VerfGBbg, Beschluss vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 278/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Verhältnismäßigkeit - Beteiligtenfähigkeit - Beschwerdebefugnis |
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Fundstellen: | - LVerfGE 17, 91 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 278/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 278/03
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1.
Gemeinde Neuküstrinchen, jeweils vertreten durch das Amt
Barnim-Oderbruch, Beschwerdeführerinnen, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 18. Mai 2006 b e s c h l o s s e n : Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerinnen, drei dem Amt Barnim-Oderbruch angehörende Gemeinden, wehren sich gegen die Eingliederung der Gemeinde Altreetz in die aus den drei Beschwerdeführerinnen durch Gebietsänderungsvertrag neugebildete amtsangehörige Gemeinde Oderaue. I. 1. Das nach dem Modell 1 gebildete und zum Landkreis Märkisch-Oderland gehörende Amt Barnim-Oderbruch mit Sitz der Amtsverwaltung in der - zum großen Teil vom Amtsgebiet umgebenen - amtsfreien Stadt Wriezen wird im Norden, Osten und Süden von den zum selben Landkreis gehörenden Ämtern Bad Freienwalde-Insel, Falkenberg-Höhe, Letschin, Neuhardenberg, Märkische Schweiz und Altlandsberg sowie der Republik Polen begrenzt. Westlich des Amtes liegt das zum Landkreis Barnim gehörende Amt Werneuchen. Die Beschwerdeführerinnen gehörten zunächst dem im Jahr 1992 aus 21 Gemeinden gebildeten Amt Wriezen-Land im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg an. Mit Wirkung zum 01. Oktober 1994 änderte sich der Name des Amtes in „Amt Barnim-Oderbruch“. Infolge der im Jahr 1997 wirksam gewordenen Gemeindezusammenschlüsse verringerte sich die Anzahl der amtsangehörigen Gemeinden auf 13. Die Beschwerdeführerinnen waren unmittelbar benachbart. Zudem grenzte an die Beschwerdeführerin zu 3 die Gemeinde Zäckericker Loose und an die Beschwerdeführerin zu 2 die Gemeinde Altreetz. Die Ortszentren der Beschwerdeführerinnen lagen ca. 3 bis 5 km voneinander entfernt, ihre Entfernung zum Sitz der Amtsverwaltung betrug zwischen 12 und 17 km. Bei einer deutlich über dem Landesdurchschnitt (161 km²) liegenden Fläche von ca. 325 km² und 8.826 Einwohnern (Stichtag 31. Dezember 2001) wies das Amt eine deutlich unter dem Landesdurchschnitt liegende Bevölkerungsdichte von nur ca. 28 Einwohnern pro km² (Landesdurchschnitt 87 Einwohner pro km², äußerer Entwicklungsraum 49 Einwohner pro km²) auf. Es lebten in Altreetz ca. 900 Einwohner, in Güstebieser Loose ca. 240, in Neulewin ca. 660, in Neulietzegöricke ca. 240, in Zäckericker Loose ca. 130, in Prötzel ca. 1.280, in Bliesdorf ca. 1.290, in Neutrebbin ca. 1.670, in Reichenow-Möglin ca. 680, in Wriezener Höhe ca. 820, in der Beschwerdeführerin zu 1 270, in der Beschwerdeführerin zu 2 ca. 350 und in der Beschwerdeführerin zu 3 ca. 290. 2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerinnen zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland versandt. 3. Die Gemeindevertretungen der Beschwerdeführerinnen hatten bereits im Jahr 2001 einen Zusammenschluß der drei Beschwerdeführerinnen sowie der Gemeinde Zäckericker Loose befürwortet. Auch bei den am 07. Oktober 2001 in den drei beschwerdeführenden Gemeinden durchgeführten Bürgerentscheiden sprachen sich die Bürger für den Zusammenschluß der vier Gemeinden aus. Ein Zusammenschluß auch mit der Gemeinde Altreetz, der in der Beschwerdeführerin zu 2 alternativ zur Wahl gestellt worden war, wurde von deren Einwohnern sowohl im Rahmen eines Bürgerentscheids im Jahr 1998 als auch bei der Einwohnerbefragung im Jahr 2000 abgelehnt. Die Gemeindevertretung von Altreetz votierte gegen die Bildung einer neuen Gemeinde Oderaue. Im Hinblick auf die mit positivem Ergebnis durchgeführten Bürgerentscheide wurde im Januar 2002 beim Ministerium des Innern die Genehmigung für den Zusammenschluß der drei Beschwerdeführerinnen zur neuen Gemeinde Oderaue beantragt. Das Ministerium lehnte die Anträge im Oktober 2002 ab. 4. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 6 Abs. 2 des Entwurfes zum Fünften Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5. GemGebRefGBbg) sah die Bildung der neuen Gemeinde Oderaue aus den Beschwerdeführerinnen zu 1 bis 3 sowie den Gemeinden Zäckericker Loose und Altreetz vor. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Zur Anhörung der Beschwerdeführerinnen vor dem Innenausschuß am 16. Dezember 2002 wurden deren ehrenamtliche Bürgermeister geladen. Im Ergebnis dieser Anhörung und aufgrund der Bitte des Innenausschusses genehmigte das Ministerium des Innern den Gebietsänderungsvertrag der Beschwerdeführerinnen am 19. Februar 2003 schließlich mit Wirkung zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen (Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550, Antrag Nr. 45). Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 6 Abs. 2 des 5. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 84), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 48 Satz 1 des 5. GemGebRefGBbg), lautet nunmehr: § 6
II. Die Beschwerdeführerinnen haben am 25. Oktober 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie verweisen auf ihr Vorbringen im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Dort wandten sie sich gegen die Einbeziehung der Gemeinde Altreetz in die neue Gemeinde Oderaue und brachten vor, daß das Anhörungsverfahren fehlerhaft gewesen sei. Die Frist von gut drei, knapp vier Wochen sei zu kurz gewesen, um die Anhörung vor dem Innenausschuß angemessen vorbereiten zu können. Sie befürchteten, Altreetz mit seinen 900 Einwohnern werde die neue Gemeinde dominieren. Altreetz sei allein deshalb eingemeindet worden, damit das Amt später nicht aus sieben, sondern nur aus sechs Gemeinden bestehe. Ein Amt müsse jedoch im Ausnahmefall durchaus auch aus sieben Gemeinden bestehen können, zumal es sich bei dem Amt Barnim-Oderbruch um ein funktionierendes Amt handele. Die Beschwerdeführerinnen beantragen festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sowie die Gemeinden Altreetz und Oderaue hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bürgermeisterin der Gemeinde Oderaue bat mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 dringend darum, die Eingemeindung von Altreetz nach Oderaue rückgängig zu machen. Eine für die Ortsteile und die Bürger gedeihliche Zusammenarbeit in der Gemeindevertretung sei aufgrund der Befindlichkeiten zwischen den zwangsweise zusammengeschlossenen Orten nicht möglich. Die massive Ablehnung einer auf gemeinsamen Interessen basierenden Zusammenarbeit sei für sie als Bürgermeisterin, die Ortsbürgermeister, die Gemeindevertreter und die Bürger unerträglich. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Sie ist - insbesondere nachdem die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 05. April 2006 klargestellt haben, sich nur gegen die Eingliederung von Altreetz in die neue Gemeinde Oderaue zu wenden - gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. 1. Die Beschwerdeführerinnen sind ungeachtet des von ihnen abgeschlossenen Gebietsänderungsvertrages und des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung beteiligtenfähig. Ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Neugliederungsvertrages gelten die Beschwerdeführerinnen als fortbestehend. Denn die mit der hier angegriffenen gesetzlichen Neugliederung bewirkte Eingliederung der Gemeinde Altreetz in die neugebildete Gemeinde Oderaue steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der (freiwilligen) Auflösung der Beschwerdeführerinnen derart, daß die Eingliederung von Altreetz - trotz zeitgleichen Wirksamwerdens beider Maßnahmen zum Tag der Kommunalwahlen - bereits auf der Existenz der neugebildeten Gemeinde Oderaue basiert. In dieser Konstellation ergibt sich der Bedarf nach einem Fortbestehen der Gemeinden ebenso, als würden sich die Beschwerdeführerinnen gegen das sie auflösende Gesetz wenden. Denn sie würden - gleich ob als drei der fünf Ortsteile der neugebildeten Gemeinde Oderaue oder als jetzige Gemeinde Oderaue betrachtet - aufgrund des durch freiwilligen Zusammenschluß bewirkten Verlustes ihrer Beteiligtenfähigkeit in ihrem Begehren ohne Rechtsschutz bleiben. Die Beschwerdeführerinnen werden im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren auch weiterhin durch das Amt vertreten. 2. Die Beschwerdeführerinnen sind im Hinblick auf die Eingliederung der Gemeinde Altreetz in die neugebildete Gemeinde Oderaue nach § 6 Abs. 2 des 5. GemGebRefGBbg auch beschwerdebefugt. Gemäß Art. 100 LV, § 51 Abs. 1 VerfGGBbg können Gemeinden und Gemeindeverbände kommunale Verfassungsbeschwerde (nur) mit der Behauptung erheben, daß „ihr Recht auf Selbstverwaltung nach der Verfassung“ verletzt sei. § 51 VerfGGBbg setzt damit voraus, daß die beschwerdeführende Gemeinde von den Rechtswirkungen der angefochtenen Regelung selbst betroffen sein muß. Eigene Betroffenheit liegt dabei auch vor, wenn die Verletzung eines verfassungsmäßig garantierten Rechts durch eine Gesetzesbestimmung gerügt wird, die zwar unmittelbar Dritte im Blick hat, gleichzeitig aber wie ein unmittelbar an die Beschwerdeführerin gerichteter Gesetzesbefehl wirkt (vgl. schon BVerfGE 4, 96, 101; 13, 230, 232 f.; s. auch Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 12 Rn. 41 f.; Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz Kommentar, Stand September 2003, §§ 91 Rn. 27, 90 Rn. 95, 97; Clemens, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 91 Rn. 82 ff.; Benda/Klein, Verfassungsprozeßrecht, 2. Aufl., § 20 Rn. 696 ff.). Wenn Gemeinden im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen einer landesweiten Gebietsreform ihren bisherigen Status erhalten wollen und zugleich zusätzlich die Auflösung weiterer Gemeinden oder auch ihres Amtes verhindern wollen, ist nur schwerlich vorstellbar, daß das Schicksal der Gemeinde mit dem ihrer Nachbarn oder dem des Amtes in einem Maße verknüpft ist, daß eigene kommunale Selbstverwaltung von dem Bestand der Nachbarn abhängt. Weil eine (amtsangehörige) Gemeinde beanspruchen kann, daß ihr eine geeignete (Amts-)Verwaltung zur Verfügung steht, kann die Gemeinde im Falle eines Erfolges auch ohne bisherige Nachbargemeinden oder auch mit einem anders zugeschnittenen Amt fortbestehen. Anders ist es zu beurteilen, wenn die Gemeinde „zielortbezogene“ Einwände erhebt, d.h. Beanstandungen, die mit der neuen Gemeinde zu tun haben, etwa im Hinblick auf ihre eigene räumliche Zuordnung. Gründe des öffentlichen Wohls müssen nicht nur das „ob“ einer Maßnahme rechtfertigen, sondern auch das „wie“ und damit die Grundlage auch für die Entscheidung bilden, in welche andere Gemeinde die aufgelöste Gemeinde eingegliedert wird. Wenn die bisherige Gemeinde ihre Selbständigkeit zugunsten einer Lösung aufgeben soll, deren Qualität in gewichtigem Maße von der Zuordnung ehemaliger Nachbargemeinden abhängt, ist sie von der Neugliederungsentscheidung ihrer Nachbargemeinde mitbetroffen. Die Gemeinde kann deshalb verlangen, daß - unbeschadet der dem Gesetzgeber insoweit zuzugestehenden Freiräume - die dauernde Eignung der Gemeinde, wie sie aus der Gemeindegebietsneugliederung hervorgeht, für die Wahrnehmung der künftigen Verwaltung nicht ernsthaft in Frage zu stellen ist und daß die neue bzw. vergrößerte Gemeinde ohne Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit, etwa durch systemwidriges Unterlassen der Eingliederung weiterer Gemeinden, gebildet wird (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - mit Verweis auf VerfGH NW, Urt. vom 7. Dezember 1973 - VerfGH 18/72 -, DVBl 1974, 517 [Nettelstedt]; s. auch BayVerfGH, Urt. vom 29. Oktober 1980 - Vf. 2-VII-78 -, VwRspr 32, 257; BayVGH, Beschl. vom 3. März 1977 - Nr. 65 V 76 -BayVBl 1979, 146; vgl. demgegenüber BayVerfGH, Entsch. vom 24. Juni 1988 - Vf.10-VII/86 -, NVwZ 1989, 243 bei Rüge der „aufnehmenden“ Gemeinde, das eingegliederte Gemeindegebiet sei zu klein). Abweichend davon wird vorliegend der freiwillige Zusammenschluß der Beschwerdeführerinnen zur neuen Gemeinde Oderaue mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen. Die Beschwerdeführerinnen könnten durch die angegriffene Neugliederungsmaßnahme in dem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich ihres Selbstverwaltungsrechtes deshalb nur dadurch verletzt sein, daß die Gemeinde Altreetz zusätzlich in die neugebildete Gemeinde Oderaue eingegliedert wurde. Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Selbstverwaltungsrecht kommt bei dieser Sachlage nur in Betracht, wenn greifbar Anhaltspunkte dafür erkennbar werden, daß die vom Gesetzgeber unter Einbeziehung auch der Gemeinde Altreetz neugebildete Gemeinde Oderaue die ihr obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben nicht effektiv erfüllen kann und deshalb auf die Dauer nicht lebensfähig ist. Nur im Rahmen dieser Prüfung ist erheblich, ob die Eingliederung der weiteren Gemeinde durch den Gesetzgeber in die durch freiwilligen Zusammenschluß bereits gebildete neue Gemeinde durch Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt ist (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]). Daran gemessen sind die Beschwerdeführerinnen auch im Hinblick auf die Eingliederung der Gemeinde Altreetz in die von ihnen - den Beschwerdeführerinnen - eine „logische Sekunde“ zuvor aufgrund freien Entschlusses gebildete Gemeinde Oderaue beschwerdebefugt, weil sie damit über die freiwillige Aufgabe ihrer Selbständigkeit hinaus zusätzlichen Bedingungen unterworfen werden, die sie als belastend empfinden. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Tatsachen lassen es zumindest als möglich erscheinen, daß der Gesetzgeber systemwidrig die Gemeinde Altreetz in die Gemeinde Oderaue eingegliedert hat. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Eingliederung der Gemeinde Altreetz in die aus den Beschwerdeführerinnen neugebildete Gemeinde Oderaue bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Verfassung. 1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit in einer Vielzahl von Verfahren kommunaler Verfassungsbeschwerden im wesentlichen inhaltsgleichen Einwände wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg (vgl. u.a. Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, LVerfGE 14, 203, sowie vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 48/03 -, und Beschlüsse vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 und 118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) Bezug genommen. 2. In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommen, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann. Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u. a. Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 138/03 - [Königsberg]; Bundesverfassungsgericht - BVerfG - , BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, ständige Rechtsprechung, u. a. Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N., vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –,[Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116 = LKV 2002, 573, 574, und vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 22. April 2004 – VfGBbg 182/03 –und vom 15. September 2005 - VfGBbg 113/03 -). In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Gemeinde Altreetz in die neugebildete Gemeinde Oderaue Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen: a) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. (1) So sah der Gesetzgeber, daß der den Beschwerdeführerinnen am nächsten gelegene Versorgungsort die Gemeinde Altreetz ist, die sich – wie der Gesetzgeber ausführlich dargelegt hat - bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts zum wichtigsten Ort im nördlichen Oderbruch entwickelte und seitdem eine zentrale Funktion für die umliegenden Gemeinden wahrnimmt, die sie insbesondere in der DDR-Zeit weiter ausgebaut hat. So verfügt Altreetz über eine Kindertagesstätte, eine Schule, einen Hort, einen Jugendclub, eine Raiffeisenbank, ärztliche Versorgungsmöglichkeiten, Verkaufsstellen und Dienstleistungsunternehmen sowie ein eigenes Gewerbegebiet. Auch der auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin zu 1 gelegene Campingplatz wird durch mobile Versorgungsfahrzeuge und Einrichtungen aus Altreetz betreut. Zwischen der Beschwerdeführerin zu 2 und der Gemeinde Altreetz hat der Gesetzgeber nicht nur eine bauliche Verflechtung festgestellt, sondern auch eine historische Verbundenheit. Beide Gemeinden waren als Kolonistendörfer auf dem Territorium der alten Fischergemeinde Reetz errichtet worden und unterstanden bis 1945 dem Amtsvorsteher von Altreetz. Die Verkehrsverbindung zwischen den drei Beschwerdeführerinnen und der Gemeinde Altreetz ist durch die Landesstraßen L 281 und L 28 sowie die Kreisstraße K 6412 gesichert. Der überwiegende Teil der erwerbstätigen Bewohner in den Beschwerdeführerinnen pendelt zur Arbeit nach Bad Freienwalde, in geringerem Umfang auch nach Wriezen. Die in den Beschwerdeführerinnen wohnhaften Schüler besuchen die Grundschule und den Hort in Altreetz, die Realschulen in Bad Freienwalde (Oder) und Neutrebbin, sowie die Gymnasien in Wriezen und Bad Freienwalde (Oder). Die Kindertagesstätte in Altreetz wird ebenfalls von den Kindern aller drei Beschwerdeführerinnen besucht. Daß die Beschwerdeführerinnen jeweils über eine Feuerwehr und ein Feuerwehrgebäude verfügen, hat der Gesetzgeber nicht unberücksichtigt gelassen. Während der Gesetzgeber bei Altreetz ebenso wie bei den Beschwerdeführerinnen zu 1 und 3 einen ausgeglichenen Haushalt feststellen konnte, war dieser bei der Beschwerdeführerin zu 2 unausgeglichen. Eine Abhängigkeit von Schlüsselzuweisungen erkannte er nicht nur bei Altreetz, sondern auch bei den Beschwerdeführerinnen zu 2 und 3. Dabei ließ er nicht außer Betracht, daß Altreetz einen Friedhof und ein Bürgerhaus unterhält und die Beschwerdeführerin zu 1 in den vergangenen Jahren kleinere Investitionen im Bereich von Schöpfwerk und Straßenunterhaltung durchführen lassen konnte. Wie die Beschwerdeführerinnen gehört auch Altreetz zum Kirchensprengel Neuküstrinchen. Es bestehen kulturelle Beziehungen der Beschwerdeführerinnen zum Altreetzer Karneval Club und zum Geschichtsverein Altreetz und Umgebung e. V. sowie im Bereich des Sports zum Turn- und Sportverein Altreetz. (2) Diese Sachverhaltsermittlung begegnet keinen verfassungsrelevanten Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt hat. Wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist bei der Prognoseentscheidung zur Gemeindegebietsneugliederung von untergeordneter Bedeutung. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob er die für die Durchführung des gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten wird und es möglich ist, daß die Neugliederung bei Zugrundelegung des behaupteten abweichenden Sachverhalts anders ausgefallen wäre, besteht eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, EA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen haben die Beschwerdeführerinnen weder mitgeteilt noch sind sie sonst ersichtlich. b) Die allgemeinen vom Gesetzgeber hier herangezogenen Kriterien für die kommunale Neugliederung halten sich im Rahmen des öffentlichen Wohls (Art. 98 Abs. 1 LV). Der Gesetzgeber durfte sich für die Eingliederung der Gemeinde Altreetz in die neugebildete Gemeinde Oderaue wesentlich auf den Änderungsbedarf der brandenburgischen Gemeindestruktur im äußeren Entwicklungsraum mit dem Ziel berufen, die Ämter zu stärken. Durch die Festlegung einer zahlenmäßigen Unter- wie auch Obergrenze in Bezug auf die dem einzelnen Amt angehörenden Gemeinden sollen leistungsfähigere Verwaltungsstrukturen auf der Ebene des Amtes geschaffen und damit eine annähernd gleichwertige Verwaltungskraft von Amt und amtsfreier Gemeinde hergestellt werden (Leitbild I. 2. b) aa), vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 41 sowie Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 6 des 5. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). Das Amt soll nicht weniger als 5.000 und amtsangehörige Gemeinden sollen regelmäßig nicht weniger als 500 Einwohner haben. Auch sollten Ämter - vom Ausnahmefall eines Ämterzusammenschlusses abgesehen - aus mindestens drei und nicht mehr als sechs Gemeinden bestehen (LT-Drucksache 3/5020, S. 203, 207, S. 41 ff. Leitbild I. 2. b) aa), bb) und cc). Eine diesem Leitbild teilweise widersprechende Ausgangssituation hat der Gesetzgeber vorgefunden. aa) Daß eine Stärkung der Verwaltungskraft, die Straffung und Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen, ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, insbesondere zu dem Unterfall der Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland (Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, a.a.O., und - VfGBbg 97/03 -) aber auch für den äußeren Entwicklungsbereich (zuletzt Beschluß vom 20. Oktober 2005 - VfGBbg 277/03 -) sowie zum vorausgegangenen Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (vgl. Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116 = LKV 2002, 573, 574). Eine kommunale Neugliederung setzt nicht voraus, daß Mängel in der bisherigen Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 18. November 2004 - VfGBbg 167/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen. Ebenso wie eine leistungsfähige Verwaltung eine gewisse Einwohnerzahl voraussetzt, die ein Mindestmaß an finanzieller Leistungskraft sicherstellt, gewährleistet eine Höchstzahl amtsangehöriger Gemeinden die Effektivität der Verwaltung. Wenn der Gesetzgeber sich in seinem Leitbild auf die hier in Rede stehende Anzahl von sechs einem Amt angehörenden Gemeinden festgelegt hat, dann sind seine diesbezüglichen Wertungen und Erwägungen nicht offensichtlich fehlerhaft oder widerlegbar (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O. sowie u.a. Beschluß vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 150/03 -, S. 17 f. EA). Die Begrenzung auf eine Höchstzahl von sechs einem einzelnen Amt angehörenden Gemeinden - wobei eine größere Anzahl ausnahmsweise als Folge eines Ämterzusammenschlusses zulässig sein soll (I. 2. b) aa) Sätze 3 und 4 des Leitbildes) - ist ein dem öffentlichen Wohl dienendes Neugliederungsziel. Nachvollziehbar ist insoweit auch das Argument des Gesetzgebers, daß die Effizienz der Verwaltungstätigkeit unter einer zu kleinteiligen Amtsstruktur leidet. Soweit der Gesetzgeber angesichts dessen die Neugliederung darauf stützte, daß das Amt Barnim-Oderbruch selbst unter Berücksichtigung einer Reihe vertraglicher Gemeindezusammenschlüsse vor der gesetzlichen Neugliederung mehr als sechs Gemeinden aufwies und auch der Ausnahmefall eines Ämterzusammenschlusses nicht vorlag, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. bb) Daß die neugebildete Gemeinde Oderaue infolge einer Eingliederung insbesondere der Gemeinde Altreetz nicht in der Lage wäre, dauerhaft die ihr obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben effektiv zu erfüllen und damit lebensfähig zu sein, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerinnen einen Verlust an kommunalpolitischen Mitwirkungsmöglichkeiten durch ein dominierendes Altreetz befürchten, ist ihnen der Verweis auf die in den §§ 54 ff. Gemeindeordnung vorgesehenen Mitwirkungsrechte für Ortsteile entgegenzuhalten. § 34 des 5. GemGebRefGBbg eröffnet darüber hinaus Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Vereinbarungen zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses. 3. Zur Erreichung der Reformziele ist die Eingliederung der Gemeinde Altreetz in die neugebildete Gemeinde Oderaue nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Klein- und Kleinstgemeindestruktur durch die Eingliederung der Gemeinde Altreetz eindeutig verfehlt würde. 4. Die Eingliederung ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens hier in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. Danach besitzen die für eine Eingliederung der Gemeinde Altreetz in die neugebildete Gemeinde Oderaue sprechenden Gründe das größere Gewicht. (1) Die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung war dem Gesetzgeber gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner im Blick gehabt und sich damit auseinandergesetzt, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/5020, S. 186 ff.). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber auf der anderen Seite mit der Eingliederung das Ziel verbindet, größere Verwaltungseinheiten innerhalb des Amtes zu schaffen, die Verwaltungsstrukturen des Amtes damit zu straffen und Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung so zu erhöhen und diese deshalb für notwendig hält. (2) Die Zuordnung der Gemeinde Altreetz zu einer anderen Verwaltungseinheit durfte der Gesetzgeber bereits wegen der engen Beziehungen der Beschwerdeführerinnen zu Altreetz und der weiteren Zielsetzung, mit der Eingliederung das Amt zu erhalten und zu stärken, ablehnen. Zudem haben die Beschwerdeführerinnen anderweitige Präferenzen, die insoweit neue Erwägungen hätten veranlassen können, nicht geäußert. 5. Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen. (1) Der Gesetzgeber war nicht durch die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der Gemeinde Altreetz in die aus den Beschwerdeführerinnen neugebildete Gemeinde Oderaue gehindert. Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Erfahrungsgemäß kann der Wohlstand einer Gemeinde auf Lagevorteilen - etwa einer verkehrsgünstigen Lage an der Schnittstelle zwischen Autobahn und Bundesstraße - beruhen, wenn auch die sich aus der günstigen Lage ergebenden Chancen genutzt werden müssen. Umgekehrt kann Verschuldung jedenfalls teilweise aus Lagenachteilen herrühren, etwa wenn Infrastruktureinrichtungen unterhalten werden müssen, die zugleich den Menschen aus Nachbargemeinden zugute kommen, und gleichzeitig günstige Entwicklungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder durch bestehende (Wohn-)Bebauung nicht lohnend genutzt werden können. Unabhängig davon ist die Finanzlage und damit auch der Beitrag, den die Einwohner mit einem neu zugeschnittenen Gebiet und Ressourcen zu leisten vermögen, naturgemäß nicht von Dauer, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungs-gebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar. (2) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat, indem er davon ausging, daß auch der einer Eingliederung der Gemeinde Altreetz in die neugebildete Gemeinde Oderaue entgegenstehende Wille sowohl der Beschwerdeführerinnen als auch der Gemeindevertretung von Altreetz die dauerhafte Eignung der Gemeinde Oderaue, wie sie aus der Gemeindegebietsreform hervorgegangen ist, für die Wahrnehmung der ihr obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben nicht in Frage stellt. Die Ergebnisse der Bürgerentscheide sowie der mündlichen Anhörung vor dem Innenausschuß waren dem Gesetzgeber bekannt und sind in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/5020, S. 186 ff., Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 6 des 5. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Der Wille der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Wunsch der Beschwerdeführerinnen gefolgt ist, sondern den für die Eingliederung der Gemeinde Altreetz in die neugebildete Gemeinde Oderaue sprechenden Umständen mit dem Ziel, die Struktur des Amtes zu straffen und zu vereinfachen sowie seine Leistungsfähigkeit zu stärken, das höhere Gewicht beigemessen hat. C. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt.
VerfGGBbg. |
Dr. Knippel | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Dr. Harms-Ziegler |
Havemann | Prof. Dr. Schröder |
Prof. Dr. Will |