und daher ein besonderer Finanzbedarf grundsätzlich gegeben wäre, der eine eigene pauschale gesetzliche Regelung bereits im Hauptansatz des Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderte, hat die Beschwerdeführerin nicht ernstlich behauptet. Jedenfalls ist insoweit nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Vielmehr ist allgemein- und gerichtsbekannt, daß auch sehr viele Gemeinden des äußeren Entwicklungsraums nur über geringe finanzielle Mittel und ein niedriges Steueraufkommen verfügen. So ist die Beschwerdeführerin auch nicht dem Vortrag der Landesregierung entgegengetreten, wonach sich im engeren Verflechtungsraum wie auch im äußeren Entwicklungsraum jeweils besondere Herausforderungen stellen, etwa einerseits wegen Bevölkerungszuwachses eine erhöhte Nachfrage nach Infrastruktureinrichtungen, andererseits häufig Finanzierungslücken bei infolge Bevölkerungsrückgangs überdimensionierten Einrichtungen der Daseinsfürsorge. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er nicht allein dem Zentrale-Orte-Ansatz gefolgt ist, sondern ein hohes Gewicht den Bedarfszuweisungen und Ausgleichsleistungen (vgl. insbesondere §§ 16 ff. GFG 2004) beigemessen hat, - nicht ersichtlich unzureichende - Instrumente und Mittel zur Verfügung gestellt, um gegebenenfalls die Finanzschwäche von Gemeinden individuell aufzufangen, ungeachtet dessen, ob sie im engeren Verflechtungsraum oder im äußeren Entwicklungsraum liegen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

e) Schließlich unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber keinen eigenen pauschalen Ansatz für Gemeinden geschaffen hat, die als sogenannte „weitere Siedlungsschwerpunkte“ gelten. Abgesehen davon, daß bislang lediglich der Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin eine Befürwortung der Beschwerdeführerin als solchen Siedlungsschwerpunkt (Typ 2-Gemeinde) ausgesprochen hat, während die verbindliche Festlegung in einem Regionalplan noch nicht erfolgte, ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich, daß die Mittel und Instrumente des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004 dem durch die Landesverfassung gerechtfertigten Bedarf solcher Gemeinden und insbesondere der Beschwerdeführerin nicht genügten.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 Alt. 2. VerfGGBbg.
 

Dr. Knippel Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Prof. Dr. Schröder