Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 6/10 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 2
Schlagworte: - Gemeinsame Obergerichte Berlin-Brandenburg
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
- Zuständigkeit
- Brandenburger Fall
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 6/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 6/10



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

L.,

Beschwerdeführerin und Antragstellerin,

wegen Vollstreckung der Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. und 30. Dezember 2009 (Az.: L 24 B 283/08 KR ER - S 72 KR 1212/08 ER und L 1 KR 350/09 B ER - S 86 KR 1358/09 ER)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 18. März 2010

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführerin leidet an amyotropher Lateralsklerose. Sie beansprucht von ihrer Krankenversicherung unter anderem die Gewährung von Behandlungspflege und die Einräumung eines persönlichen Budgets für ihre häusliche Krankenpflege. In diesem Zusammenhang ergingen am 10. Juni 2008 und am 10. November 2009 Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 72 KR 1212/08 ER und S 86 KR 1358/09 ER). Diese hob das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2009 (Az.: L 24 B 283/08 KR ER zu S 72 KR 1212/08 ER) und vom 30. Dezember 2009 (Az.: L 1 KR 350/09 B ER zu S 86 KR 1358/09 ER) auf und gab den Anträgen der Beschwerdeführerin teilweise statt. Eine sofortige Vollstreckung der Beschwerdeentscheidungen unterblieb wegen Zweifeln an der Vollstreckungsfähigkeit des Entscheidungsinhaltes bzw. deswegen, weil ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Zwangsgeldfestsetzung zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Berlin weitergeleitet wurde.

Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer am 9. Februar 2010 erhobenen Verfassungsbeschwerde und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verpflichtet wird, die Beschlüsse vom 23. und vom 30. Dezember 2009 sofort zu vollstrecken und ihr für die Zwischenzeit eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Sie sind mangels Zuständigkeit des Verfassungsgericht des Landes Brandenburg unzulässig.

Der Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts unterliegen allein Akte der Staatsgewalt des Landes Brandenburg (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2000 - VfGBbg 7/00 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Zu diesen gehören Entscheidungen der gemeinsamen Obergerichte von Berlin und Brandenburg nur in den sogenannten "Brandenburger Fällen", also dann, wenn im Ausgangsverfahren ein Brandenburger Gericht befasst war (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -, LKV 2008, 271). So liegt es hier nicht. Verfassungsbeschwerde und Eilantrag betreffen ausschließlich die Vollstreckung von Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, die im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin ergangen sind.

2. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die Verfassungsbeschwerde aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 48 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung).
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt