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VerfGBbg, Beschluss vom 18. April 2002 - VfGBbg 19/01 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3;
  BRAGO, § 134 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Gegenstandswert
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. April 2002 - VfGBbg 19/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 19/01



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Stadt Teupitz,
vertreten durch den Bürgermeister,
Markt 9, 15755 Teupitz,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

gegen Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Lande Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30)

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert,
Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr.Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Schröder

am 18. April 2002

b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 a.F., 134 Abs. 1 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Danach ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8000 DM.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist hier vorrangig zu berücksichtigen, daß der Kommunalverfassungsbeschwerde, die sich gegen eine im Kreise der Kommunen höchst umstrittene gesetzliche Regelung richtete, über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist. Sie ist von dem erkennenden Gericht als Pilotverfahren für eine größere Serie gleichgelagerter kommunaler Verfassungsbeschwerden behandelt worden, welche sich durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes in dem vorliegenden Verfahren in der Hauptsache erledigt haben. Die Sache hatte einen beträchtlichen Umfang und war mit nicht unbeträchtlichen Schwierigkeiten verbunden. In Anlehnung an bislang erfolgte Gegenstandswertfestsetzungen bei Kommunalverfassungsbeschwerden (vgl. Verfahren VfGBbg 6/95 [Verfahren der Gemeinde Horno gegen die Verordnung über die Verbindlichkeit eines Braunkohleplanes]: Gegenstandswert 200.000,00 DM; Verfahren VfGBbg 32/99 [Verfahren der Gemeinde Grießen gegen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit]: Gegenstandswert 200.000,00 DM; Verfahren VfGBbg 1/97 [Entziehung u.a. der gemeindlichen Zuständigkeit für die Schulentwicklungsplanung und die Schulträgerschaft für die Sekundarstufe I]: Gegenstandswert 50.000,00 DM) hält das erkennende Gericht einen Gegenstandswert von 100.000 € für angemessen.

Dr. MackeDr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Prof. Dr. Schröder