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VerfGBbg, Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 53/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 10
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, § 47
Schlagworte: - Frist
- Beschwerdebefugnis
- Allgemeine Handlungsfreiheit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 53/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 53/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. S.,

2. S.,

Beschwerdeführer,

wegen des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 24. Juni 2009 (Az.: 4 S 6/09)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 18. März 2010

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2010 – zugestellt am 15. Januar 2010 – auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht ausgeräumt haben.

Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde bereits nicht innerhalb der gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg für ihre Erhebung geltenden Frist erhoben wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 13. Januar 2010 wird verwiesen.

Zudem ergibt sich aus der Beschwerdebegründung keine Grundrechtsverletzung. Die Beschwerdeführer beschreiben lediglich die infolge des Urteils eingetretenen Beschränkungen ihrer Lebensführung und rügen allgemein die Verletzung ihrer Privatsphäre und ihres Persönlichkeitsrechts. Zwar umfasst das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das die Verfassung des Landes Brandenburg in Art. 10 gewährleistet, die menschliche Handlungsfreiheit im weitesten Sinn ebenso wie die Achtung der Privatsphäre. Das Grundrecht steht aber von vornherein unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Rechtsordnung. Zu dieser gehören die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Recht der Schuldverhältnisse, auf die das Landgericht das angegriffene Urteil gestützt hat. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass das Landgericht bei der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen die Bedeutung von Art. 10 LV verkannt haben könnte. Dafür ergeben sich im Übrigen auch aus der eingereichten Entscheidung keine Anhaltspunkte.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt