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VerfGBbg, Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 21/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 2 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 1
- ZPO, § 321a
Schlagworte: - gesetzlicher Richter
- Willkür
- Rechtliches Gehör
- Überraschungsentscheidung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 21/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 21/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. D.,

2. D.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte D.

wegen des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 17. Januar 2008 (Az.: 24 C 179/07) und der Entscheidungen des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2008 (Az.: 11 S 29/08) sowie vom 18. Februar 2009 (Az.: 11 S 29/08)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 18. März 2010

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Potsdam, die ihre Verpflichtung zur Zahlung mietrechtlicher Betriebskosten betreffen.

I.

Die Beschwerdeführer wurden im Ausgangsverfahren von ihrem Vermieter auf Zahlung von Betriebskosten für das Jahr 2005 verklagt. Umstritten waren unter anderem Kosten für Be- und Entwässerung sowie für den Hausmeister. Das Amtsgericht Potsdam gab der Klage mit Urteil vom 17. Januar 2008 - 24 C 179/07 - teilweise statt. Die verbrauchsunabhängige Berechnung der Wasserkosten sei nicht zu beanstanden. Von den Hausmeisterkosten sei ein nicht umlagefähiger Instandsetzungs- und Verwaltungskostenanteil von 20 % abzuziehen. Mit Berufungsurteil vom 4. Dezember 2008 - 11 S 29/08 - änderte das Landgericht Potsdam das Urteil des Amtsgerichts Potsdam ab und verringerte die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführer; die Revision ließ es nicht zu. Im Mietvertrag sei eine Wasserkostenabrechnung nach Verbrauch vereinbart worden, erfasst worden sei der Verbrauch indes nicht. Das Wasser sei gleichwohl zu bezahlen: Zunächst sei ein nach Fläche berechneter Wert zu ermitteln, der anschließend um 25 % zu kürzen sei. Die Interessenlage des Mieters bei der Abrechnung von Wasserkosten sei der bei der Abrechnung von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung vergleichbar. Dass nicht, wie bei der Heizkostenverordnung um 15 %, sondern um 25 % gekürzt werde, ergebe sich aus Untersuchungen der Hamburger Wasserbetriebe zum Wasserverbrauch, nach denen sich der Verbrauch in Wohnungen ohne und denen mit Wohnungswasserzähler in eben dieser Höhe unterscheide. Die Hausmeisterkosten schließlich seien in der vom Amtsgericht berechneten Höhe mit den sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen vereinbar.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 - 11 S 29/08 -, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer zugestellt am 26. Februar 2009, wies das Landgericht Potsdam die Gehörsrüge der Beschwerdeführer als unbegründet zurück.

II.

Die Beschwerdeführer machen mit ihrer am 27. April 2009, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht und ein willkürfreies Verfahren nach Art. 52 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) sowie ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV geltend.

Die Urteile des Amtsgerichts Potsdam vom 17. Januar 2008 - 24 C 179/07 - und des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2008 - 11 S 29/08 - verletzten den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot. In der mündlichen Verhandlung sei das Landgericht ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Be- und Entwässerungskosten, wie es der Mietvertrag vorsehe, nur bei verbrauchsabhängiger Erfassung zu erstatten seien. Hiervon sei das Gericht in seinem Urteil überraschend abgewichen. Die Untersuchungen der Hamburger Wasserbetriebe, mit der das Gericht die Herabsetzung des nach Fläche berechneten Pauschalbetrages begründet habe, seien im Verfahren nie angesprochen worden; der Pauschalabzug für die Wasserkosten sei zudem willkürlich hergeleitet. Rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass das Landgericht die Argumente der Beschwerdeführer zur fehlenden Arbeitsqualität des Hausmeisters nicht unter dem Gesichtspunkt des Umfangs seiner Tätigkeit betrachtet habe. Das Landgericht sei willkürlich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Darlegung umlagefähiger Hauswarttätigkeit abgewichen. Der Beschluss über die Gehörsrüge schließlich verstoße gegen das Grundrecht aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV, da an dieser Entscheidung nicht wenigstens zwei der Richter aus der vorangegangenen mündlichen Verhandlung beteiligt gewesen seien.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdeführer sind nicht beschwerdebefugt. Die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Potsdam lassen die Möglichkeit einer Verletzung der durch die Verfassung des Landes Brandenburg verbürgten Grundrechte der Beschwerdeführer, insbesondere ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein willkürfreies Verfahren, nicht erkennen (§ 45 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg).

1. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot liegt ersichtlich nicht vor.

Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung muss ganz und gar unverständlich erscheinen und das Recht in einer Weise falsch anwenden, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet. Ein derartiger Fall liegt nicht vor.

Das Landgericht hat sich im Ergebnis nachvollziehbar auf den Standpunkt gestellt, die Beschwerdeführer müssten die Wasserverbrauchskosten, weil eine Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch wegen der nicht geeichten und nicht abgelesenen Zähler unmöglich war, grundsätzlich nach einem Flächenmaßstab entrichten, dieser Betrag sei wegen der fehlenden Verbrauchserfassung aber pauschal um 25 % zu vermindern. Es hat sich auf den Seiten 3 und 4 des angefochtenen Urteils mit den Unterschieden bei Wasserverbrauch und Beheizung auseinandergesetzt und den veranschlagten Pauschalabzug näher begründet. Dies ist zumindest nicht willkürlich und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob das Ergebnis aus einer entsprechenden Auslegung der Heizkostenverordnung, einer ergänzenden Vertragsauslegung oder schon aus dem gesetzlichen Umlagemaßstab des § 556a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch folgt, betrifft eine Frage des einfachen Rechts, der hier nicht weiter nachzugehen ist.

Das Landgericht ist mit seinem Berufungsurteil auch nicht willkürlich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) abgewichen, wonach den Vermieter im Bestreitensfall die Darlegungs- und Beweislast für den Anteil nicht umlagefähiger Hauswartskosten für Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungstätigkeit trifft (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 – VIII ZR 27/07 -, NJW 2008, 1801 ff). Das Landgericht hat diese Entscheidung nicht für einschlägig gehalten und zur Begründung ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten „nicht bemängelt, dass die Klägerseite weitere nicht umlagefähige Kosten auf die Mieter übergewälzt hat als das vom Amtsgericht in Bezug genommene Auswechseln von Glühlampen“ (s. S. 5 des Berufungsurteils). Damit ist das Landgericht erkennbar davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer die Umlagefähigkeit der Hauswartskosten nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Berücksichtigung von Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bestritten hatten und daher kein der genannten Entscheidung vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Diese Einschätzung, der die vorliegenden Unterlagen nicht entgegenstehen, ist jedenfalls nicht willkürlich.

2. Auch ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ist nicht hinreichend dargelegt worden. Das angegriffene Urteil des Landgerichts stellt sich nicht als eine unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangene Überraschungsentscheidung dar.

Rechtliches Gehör bedeutet zunächst, dass der Einzelne vor der Entscheidung Gelegenheit hat, seine Sicht der Dinge darzulegen. Dabei muss er die einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Das Gericht muss nur auf solche rechtlichen Gesichtspunkte hinweisen, mit denen ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 21. November 2002 - VfGBbg 99/02 -, NJ 2003, 85 und vom 16. März 2000 – VfGBbg 6/00 –, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 82, 86 f.). Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn die betreffenden Gesichtspunkte im Vortrag einer Partei angesprochen wurden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2002 - VfGBbg 7/02 -). Aus dem Beschluss des Landgerichts über die Gehörsrüge vom 18. Februar 2009 - 11 S 29/08 – geht aber hervor, dass die Möglichkeit eines Pauschalabzugs in Analogie zur Heizkostenverordnung bereits vom Vermieter schriftsätzlich angesprochen worden ist, so dass für die Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme bestanden hat. Einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten konnte die Entscheidung des Landgerichts zudem auch deshalb nicht überraschen, weil es sich mit seiner Entscheidung einer in Rechtsprechung und Fachliteratur vertretenen Auffassung angeschlossen hat, nach der, wenn entgegen der mietvertraglichen Vereinbarung ein wohnungsbezogener Wasserverbrauch nicht erfasst worden ist, nach Quadratmetern abzüglich eines Pauschbetrages abzurechnen ist (vgl. etwa Landgericht Kleve, ZMR 2007, 620; Heintzmann, in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 556a Rn. 6; Schmid, in: Harz, Kääb, Rieke, Schmid, Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohneigentumsrecht, Mietnebenkosten, Rn. 78, 80).

Soweit es die Beschwerdeführer weiter als überraschend ansehen, dass – zu ihren Gunsten – die nach dem Ersatzumlagemaßstab ermittelten Wasserkosten um 25 % vermindert worden sind, haben sie einen etwaigen Verstoß gegen rechtliches Gehör nicht ausreichend dargelegt. Denn eine Verletzung von Art. 52 Abs. 3 LV setzt ein Beruhen der Entscheidung auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs voraus (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 60, 313, 318; 86, 133, 147). Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gehörsgewährung zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dieses Erfordernis führt zu einer entsprechenden Begründungspflicht bei der Verfassungsbeschwerde. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Heranziehung der Untersuchungen der Hamburger Wasserwerke zur Begründung des 25 %-igen Abzugsbetrags wenden, wird nicht ansatzweise deutlich, welcher Vortrag von ihrer Seite das Gericht zu einer noch stärkeren Absenkung hätte veranlassen können.

Das Landgericht hat schließlich auch nicht dadurch gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen, dass es die Kritik der Beschwerdeführer an der Arbeitsqualität des Hausmeisters nur unter dem Gesichtspunkt der Mängelgewährleistung erörtert hat. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeschrift noch aus den angegriffenen Entscheidungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren rechtlich erhebliche Folgerungen aus der gerügten Schlechtleistung gezogen hätten, die das Landgericht hätte in Erwägung ziehen müssen.

3. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam über die Gehörsrüge wenden, sind sie ebenfalls nicht beschwerdebefugt. Denn eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter kommt offensichtlich nicht in Betracht. Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung (etwa BGH, NJW-RR 2006, 63; ebenso Bundesarbeitsgericht, NJW 2009, 541 zu § 78a Arbeitsgerichtsgesetz) ist für die Entscheidung über die Gehörsrüge nach § 321a ZPO der im Ausgangsverfahren befasste Spruchkörper in der nach der Geschäftsverteilung berufenen regulären Spruchgruppe zuständig, weil es eine abweichende gesetzliche Regelung nicht gibt. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle instanzbeendenden Entscheidungen, auch von Einzelrichtern, in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde die Annahme einer an § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientierten ausschließlichen Zuständigkeit des bisher entscheidenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigten Umfang einschränken; bei Verhinderung des mitwirkenden Richters wäre nämlich eine Entscheidung nicht möglich. Diese Auslegung erscheint weder unverständlich noch offensichtlich unhaltbar.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
     
Dielitz Dr. Fuchsloch
 
Nitsche Partikel
   
Schmidt