VerfGBbg, Beschluss vom 18. März 1999 - VfGBbg 48/98 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 4; LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 2 - GG, Art. 20 Abs. 3; GG, Art. 3 Abs. 1 - ZPO, § 136 Abs. 1; ZPO, § 136 Abs. 3; ZPO, § 147; ZPO, § 286; ZPO, § 415; ZPO, § 417; ZPO, § 453 - BKleingG, § 1 Abs. 1 Nr. 2; BKleingG, § 20a Nr. 1; BKleingG, § 5 Abs. 2; BKleingG, § 4 Abs. 1; BKleingG, § 4 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - Beschwerdefrist - Fristversäumung - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Zivilprozeßrecht - Prüfungsmaßstab - faires Verfahren - Kleingartenrecht - Willkür |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. März 1999 - VfGBbg 48/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 48/98

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. F. E., 2. D., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: F. W. E., des Beschwerdeführers zu 1. gegen das Urteil des Landgerichts P. vom 3. November 1998 (1. Instanz: Amtsgericht P., Urteil vom 28. Mai 1997) und der Beschwerdeführerin zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts P. vom 25. September 1998 (1. Instanz: Amtsgericht P., Urteil vom 8. Januar 1998) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. März 1999 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird verworfen. G r ü n d e : A. Beide Beschwerdeführer sind Eigentümer jeweils eines Grundstücks in P., das derzeit durch den Kreisverband P. des G.-e.V. verwaltet wird und - in einzelne Parzellen unterteilt - verpachtet ist. Beide Beschwerdeführer forderten von dem G.-e.V. die Herausgabe ihrer Grundstücke sowie die Zahlung von Nutzungsentgelt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen Urteile des Landgerichts P., durch die ihre Ansprüche in der zweiten Instanz abgewiesen wurden. I. Der Beschwerdeführer zu 1. ist Eigentümer des insgesamt 13.384 m² großen Grundstücks in P. L.-straße. Am 16. Dezember 1986 hatte der Beschwerdeführer zu 1. mit dem Kreisvorstand des Verbands der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter der DDR (VKSK) einen schriftlichen Pachtvertrag geschlossen. Der Pachtvertrag ging von einer Gesamtgröße des Flurstücks von 11.874 m² und von der Größe des verpachteten Grundstücks von 9.800 m² aus. Die Nutzungsgebühr wurde mit 0,10 M/m² vereinbart. Der VKSK nahm tatsächlich eine Teilfläche von 10.012 m² in Besitz, die er in 24 Parzellen unterteilte und weiterverpachtete. Die Flächendifferenz wurde dem Beschwerdeführer erst 1995 bekannt. Der VKSK hatte sich nicht nach § 22 Abs. 1 Vereinigungsgesetz (DDR) registrieren lassen, sondern sich mit Beschluß vom 27. Oktober 1990 zum 31. Dezember 1990 aufgelöst. Am 9. Juni 1990 wurde die Satzung des G.-e.V. angenommen. Der Verband wurde am 7. März 1991 in das Vereinsregister eingetragen. Zu dem Abschluß eines - neuen - schriftlichen Pachtvertrags zwischen dem G.-e.V. und dem Beschwerdeführer zu 1. kam es nicht. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1990 trat der Beschwerdeführer zu 1. an den VKSK heran, um eine Neugestaltung des Vertragsverhältnisses zu erwirken. In diesem Schreiben ging er davon aus, daß das Pachtverhältnis wegen der Auflösung des VKSK zum 31. Dezember 1990 zum gleichen Termin enden würde. Der G.-e.V. unterbreitete dem Beschwerdeführer zu 1. daraufhin ein Angebot, das auf den Abschluß eines neuen schriftlichen Pachtvertrags gerichtet war. Mit Schreiben vom 31. März 1991 lehnte dieser das Vertragsangebot ab und stellte seinerseits Bedingungen für einen neuen Pachtvertrag. Der G.-e.V. reagierte nicht. Mit Schreiben vom 21. Juni 1991 kündigte der Beschwerdeführer zu 1. den Vertrag vom 16. Dezember 1986. Der G.-e.V. nutzte weiterhin das Grundstück des Beschwerdeführers zu 1., der von dem G.-e.V. seinerseits den Pachtzins entgegennahm. Mit Schreiben vom 13. Juni 1994 wandte sich der Beschwerdeführer zu 1. erneut an den G.-e.V. und verlangte von diesem in Ergänzung unseres Pachtvertrags anteilige Grundsteuer. Unter dem 25. August 1994 forderte er den G.-e.V. auf, darauf hinzuwirken, daß das Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück unterbleibe. Mit Schreiben vom 28. April 1995 machte er wiederum Grundsteueranteile geltend und den G.-e.V. darauf aufmerksam, daß die genutzte Grundstücksfläche größer sei als im Pachtvertrag von 1986 festgelegt; er verlangte auch für die darüber hinaus genutzte Fläche Pachtzinsen. In diesem Zusammenhang bezog er sich zum einen auf die vertragliche Regelung und zum anderen auf das Bundeskleingartengesetz. Unter dem 28. April 1996 richtete der Beschwerdeführer zu 1. ein Schreiben an den G.-e.V., in dem er wiederum Bezug auf den Zwischenpachtvertrag vom 16. Dezember 1986 nahm und Zahlungsansprüche geltend machte. Eine Abmahnung wegen der wiederholten vertragswidrigen Nutzung, die er in dem Parken von Kraftfahrzeugen vor den Parzellen sah, sprach er unter dem 11. Juni 1996 aus. Mit Schreiben vom 2. Januar 1997 kündigte er demG.-e.V. fristlos. Am 2. August 1996 erhob der Beschwerdeführer zu 1. gegen den G.-e.V. Klage vor dem Amtsgericht P.. Zur Zeit der Klage erhielt er einen Pachtzins in Höhe von 0,18 DM/m². Er begehrte die Herausgabe des gesamten von dem G.-e.V. genutzten Teilgrundstücks, weiter die Zahlung von Pachtzins und Steueranteilen in Höhe von insgesamt 13.636,98 DM. Hilfsweise beantragte er Auskunft über die ladungsfähigen Anschriften sowie die Unterpachtverträge der Nutzer des Grundstücks und äußerst hilfsweise, das Befahren sowie Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück zu unterlassen. Der Beschwerdeführer zu 1. vertrat die Auffassung, daß der G.-e.V. nicht Rechtsnachfolger des VKSK sei. Er trug weiter vor, daß es sich bei den vom G.-e.V. weiterverpachteten Parzellen nicht um Kleingärten, sondern um Wochenendgrundstücke handele. Am 3. Oktober 1990 sei keine Kleingartenanlage vorhanden gewesen. Zum einen habe es an Gemeinschaftsanlagen gefehlt, zum anderen seien auf den Parzellen nicht überwiegend Obst und Gemüse angebaut worden. Das Bundeskleingartengesetz sei nicht anwendbar, das Nutzungsentgelt richte sich vielmehr nach der Nutzungsentgeltverordnung (NutzungsEVO). Das Amtsgericht P., das die Gartenanlage in Augenschein genommen hatte, wies die Klage mit Urteil vom 28. Mai 1997 ab. Das Amtsgericht war der Ansicht, daß der G.-e.V. aus dem Pachtvertrag vom 16. Dezember 1986 ein Recht zum Besitz des Grundstücks habe. Der G.-e.V. sei Rechtsnachfolger des VKSK. Die Gartenanlage falle unter das Bundeskleingartengesetz; die Inaugenscheinnahme habe ergeben, daß es sich bei den Parzellen um Kleingärten handele. Daß dies zum 3. Oktober 1990 anders gewesen sei, habe der Beschwerdeführer zu 1. nicht hinreichend dargetan. Ein Zahlungsanspruch nach der NutzungsEVO bestehe nicht. Gegen das vom G.-e.V. vorgelegte Gutachten über die Höhe des ortsüblichen Pachtzinses habe der Beschwerdeführer zu 1. nichts vorgetragen, so daß es für 1996 bei einem Pachtzins von 0,18 DM pro m² und Jahr bleibe. Das Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück entspreche der Gartenordnung. Es bestehe daher weder ein Räumungs- noch ein Unterlassungsanspruch. Auch bestünden keine Auskunftsansprüche. Gegen das Urteil des Amtsgerichts P. legte der Beschwerdeführer bei dem Landgericht P. Berufung ein. Er begründete diese damit, daß der G.-e.V. nicht der Rechtsnachfolger des VKSK sei. Das Amtsgericht habe den Sachvortrag des Beschwerdeführers kraß verkannt und wesentliche Passagen nicht zur Kenntnis genommen. Er trug weiter vor, der Pachtvertrag sei zwar am 16. Dezember 1986 geschlossen worden, bis zum Herbst 1987 habe das Grundstück jedoch brach gelegen. Zum Stichtag des 3. Oktober 1990 seien weder Gemeinschaftsanlagen vorhanden gewesen noch die einzelnen Parzellen kleingärtnerisch genutzt worden. Erst im Laufe des amtsgerichtlichen Verfahrens seien einige Gemeinschaftsanlagen eingerichtet worden, auch seien die Gärten auf ein Hinweisschreiben des Prozeßbevollmächtigten des G.-e.V. hin neu bepflanzt worden, um eine kleingärtnerische Nutzung vorzutäuschen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Bundeskleingartengesetzes lägen nicht vor, vielmehr seien alle vorhandenen Bungalows zum Dauerwohnen geeignet und würden im Sommer auch zu Wohnzwecken genutzt. Die ausführlichen Darlegungen in der 1. Instanz habe das Amtsgericht nicht zur Kenntnis genommen, sondern den Vortrag des Klägers als unsubstantiiert gewürdigt. Das Amtsgericht habe auch den Ortstermin einseitig zugunsten des G.-e.V. durchgeführt, sich insbesondere geweigert, die Bungalows zu betreten. Wegen der guten Lage des Grundstücks und der überdurchschnittlichen Bebauung sei ein Pachtzins von 0,38 DM pro m² und Jahr angemessen. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts P. erließ am 24. November 1997 einen Hinweis- und Beweisbeschluß, in dem sie unter anderem die Rechtsansicht äußerte, daß das Vorbringen des G.-e.V. für eine Vertragsübernahme durch schlüssiges Verhalten nicht ausreiche. Auch nach der Eintragung des G.-e.V. in das Vereinsregister könne man nicht von einem konkludenten Vertragsschluß zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem G.-e.V. ausgehen. Die Kammer, die zu diesem Zeitpunkt anders besetzt war als am Tag der Urteilsfindung, bezog sich hierbei auf Teile des zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem G.-e.V. geführten Schriftwechsels. Das Landgericht P., das die Anlage in Augenschein genommen und Zeugen nach deren Zustand zum 3. Oktober 1990 befragt hatte, wies sodann die Berufung durch Urteil vom 3. November 1998 zurück. Zur Begründung führte es aus, daß die Voraussetzungen einer Kleinpachtanlage zu dem Stichtag 3. Oktober 1990 vorgelegen hätten. Die betroffene Fläche werde entsprechend den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes genutzt. Die Besichtigung des Grundstücks habe ergeben, daß Gemeinschaftsanlagen vorhanden seien, von denen zumindest der Weg, der die einzelnen Parzellen erschließe, bereits zum 3. Oktober 1990 vorhanden gewesen sei. Die Parzellen würden auch kleingärtnerisch genutzt; die nicht bebaute Fläche der Parzellen werde zumindest zu einem Viertel, jedoch mehrheitlich zu einem Drittel mit Obst und Gemüse bepflanzt und es würden offensichtlich gärtnerische Erzeugnisse erzielt. Die Lauben seien nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet. Die Vernehmung verschiedener Zeugen habe ergeben, daß die Parzellen auch zum 3. Oktober 1990 schon kleingärtnerisch genutzt worden seien. Gegenteilige Aussagen des auf Antrag des Beschwerdeführers zu 1. vernommenen Zeugen seien zu unpräzise gewesen. Er habe keine genaueren Aussagen machen können, weil er die Anlage nie betreten habe. Das Landgericht war der Ansicht, daß der G.-e.V. in den Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem VKSK eingetreten sei. Zwar sei zweifelhaft, ob der G.-e.V. Rechtsnachfolger des VKSK sei. Es liege jedoch eine konkludente Vertragsänderung vor, da der Beschwerdeführer zu 1. den G.-e.V. bis zum Jahr 1996 als seinen Vertragspartner behandelt habe. Er habe den Pachtzins entgegengenommen und die Benutzung durch den G.-e.V. geduldet. In diesem Zusammenhang würdigte das Landgericht P. den Schriftwechsel, den der Beschwerdeführer zu 1. mit dem G.-e.V. geführt hatte. Insbesondere durch die Schreiben vom 13. Juni 1994, vom 25. August 1994, vom 17. Mai 1995 und vom 28. April 1994 hätten die Parteien durch schlüssiges Verhalten kundgetan, daß sie das Vertragsverhältnis vom 16. Dezember 1986 - welcher Rechtsnatur es auch immer sei - fortsetzen wollten. Der Beschwerdeführer zu 1. habe keinen weiteren Pachtzinsanspruch, da sich das Vertragsverhältnis nach dem Bundeskleingartengesetz richte und nicht nach der NutzungsEVO. Weiter bestehe kein Kündigungsrecht, da der G.-E.V. nicht mit Pachtzinsen im Verzug sei. Auch sei der Beschwerdeführer zu 1. nicht wegen der parkenden Autos zur Kündigung berechtigt. Es handele sich hierbei nicht um einen schwerwiegenden vertragswidrigen Gebrauch. II. Die Beschwerdeführerin zu 2. war bis zum 16. April 1996 Eigentümerin und ist seitdem Nießbrauchsberechtigte des 7.225 m² großen Grundstücks in P., Werderscher Weg, Flur 22, Flurstück 196. Ihr Rechtsvorgänger hatte Ackerland in P., W. Weg, in der Größe von 4.865 m² ab dem 1. Mai 1980 zu einem jährlichen Pachtzins von 0,10 M/m² an den VKSK verpachtet. Bei diesem Grundstück handelt es sich um das Grundstück W. Weg. Der VKSK nahm die gesamte Fläche des Grundstücks von 7.225 m² in Besitz, parzellierte und verpachtete sie. Das Grundstück wird heute von Mitgliedern des G.-e.V. genutzt. Die Beschwerdeführerin zu 2. erhöhte mit Wirkung zum 1. Januar 1994 den Pachtzins auf 0,20 DM/m². Mit Schreiben vom 29. Mai 1995 begehrte sie erstmals die Räumung der Fläche, die nicht vom Pachtvertrag erfaßt sei. Sie verfolgte ihr Räumungsbegehren und einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.439,50 DM mit der am 6. August 1996 bei dem Amtsgericht P. eingelegten Klage. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Januar 1998 ab und begründete das Urteil unter anderem damit, daß es dahinstehen könne, ob der G.-e.V. Rechtsnachfolger des VKSK sei, da die Beschwerdeführerin zu 2. und der G.-e.V. den Pachtvertrag vom 18. April 1980 fortgesetzt hätten. Da unstreitig sei, daß die im Pachtvertrag genannten Flurstücke nicht das genutzte Grundstück beträfen, könne nicht festgestellt werden, welche Flächen nicht vom Pachtvertrag erfaßt seien, so daß kein Herausgabeanspruch bezüglich einer bestimmten Fläche bestehe. Die Beschwerdeführerin zu 2. habe auch keinen Zahlungsanspruch. Der G.-e.V. zahle bereits die ortsübliche Pacht; mehr könne sie nicht verlangen. Die Beschwerdeführerin zu 2. legte beim Landgericht P. gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Das Landgericht P. wies die Berufung mit Urteil vom 25. September 1998, zugestellt am 7. Oktober 1998, zurück. In der Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, daß der Beschwerdeführerin zu 2. kein Herausgabeanspruch zustehe, weil der G.-e.V. ein Recht zum Besitz habe. Der G.-e.V. sei in das Pachtverhältnis vom 18. April 1980 eingetreten. Es liege jedenfalls eine konkludente Vertragsänderung vor, da die Beschwerdeführerin zu 2. den G.-e.V. nach dem 31. Dezember 1990 stets als ihren Vertragspartner behandelt habe. Dies komme insbesondere darin zum Ausdruck, daß die Klägerin den Pachtzins entgegengenommen habe. Sie habe nach ihrem eigenen Vortrag noch am 9. April 1996 einen Betrag von 1.536,40 DM als Pachtzinszahlung akzeptiert. Die Parteien hätten somit durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebracht, daß sie den Pachtvertrag fortsetzen wollten. Hiervon erfaßt sei das gesamte Grundstück. Darauf sei - unbeschadet der Falschbezeichnung - der wirkliche Wille der 1980 den Pachtvertrag schließenden Parteien gerichtet gewesen. III. Beide Beschwerdeführer haben jeweils am 14. Dezember 1998 Verfassungsbeschwerde gegen die landgerichtliche Urteile erhoben. Sie rügen die Verletzung ihrer Rechte auf Gleichheit vor dem Gericht und faires Verfahren. Die Urteile seien willkürlich. Beide Beschwerdeführer sehen sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die beiden ähnlich gelagerten Fälle am Amtsgericht und am Landgericht jeweils durch die gleichen Spruchkörper entschieden worden seien. Sie tragen vor, daß die Gerichte die erhobenen Beweise einseitig zugunsten des G.-e.V. gewürdigt hätten und auf ihre Beweisangebote nicht eingegangen seien, vielmehr Beweise unterdrückt hätten. Durch die einseitige Verhandlungsführung und Beweiswürdigung sei ein faires gerichtliches Verfahren nicht gewährleistet gewesen. Insbesondere sei ein Schreiben des Rechtsanwalts des G.-e.V., mit dem die Parzellennutzer aufgefordert worden seien, ihre Gärten kleingartengerecht herzurichten, nicht berücksichtigt worden. Auch sei der Ortstermin durch das Landgericht monatelang angekündigt gewesen, so daß die Parzellennutzer sich hätten entsprechend einrichten können. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht habe willkürlich zugunsten des G.-e.V. entschieden, insbesondere bei der Frage der Rechtsnachfolge, der Einordnung der Anlage als Kleingartenanlage und der Bewertung des Zustands der Anlage zum Stichtag des 3. Oktober 1990 sowie bei der Einschätzung, daß beide Beschwerdeführer durch konkludentes Verhalten Vertragspartner des G.-e.V. geworden seien. Schließlich sei die Festsetzung der Höhe des Pachtzinses einseitig und willkürlich zugunsten des G.-e.V. erfolgt. Es könne nicht angehen, daß rückständige Pachtforderungen verjährt seien, der G.-e.V. aber zuviel gezahlte Pacht einbehalten könne. Die Gerichte hätten sich nicht an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) - insbesondere §§ 136, 139, 145, 147, 286, 301 Abs. 1, 415, 416, 453 ZPO - gehalten. Es könne auch nicht hingenommen werden, daß die 6. Kammer des Landgerichts P. in unterschiedlicher Zusammensetzung zu unterschiedlichen rechtlichen Wertungen komme. Beide Beschwerdeführer verlangen eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO und die Ergänzung der landgerichtlichen Urteile nach § 321 Abs. 1 ZPO und sind der Ansicht, daß der Straftatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 Strafgesetzbuch n. F.) erfüllt sei. IV. Der Kreisvorsitzende des G.-e.V. hat zu beiden Verfassungsbeschwerden Stellung genommen. Er führt aus, daß nach seiner Auffassung der G.-e.V. Rechtsnachfolger des VKSK sei, daß aber jedenfalls durch die jahrelange Praxis ein Vertrag zwischen den Beschwerdeführern und dem G.-e.V. zustandegekommen sei. Auf die Gartenanlage sei das Bundeskleingartengesetz anwendbar, woraus auch die Begrenzung der Pachthöhe nach § 20a Nr. 6 Bundeskleingartengesetz folge. B. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der in § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) genannten Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung erhoben. Das Urteil des Landgerichts P. vom 25. September 1998 ist ihr ausweislich des in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 7. Oktober 1998 zugestellt worden; Verfassungsbeschwerde hat sie jedoch erst am 14. Dezember 1998 erhoben. II. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist zulässig. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 6 Abs. 2, 113 Nr. 4 Landesverfassung (LV), §§ 12 Nr. 4, 45 ff. VerfGGBbg zulässig. Der Beschwerdeführer zu 1. macht gemäß § 45 Abs. 1 VerfGGBbg geltend, durch das - das Urteil des Amtsgerichts P. bestätigende - Urteil des Landgerichts P. in seinem Anspruch auf faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) und Gleichheit vor dem Gericht verletzt zu sein. Er rügt weiter, daß das Urteil willkürlich sei (Art. 52 Abs. 3 LV).2. Der Rechtsweg zu den Fachgerichten ist ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg). Gegen das Urteil des Landgerichts P. ist kein Rechtsmittel gegeben; eine Revision ist nicht möglich (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer zu 1. hat seine Verfassungsbeschwerde auch innerhalb der in § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg genannten Frist erhoben. 4. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß sich der Beschwerdeführer zu 1. gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, die in einem bundesrechtlich - durch die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz - geordneten Verfahren ergangen ist. Die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1997 (BVerfGE 96, 345 ff.) solchenfalls für eine Landesverfassungsbeschwerde aufgestellt hat, liegen vor; das erkennende Gericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (siehe Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 2). a. Es geht um die Anwendung von (Bundes-)Verfahrensrecht (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfG, a. a. O.). Dessen Handhabung erschöpft sich hier nicht in der bloßen Umsetzung - als solcher von dem Landesverfassungsgericht nicht überprüfbarer - Prozeßvorschriften des Bundes, sondern läßt eine Wertung zu. Sie öffnet sich damit der Kontrolle am Maßstab der Landesverfassung. b. Die als verletzt gerügten Landesgrundrechte decken sich mit der entsprechenden Rechtslage nach dem Grundgesetz. Das in Art. 52 Abs. 3 LV geschützte Recht auf Gleichheit vor dem Gericht und das dort ebenfalls verankerte Willkürverbot entspricht dem aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitenden Verbot willkürlicher gerichtlicher Entscheidungen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 74, 102, 127 m. w. N.). Das auf Landesverfassungsebene ausdrücklich normierte Gebot des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 LV) ergibt sich auf Bundesverfassungsebene als Ableitung aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. hierzu etwa BVerfGE 78, 123, 126). Die genannten Rechte sind jeweils inhaltsgleich im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997 (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998, - VfGBbg 1/98 -, a. a. O.). C. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu prüfen ist allein, ob der Beschwerdeführer zu 1. durch das Landgericht P. im Sinne des Art. 6 Abs. 2 LV in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt worden ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 6/93 -, 6/93 EA -, LVerfGE 2, 105, 110); dagegen ist es nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts, das Urteil des Landgerichts P. nach Art eines Rechtsmittelgerichts auf die zutreffende Anwendung des einfachen Rechts hin zu überprüfen (vgl. BVerfGE 1, 82, 85). Hiernach gilt: I. Das angegriffene Urteil des Landgerichts P. verletzt den Beschwerdeführer zu 1. nicht in seinem Recht auf faires Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 LV, Art. 20 Abs. 3 GG. 1. Daß die Klagen der beiden Beschwerdeführer gegen den G.-e.V. vor derselben Amtsrichterin und bei dem Landgericht vor derselben Kammer verhandelt wurden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Beide Klagen richten sich gegen denselben Beklagten, den G.-e.V.. Eine Geschäftsverteilung, nach der sich die Zuständigkeit eines bestimmten Spruchkörpers nach dem Anfangsbuchstaben des Beklagten richtet, ist bei Eingangsgerichten üblich (Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl. 1994, § 21 e Rn. 134) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch daß die 6. Kammer des Landgerichts P. in beiden Berufungsverfahren entschieden hat, stößt verfassungsrechtlich nicht auf Bedenken. Bei Rechtsmittelgerichten bietet sich eine Geschäftsverteilung nach dem Gericht oder dem Spruchkörper der Vorinstanz wegen der Klarheit und Einfachheit einer solchen Regelung an (Kissel, a. a. O., § 12 e Rn. 137). Die Folge der genannten Regelungen, daß für mehrere Klagen gegen denselben Beklagten in beiden Instanzen jeweils der gleiche Spruchkörper zuständig ist, ist auch mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Richter verliert nicht dadurch seine Unabhängigkeit, daß er bereits eine andere Klage gegen denselben Beklagten entschieden hat. Eine Geschäftsverteilung nach abstrakten Kriterien liegt im Gegenteil im Interesse der richterliche Unabhängigkeit.2. Es liegt auch aus anderen Gründen kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor. Die Prozeßführung und die Urteilsbegründung des Landgerichts P. halten sich innerhalb des von der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Rahmens (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, a. a. O.). Zwar rügt der Beschwerdeführer zu 1. die Verletzung einer Reihe von Verfahrensvorschriften der Zivilprozeßordnung, legt jedoch nicht dar, durch welche konkrete Verhaltensweise die 6. Kammer des Landgerichts P. diese verletzt - und in unfairer Weise verletzt - haben soll. Weder aus dem Urteil noch aus den Verfahrensakten ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die betreffenden Vorschriften. Insbesondere ist weder ersichtlich, daß der Vorsitzende der 6. Kammer die Sitzungsleitung nicht ordnungsgemäß ausgeübt (§ 136 Abs. 1 ZPO), noch daß er es versäumt hätte, für eine hinreichende Erörterung der Sache Sorge zu tragen (§ 136 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer zu 1. trägt nicht vor, in welchem konkreten Punkt der Vorsitzende seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) verletzt haben soll; auch aus den Verfahrensakten ergibt sich dazu nichts. Dem Beschwerdeführer zu 1. ist - ebenso wie dem G.-e.V. - bekannt gewesen, worauf es für die Entscheidung ankam. Auch die verschiedenen in Betracht kommenden Möglichkeiten, das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem G.-e.V. rechtlich zu würdigen, sind dem Beschwerdeführer zu 1. aus den verschiedenen Hinweis- und Beweisbeschlüssen des Gerichts bekannt gewesen. Bereits in der Sitzung vom 15. Oktober 1997 hat das Landgericht die Parteien darauf aufmerksam gemacht, daß der Vortrag der Parteien eventuell dazu ausreichen könnte, einen konkludenten Vertragsabschluß anzunehmen. In dem Hinweis- und Beweisbeschluß vom 24. November 1997 hat das Landgericht dann zwar erkennen lassen, daß es zum damaligen Zeitpunkt nicht von einem konkludenten Vertragsschluß ausging. Jedoch hat der G.-e.V. zu diesem Punkt weiter vorgetragen und dem Landgericht zur Würdigung unter diesem Gesichtspunkt verschiedene Schreiben vorgelegt, die der Beschwerdeführer zu 1. in den Jahren 1994 bis 1996 an denG.-e.V. gerichtet hat. Daß der Spruchkörper im Laufe des Verfahrens seine Rechtsansicht ändert, ist nicht ungewöhnlich. Er braucht dies nicht mit einem erneuten Hinweisbeschluß mitzuteilen. Letztlich bildet sich die richterliche Überzeugung erst im Beratungszimmer im Anschluß an die letzte mündliche Verhandlung. Aus den Verfahrensakten ergibt sich auch kein Hinweis auf eine mögliche Verletzung von § 147 ZPO. Eine Prozeßverbindung nach § 147 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Gründe, die das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts soweit haben einengen können, daß allein eine Verbindung der beiden Prozesse vertretbar war, sind hier nicht ersichtlich. Da in beiden Verfahren die Ansprüche gleichzeitig entscheidungsreif waren, war auch kein Raum für ein Teilurteil nach § 301 Abs. 1 ZPO. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Gericht gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) verstoßen haben könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die wesentlichen Gründe für die richterliche Überzeugungsbildung sind in die Urteilsfindung eingeflossen. Ein Verstoß gegen §§ 415, 417 ZPO, wie ihn der Beschwerdeführer zu 1. weiter rügt, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil sich das Urteil nicht auf eine öffentliche Urkunde gründet. Sollte der Beschwerdeführer hier auf den Auszug aus dem Vereinsregister abstellen, kommt - unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine öffentliche Urkunde handelt - eine Verletzung von §§ 415, 417 ZPO nicht in Betracht. Für die Annahme des Landgerichts, daß konkludent ein Pachtvertrag zustande gekommen sei, ist der Inhalt des Vereinsregisters unerheblich. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. auf § 453 ZPO verweist, ist diese Vorschrift hier nicht einschlägig, weil es zu keiner Parteivernehmung gekommen ist. 3. Die Beweiserhebung und -würdigung durch das Landgericht P. läßt eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers zu 1. auf ein faires Verfahren nicht erkennen. a. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. rügt, daß die von ihm in der Berufungsschrift genannten Zeugen - bis auf den Zeugen F. W. E. - nicht von dem Gericht angehört worden seien, ist hierdurch nach Lage des Falls sein Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden. Das Landgericht hat sich durch Zeugenvernehmung ein Bild davon gemacht, in welchem Zustand sich das Grundstück zum 3. Oktober 1990 befunden hat. Die von dem Gericht vernommenen Zeugen sind im Oktober 1990 Pächter einzelner Parzellen des streitbefangenen Grundstücks gewesen. In ihr Wissen war gestellt, auf welche Weise die Parzellen zum damaligen Zeitpunkt bepflanzt und welche Pflanzen aus einer anderen Kleingartenkolonie mitgebracht worden sind. Die von dem Beschwerdeführer zu 1. in der Berufungsbegründung angebotenen (weiteren) Zeugen sind demgegenüber nur pauschal - und damit nicht substantiiert genug - dafür benannt worden, daß die Voraussetzungen des Bundeskleingartengesetzes zum Stichtag nicht vorgelegen hätten. Welche Tatsachen die benannten Zeugen hierfür sollten bekunden können und woher sie ihr Wissen haben sollten, ist der Berufungsbegründungsschrift dagegen nicht zu entnehmen. Im übrigen komme es auf den Zustand des Grundstücks in den Jahren 1987 und 1989, den ihre Aussagen belegen sollten, nicht an. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht von der Vernehmung dieser Zeugen abgesehen hat. b. Auch soweit der Beschwerdeführer zu 1. rügt, das Landgericht habe ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des G.-e.V. nicht zur Kenntnis genommen, in dem dieser die Parzellennutzer aufgefordert hätte, ihre Parzellen kleingartengerecht herzurichten, ist ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens nicht zu erkennen. Nach den Verfahrensakten ist ein solches Schreiben nicht in den Prozeß eingeführt worden. Weder der Beschwerdeführer zu 1. noch der G.-e.V. hat ein entsprechendes Schreiben zu den Gerichtsakten gereicht. Auch die Niederschrift über den Ortstermin weist nicht aus, daß das Gericht bei dieser Gelegenheit auf ein solches Schreiben aufmerksam geworden wäre. Das Gericht kann aber nur würdigen, was Gegenstand des Prozesses war. Die Verfassungsbeschwerde eröffnet nicht die Möglichkeit, neues Vorbringen einzuführen. Das Verfassungsgericht prüft nur, ob das Fachgericht nach dem ihm vorliegenden Verfahrensstand gegen die Landesverfassung verstoßen hat. c. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. rügt, durch die Verschiebung des Ortstermins vom 13. Mai 1998 auf den 24. Juli 1998 hätten die Parzellennutzer monatelang Zeit gehabt, ihre Parzellen kleingartengerecht herzurichten, und sich hierdurch unfair behandelt fühlt, gibt es ebenfalls keinen Anhaltspunkt für ein i. S. v. Art. 53 Abs. 4 LV, Art. 20 Abs. 3 GG unfaires Verhalten des Landgerichts. Am 13. Mai 1998 hat der Präsident der USA P. besucht. Das Landgericht ist wegen einer entsprechenden Mitteilung der Polizei davon ausgegangen, daß der Zugang zu dem in unmittelbarer Nähe des Parks Sanssouci gelegenen Grundstück an diesem Tag nicht möglich sein werde. Die aus diesem Grund vorgenommene Terminsverschiebung bleibt innerhalb des für prozeßleitende Entscheidungen maßgebenden Interesses an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens. II. Das Urteil des Landgerichts P. verletzt auch nicht das Willkürverbot der Art. 52 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, vgl. etwa Beschluß vom 20. Januar 1997 - VfGBbg 45/96 -, NJ 1997, 307 m. w. N.; vgl. auch BVerfGE 89, 1, 13 f.). Nach diesen Kriterien erweist sich das angefochtene Urteil des Landgerichts P. nicht als willkürlich. Sowohl zu der Frage, ob ein wirksamer Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem G.-e.V. besteht, als auch zu der Frage, ob - wenn ein solcher Pachtvertrag besteht - das Pachtverhältnis, bedeutsam für die Höhe des Pachtzinses, unter das Bundeskleingartengesetz fällt, erscheint das Urteil des Landgerichts jedenfalls vertretbar. 1. Auf die Auffassung des Amtsgerichts, über einen sog. Vorverein sei der G.-e.V. Rechtsnachfolger des VKSK geworden, kommt es nicht mehr an, da sich das Landgericht dieser Auffassung nicht angeschlossen hat. Das Landgericht ist vielmehr zu der Annahme gelangt, daß zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem G.-e.V. ein konkludenter Pachtvertrag zustande gekommen sei. Das Landgericht hat sich für diese Annahme zum einen darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer zu 1. nach dem 31. Dezember 1990 von dem G.-e.V. Pachtzins entgegengenommen hat. Zum anderen hat das Landgericht auf die verschiedenen Schreiben abgestellt, die der Beschwerdeführer zu 1. in der Zeit von 1991 bis 1997 an den G.-e.V. gerichtet hat, und denen das Landgericht entnommen hat, daß der Beschwerdeführer seinerseits von dem Bestehen eines Pachtvertrags ausgegangen sei. Der hiernach - nach Auffassung des Landgerichts - konkludent zustande gekommene Pachtvertrag basiere, wie das Landgericht weiter angenommen hat, zwar auf dem Pachtvertrag vom 16. Dezember 1986, umfasse aber das gesamte vom G.-e.V. genutzte Teilgrundstück. Diese rechtliche Würdigung ist nicht willkürlich. Eine rechtliche Würdigung verstößt erst dann gegen das Willkürverbot, wenn sie - jenseits einer nachvollziehbaren Anwendung einfachen Rechts - ganz und gar unverständlich erscheint und das Recht in einer Weise falsch anwendet, die den einem Gericht zuzugestehenden Auslegungs- oder Bewertungsspielraum evident überschreitet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 14. August 1996 - VfGBbg 23/95 -, LVerfGE 5, 67, 72, m. w. N.). So liegt es hier nicht. Die Rechtsauffassung des Landgerichts P. zum Zustandekommen und Inhalt eines konkludenten Pachtvertrags erscheint nicht ganz und gar unverständlich und überschreitet nicht den einem Gericht zustehenden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum. Daß Willenserklärungen in einem schlüssigen Verhalten liegen können, ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt (vgl. z. B. Medicus, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 7. Aufl. 1997, Rn. 334 ff.; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl. 1997, § 24 Rdn. 16). Hiervon ausgehend ist denkbar, daß ein Pachtvertrag durch schlüssiges Verhalten mit einem anderen Vertragspartner weitergeführt wird. Aus der Entgegennahme des Pachtzinses über mehrere Jahre, hier gar verbunden mit dem Anspruch auf Erhöhung des Pachtszinses, kann sich eine konkludente Änderung eines Kleingartenpachtvertrages dahin ergeben, daß ein neuer Zwischenpächter an die Stelle des alten tritt (speziell für den Fall VKSK/G.-e.V.: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Oktober 1997, - 2 U 192/96 - S. 9 des Umdrucks). Hier hat der Beschwerdeführer zu 1. nicht nur über mehrere Jahre den Pachtszins vom G.-e.V. entgegengenommen, sondern ist - nach der vertretbaren Auslegung des Landgerichts - in verschiedenen Schreiben seinerseits davon ausgegangen, daß er sich im Rahmen eines Pachtvertrags mit dem G.-e.V. bewege. Daß das Landgericht P. in diesem Fall von einem konkludenten Vertragsabschluß ausgeht, erscheint jedenfalls nicht eklatant fehlerhaft. Gleiches gilt für die Feststellung, daß sich der Pachtvertrag auf die gesamte vom G.-e.V. genutzte Fläche beziehe.2. Auch die Auffassung des Landgerichts P., daß das Bundeskleingartengesetz auf den Pachtvertrag Anwendung finde, verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Insoweit kommt es nach § 20 a Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz darauf an, ob der Pachtvertrag als Kleingartenpachtvertrag im Sinn des Bundeskleingartengesetz anzusehen ist. Dies beurteilt sich danach, ob das Grundstück zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung genutzt wird und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefaßt sind. Liegt das Gelände auf dem Gebiet der ehem. DDR, kommt es auf die Nutzung am 3. Oktober 1990 an. Die Beweisaufnahme durch das Landgericht hat hierzu - nach der vertretbaren Beweiswürdigung - ergeben, daß die Gärten am 3. Oktober 1990 zu mindestens einem Viertel mit Obst und Gemüse bepflanzt waren und jedenfalls ein gemeinsamer Weg vorhanden war. Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme des Grundstücks werden auch heute noch 1/4, meist sogar 1/3 der Parzellen mit Obst- und Gemüse bepflanzt und sind weitere Gemeinschaftsanlagen vorhanden. Die Annahme des Landgerichts, daß das Vorhandensein eines gemeinsamen Weges und die Bepflanzung der Parzellen zumindest zu einem Viertel mit Obst und Gemüse ausreiche, um die Gartenanlage als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes einzustufen, bleibt innerhalb des hierzu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungsspektrums und überschreitet nicht die Grenze zur Willkür. In der Literatur wird vertreten, daß eine Kleingartenanlage schon dann gegeben sein könne, wenn mehrere Einzelgärten durch Wege innerhalb der Anlage erschlossen seien (Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 6. Aufl. 1994, § 1 Rn. 11). Die Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung teilweise angeschlossen (vgl. z. B. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O., S. 7; Amtsgericht P., Urteil vom 20. Juli 1994 - 28 C 187/94 -, Grundeigentum 1995, 117). Andere Gerichte stellen freilich darauf ab, daß das Merkmal der gemeinschaftlichen Anlage i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Bundeskleingartengesetz gemeinsame Rechte an solchen Flächen voraussetze (Landgericht P., Urteil vom 25. November 1996 - 6 S 60/96 -, VIZ 1997, 372, 373; ähnlich Amtsgericht P., Urteil vom 25. November 1994 - 20 C 177/94 -, Grundeigentum 1995, 117). Hinsichtlich der kleingärtnerischen Nutzung einer Parzelle ist anerkannt, daß beide gesetzlich vorgebenen Zwecke - die nicht gewerbsmäßige Erzeugung gärtnerischer Produkte und die Erholung - von dem Einzelpächter verfolgt werden müssen. Es reiche nicht aus, daß das Grundstück etwa ausschließlich der Erholung diene; ein Teil des Gartens müsse für den Anbau von Obst und Gemüse verwendet werden (vgl. Mainczyk, a. a. O., § 1 Rn. 9). Wie groß dieser Flächenanteil sein muß, ist gesetzlich nicht festgelegt. Teilweise wird vertreten, daß die Rasen- und Zierbepflanzung nicht überwiegen, der Erholungszweck der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen also nicht übergeordnet sein dürfe (Otte, Bundeskleingartengesetz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5 (Teil H), § 1 Bundeskleingartengesetz Rn. 8). Andere Stimmen sind großzügiger und verneinen eine kleingärtnerische Nutzung erst dann, wenn der Garten nur zur Erholung genutzt wird und keine Gartenbauerzeugnissen gewonnen werden (vgl. Mainczyk, a. a. O., § 1 Rn. 9); dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, daß die Zierbepflanzung nicht überwiegen dürfe (Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. Aufl. 1995, § 1 Rn. 9). Der Blick auf Rechtsprechung und Literatur zeigt, daß sich der Standpunkt, den das Landgericht eingenommen hat, im Rahmen des Vertretbaren hält und jedenfalls nicht willkürlich ist. 3. Auch was die Höhe des Pachtzinses angeht, ist die Entscheidung des Landgerichts P. nicht willkürlich. Handelt es sich, wie das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, um eine Kleingartenanlage, gilt die Preisbindung des § 5 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz. Danach ist der Pachtzins auf das Vierfache des Zinses für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau beschränkt. Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des Pachtzinses hat sich das Landgericht entsprechend § 5 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz an den Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt P. und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte des Landes Brandenburg orientiert. Damit hat es sich offensichtlich nicht willkürlich verhalten. 4. Auch die Entscheidung zur Verjährung der Pachtzinsansprüche ist nicht willkürlich. Auf den Pachtvertrag sind gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Bundeskleingartengesetz die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Pacht anwendbar. Damit gilt für Pachtzinsrückstände die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB. Über Rückforderungsansprüche des G.-e.V. hat das Landgericht nicht entschieden. III. Für die Anträge auf Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO und der Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO ist das Verfassungsgericht nicht zuständig. Diese Anträge sind bei dem urteilenden Landgericht zu stellen. Dem Vorwurf der Rechtsbeugung nach § 339 StGB, den der Beschwerdeführer zu 1. erhebt, hat das Verfassungsgericht nicht nachzugehen. Maßstab der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist allein die Landesverfassung. | ||||||||||||||
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