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VerfGBbg, Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 46/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- ZPO, § 321a; ZPO, § 511 Abs. 4 Nr. 1
Schlagworte: - Gesetzlicher Richter
- Gehörsrüge
- Zulassung der Berufung
- Grundsätzliche Bedeutung
- Abweichung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 46/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 46/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.

wegen Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 10. September 2009 – 10 C 193/09 -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 18. März 2010

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 10. September 2009 (Az.: 10 C 193/09).

1. Der Beschwerdeführer war Eigentümer eines Personenkraftwagens, der infolge eines Verkehrsunfalls einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Er teilte der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners seine Absicht mit, ein neues Auto zu erwerben und stellte ihr – unter anderem - eine Nutzungsausfallentschädigung für die voraussichtliche Dauer der Wiederbeschaffung von 14 Tagen in Rechnung. Nachdem der Versicherer die Zahlung dieser Entschädigung vollständig sowie den Ausgleich weiterer Schadenspositionen teilweise abgelehnt hatte, erhob der Beschwerdeführer Klage gegen Fahrer, Halter und Versicherer des Unfallfahrzeugs auf Zahlung von insgesamt 747,07 ¬. Das Amtsgericht Nauen verurteilte die Beklagten des Ausgangsverfahrens mit der angegriffenen Entscheidung vom 10. September 2009 zur Zahlung von 259,90 ¬, wies im Übrigen die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Dem Beschwerdeführer stehe eine Entschädigung nur für fünf Tage Nutzungsausfall zu. Innerhalb dieser Zeit hätte das Auto provisorisch repariert werden können, was dem Geschädigten wegen seiner Schadensminderungspflicht zuzumuten gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor.

Durch Beschluss vom 6. Oktober 2009, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 8. Oktober 2009, wies das Amtsgericht Nauen die Gehörsrüge des Beschwerdeführers zurück, die dieser wegen der Nichtzulassung der Berufung erhoben hatte.

2. Mit der am 7. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, die Nichtzulassung der Berufung verletze ihn in seinen Grundrechten, insbesondere in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Die Abweichung des Amtsgerichts Nauen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Dispositionsfreiheit des Geschädigten habe grundsätzliche Bedeutung und erfordere zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung die Überprüfung durch ein anderes Gericht. Durch die Nichtzulassung der Berufung sehe er sich der Willkür des erstinstanzlichen Gerichts ausgesetzt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg entgegen, wonach der fachgerichtliche Rechtsweg grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde durchlaufen sein muss (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 – VfGBbg 49/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Zwar wurde vorliegend der Gehörsrügebeschluss erst mit Zugang beim Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2009 und damit nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 7. Oktober 2009 wirksam. Der Rechtsbehelf der Gehörsrüge gehörte jedoch nicht zum Rechtsweg, da er offensichtlich aussichtslos war (vgl. zu Art. 103 Grundgesetz BVerfGK 7, 115, 116). Das Gehörsrügeverfahren nach § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) dient der Geltendmachung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Verletzung dieses Anspruchs, der die Gerichte dazu verpflichtet, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, hat der Beschwerdeführer indes in der Sache gar nicht geltend gemacht. Mit seinem Vorbringen, das Amtsgericht habe trotz Abweichens von der obergerichtlichen Rechtsprechung die Berufung nicht zugelassen, rügt der Beschwerdeführer vielmehr einen Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter.

2. Dieses – durch die Verfassung des Landes Brandenburg in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg garantierte - Recht ist aber nicht verletzt, die Verfassungsbeschwerde daher unbegründet. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter liegt unter anderem vor, wenn ein Gericht die Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – VfGBbg 44/01-, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Das Amtsgericht Nauen hat nicht eine gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO gebotene Berufungszulassung willkürlich abgelehnt.

Insbesondere hätte es die Berufung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3 ZPO) zulassen müssen. Dieser Zulassungsgrund setzt die Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts voraus (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2004 – 1 BvR 172/04 -, NJW 2004, 2584, 2585). Eine solche Abweichung liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung des höherrangigen Gerichts, also einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht (vgl. zum entsprechenden Zulassungsgrund in § 574 Abs. 2 ZPO Bundesgerichtshof – BGH -, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, S. 2473 f). Daran fehlt es vorliegend. Die Entscheidung des Amtsgerichts weicht nicht von den Entscheidungen höherrangiger Gericht ab. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06–, NJW 2007, 2918 f, und vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 -, NJW 2007, 1674 ff) sowie des Kammergerichts (Urteil vom 1. März 2004 – 12 U 96/03-, juris) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 30. September 2002 – I-1 U 43/02 -, juris) gerade nicht, dass der Geschädigte im Totalschadensfall zu einer Minderung der Nutzungsausfalldauer durch Ausführung einer Notreparatur nicht verpflichtet ist, wenn er sich – wie vorliegend - für eine Ersatzbeschaffung entschieden hat. Einen solchen Rechtssatz haben weder der Bundesgerichtshof noch die Oberlandesgerichte in den angeführten Entscheidungen aufgestellt. Die erstgenannte Bundesgerichtshofentscheidung beschäftigt sich nur am Rande mit der Dispositionsbefugnis des Unfallgeschädigten, dem die Entscheidung überlassen bleiben soll, ob er das Unfallfahrzeug (teil-)repariert weiter nutzt oder verkauft. Dies steht mit der hier streitgegenständlichen Frage der Schadensminderungspflicht des Beschwerdeführers bei der Möglichkeit einer Notreparatur in keinem Zusammenhang. Im Übrigen befasst sich der Bundesgerichtshof vorrangig mit der Frage der Anrechnung des Restwertes. Die zweitgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs verhält sich ebenfalls und ausschließlich zu der Frage, wie der von dem Wiederbeschaffungswert abzuziehende Restwert des totalbeschädigten Fahrzeugs zu ermitteln ist. Die Entscheidung des Kammergerichts betrifft die Ersatzfähigkeit von privaten Sachverständigenkosten. Schließlich befasst sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter anderem mit der Frage der Dauer der Nutzungsentschädigung. Soweit der Bundesgerichtshof und die genannten Oberlandesgerichte dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls grundsätzliche Dispositionsfreiheit bei der Entscheidung zwischen Reparatur und Verkauf zubilligt, kann dies nicht auf die hier streitgegenständliche Frage der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Notreparatur übertragen werden. Denn die Schadensminderungspflicht, aus der sich die Obliegenheit einer etwaigen Notreparatur ergibt, hat mit der Dispositionsfreiheit des Geschädigten keinen Zusammenhang.

Das Amtsgericht hat auch nicht willkürlich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 ZPO) unbeachtet gelassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 151, 221). Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass die für klärungsbedürftig gehaltene Frage in Rechtsprechung und Schrifttum oder den beteiligten Verkehrskreisen unterschiedlich beurteilt wird (BGH, Beschluss vom 25. November 2009 – IV ZR 340/07 -, juris). Dass die vom Amtsgericht angenommene Verpflichtung zur Durchführung einer Notreparatur in diesem Sinne streitig ist, ist weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers oder den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die Veröffentlichungen zur Schadensminderungspflicht bei unfallbedingtem Nutzungsausfall von Kraftfahrzeugen sprechen vielmehr gegen eine kontroverse Diskussion (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. August 2007 – 12 U 60/07 -, juris Rn. 15; Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 8. August 1995 – 41 C 4018/94 -, BeckRS 2008, 22688; Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 25. April 1996 – 107 C 65/96 -, juris; Halbgewachs, in: NZV 1997, 467, 468). Aus diesem Grund bestand auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 2 ZPO) keine Berufungszulassungspflicht, die das Amtsgericht willkürlich nicht beachtet haben könnte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
     
Dielitz Dr. Fuchsloch
 
Nitsche Partikel
   
Schmidt